Neuer Tarifvertrag 2019: Wer in die Sozialkasse einzahlen muss Arbeitsministerium erklärt Tarifvertrag der Soka-Bau für allgemeinverbindlich

Für Betriebe aus dem Bauhauptgewerbe gehören die monatlichen Zahlungen an die Soka-Bau zum Standard. Doch immer wieder gibt es Kritik. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat Ende 2018 durch zwei neue Urteile die Rechtsmäßigkeit der Sozialkassenverfahren bestätigt, und damit für zusätzliche Rechtssicherheit gesorgt. Seit dem Jahresbeginn gilt ein neuer Tarifvertrag, der nun rückwirkend für allgemeinverbindlich erklärt wurde.

Für Beschäftigte des Baugewerbes gilt ab 2019 ein neuer Sozialkassentarifvertrag (VTV). - © UwHoGe/Fotolia.com

Gilt für einen Tarifvertrag eine Allgemeinverbindlicherklärung (AVE), müssen sich alle Arbeitgeber der betreffenden Branche daran halten – egal, ob sie tarifgebunden sind oder nicht. Für den neuen Sozialkassentarifvertrag der Bauwirtschaft (VTV), der seit 1. Januar 2019 gilt, hat das BMAS die AVE am 17. Mai 2019 veröffentlicht. Sie gilt nun rückwirkend.

Doch immer wieder waren Allgemeinverbindlicherklärungen in der Vergangenheit angezweifelt, und dann sogar vom BAG aus formalen Gründen für die Jahre zwischen 2007 und 2014 gekippt worden. Erst am 20. November 2018 hat das BAG die rechtliche Gültigkeit der AVE für das Sozialkassenverfahren der Soka-Bau für den Zeitraum seit Januar 2016 bestätigt ( Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. November 2018 - 10 ABR 12/18). Für das Funktionieren dieser Verfahren, gleiche Wettbewerbsbedingungen und die Finanzierung der Leistungen der Soka-Bau sind die Beiträge aller Betriebe der Baubranche notwendig. So musste die Bundesregierung zwischenzeitlich ein Gesetz zur Sicherung der Verfahren schaffen – das sogenannte SokaSiG. Das ist nun nicht mehr notwendig.

Für die Soka-Bau und alle Betriebe, für die der VTV gilt, wird das SokaSiG nun in Zukunft nicht mehr erforderlich sein, teilt die Sozialkasse mit. "Das SokaSiG hat von vornherein vorgesehen, dass es endet, sobald ein neuer Tarifvertrag in Kraft tritt", sagt dazu Soka-Bau-Sprecher Manfred Walser. Durch die Entscheidung habe das BAG nun für zusätzliche Rechtssicherheit gesorgt. Neben der Bestätigung der AVE aus dem Jahr 2016 hat es nämlich auch in einer zweiten Entscheidung die Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG bestätigt ( Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. November 2018 - 10 AZR 121/18).  

Doch genau die Tatsache, dass mehr als die tarifgebundenen Betriebe Beiträge an die Soka-Bau leisten müssen, führt immer wieder zum Unmut einiger Handwerksbetriebe. Meist handelt es sich um Betriebe, die Bauleistungen nur als Nebentätigkeiten ausführen und sich selbst nicht zum Baugewerbe zählen.

Doch welche Leistungen bietet die Soka-Bau, wer profitiert davon und was hat sich mit dem Jahresbeginn 2019 geändert?

Die Sozialkasse für das Bauhauptgewerbe hat eine lange Tradition in Deutschland. Um Beschäftigungspausen und regelmäßige Arbeitsausfälle in den Wintermonaten zu überbrücken wurde bereits im Jahr 1949 eine Urlaubskasse für die Baubranche gegründet. Seit 2001 tritt sie gemeinsam mit der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes als einheitliches Unternehmen unter dem Namen Soka-Bau auf.  

Wer steckt hinter der Soka-Bau?

Die Soka-Bau ist eine Einrichtung der drei Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V. (ZDB), Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V. (HDB) und Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) . Welche Leistungen die Soka-Bau erbringt, für wen sie gelten und wer Beiträge leisten muss, ist deshalb in eigenen Tarifvertrags über die Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) geregelt.

Was leistet die Soka-Bau?

Ursprünglich ins Lebens gerufen, um die Urlaubs- und beschäftigungsfreien Zeiten der Arbeitnehmer aus der Bauwirtschaft finanziell zu überbrücken und Arbeitgeber zu entlasten, bietet die Soka-Bau heute auch viele zusätzliche Versicherungs- und Vorsorgeleistungen an.

Auch bei kurzer Beschäftigungsdauer in einem Betrieb soll Arbeitnehmern ein Urlaubsanspruch zugesichert werden. Wer über die Soka-Bau versichert ist, führt allerdings statt bei seinem Arbeitgeber bei der Sozialkasse ein Arbeitnehmerkonto, auf dem Urlaubsansprüche für einen zusammenhängenden Urlaub angespart werden. So ist der Urlaubsanspruch dann nicht mehr abhängig von der Beschäftigungszeit in einem einzelnen Betrieb, sondern von der Beschäftigungszeit in der gesamten Branche.

Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses und häufige Arbeitgeberwechsel sind typisch für die Bauwirtschaft. Wenn Ausfallzeiten zu überbrücken sind, springt die Soka-Bau ein.

Wie hoch ist die Urlaubsvergütung der Soka-Bau?

Jeweils nach zwölf Beschäftigungstagen steht gewerblichen Arbeitnehmern ein Urlaubstag zu. Insgesamt entstehen so im Kalenderjahr maximal 30 Tage Urlaubsanspruch. Die Höhe der Urlaubsvergütung richtet sich nach dem bis zum Urlaubsbeginn verdienten Bruttolohn. Sie beträgt in den alten und neuen Bundesländern 14,25 Prozent des Bruttolohns. Grundlage dafür ist der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV).

Wie hilft die Soka-Bau bei der Finanzierung der Berufsausbildung?

Neben den Urlaubsverfahren übernimmt die Soka-Bau auch Teile der Finanzierung der Berufsausbildung im Baugewerbe . Für Arbeitgeber, die alle Ausbildungsleistungen selbst erbringen, übernimmt die Soka-Bau folgenden Anteil der Ausbildungsvergütung bei gewerblichen Auszubildenden:

  • im ersten Ausbildungsjahr zehn Monate der Ausbildungsvergütung
  • im zweiten Jahr sechs Monate
  • im dritten Jahr einen Monat

Zusätzlich finanziert sie die überbetriebliche Ausbildung. Die Kosten für dieses Verfahren werden von allen Arbeitgebern im Baugewerbe getragen – auch von denen, die nicht ausbilden.

Soloselbstständige zahlen keine Ausbildungsumlage

Mussten bislang auch Soloselbstständige einen Mindestbeitrag zum Berufsbildungsverfahren der Soka-Bau leisten, obwohl sie keine Azubis beschäftigen, fällt dieser Beitrag künftig weg. Bis dahin gezahlte Beiträge wurden zurückerstattet. Ausschlaggebend für den Entschluss der Soka-Bau ist ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 1. August 2017 . Dabei wurde neu festgelegt, wer als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes gilt. Mehr zu diesem Thema lesen Sie hier.>>>

Was leistet die Soka-Bau für die Rente?

Ein Teil der Pflichtbeiträge an die Soka-Bau fließt auch in die "Tarifrente Bau". Grundlage dafür ist der "Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe"; er regelt, dass über die Beiträge an die Sozialkasse auch eine zusätzliche, überbetriebliche Altersversorgung abgesichert ist. Arbeitsausfälle und die infolgedessen niedrigeren Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sollen so ausgeglichen werden.

Als Zusatzversorgungskasse bietet die Soka-Bau Arbeitnehmern und Arbeitgebern aber auch verschiedene betriebliche und private Altersvorsorgevarianten an. Diese sind nicht an die Pflichtbeiträge gekoppelt, sondern werden über freiwillige Zahlungen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer leisten können, finanziert.

Wer muss Beiträge an die Soka-Bau bezahlen?

Die Beiträge an die Sozialkassen, also für das Urlaubsverfahren, das Ausbildungsverfahren und die zusätzliche Altersversorgung Tarifrente Bau,  werden ausschließlich von den Arbeitgebern erbracht, die durch den Tarifvertrag am Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft beteiligt sind. Arbeitnehmer müssen keine Beiträge leisten .

Wie hoch ist der Soka-Bau-Beitrag 2019?

Bei gewerblichen Arbeitnehmern berechnet die Soka-Bau die Beitragshöhe als Prozentsatz der jeweils geltenden Bruttolohnsumme. Der Satz liegt bei rund zwanzig Prozent. Bei Angestellten gilt ein fester Beitrag.

Aufgrund der Rechtsunsicherheit der letzten Jahre konnten in dieser Zeit auch keine Beitragsanpassungen erfolgen. Dies wurde nun nachgeholt. Konkret wurden zum Jahresbeginn 2019 die Beitragssätze für die betriebliche Altersvorsorge angepasst. "Dies ist unter anderem einer bereits in früheren Tarifverträgen angelegten perspektivischen Beitragsentwicklung geschuldet“, erklärt Manfred Walser. Außerdem hätten sich die Ausbildungszahlen in der Bauwirtschaft sehr erfreulich entwickelt und im Mai 2018 wurde durch die Tarifvertragsparteien die Auszubildendenvergütung erhöht. "Beides führt dann aber natürlich zu einem erhöhten Finanzbedarf für die Berufsausbildung."

So ist der Gesamtsozialkassenbeitrag in Westdeutschland von 20,4 Prozent im Jahr 2018 auf 20,8 Prozent im Jahr 2019 angestiegen und in den ostdeutschen Bundesländern von 17,2 Prozent auf 18,8 Prozent – jeweils bezogen auf die Bruttolohnsumme gewerblicher Arbeitnehmer.

  Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer 2018 und 2019

West / Ost 2018 West / Ost 2019
Urlaub 14,50 % 15,40 %
Berufsbildung 2,10 % 2,40 %
Zusatzversorgung (Rente) 3,80 % / 0,60 % 3,00 % / 1,00 %
gesamt 20,4 % /17,2 % 20,8 % / 18,8 %
Quelle: Soka-Bau; für Berlin gelten abweichende Werte

Neuer Tarifvertrag der Soka-Bau: Was hat sich 2019 geändert?

Neben den Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2019 gibt es noch weitere Neuerungen, durch die die Baubetriebe allerdings nach Angaben der Soka-Bau Erleichterungen erleben. So sind im neuen VTV die Ausbildungskostenumlagen für alle Betriebe bzw. Solo-Selbstständige abgeschafft worden, die keine Mitarbeiter beschäftigen. Zwar hat die Soka-Bau schon seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Beschl. v. 01.08.2017-9 AZB 45/17) die Umlagen nicht mehr eingezogen und sie zurückgezahlt. Seit 2019 ist dies auch tarifvertraglich festgelegt.

Zudem gilt nun ein reduzierter Zinssatz für Beitragsrückstände. Er liegt monatlich bei 0,9 Prozent und nicht mehr bei einem Prozent. In Härtefällen können die Zinsen ganz erlassen werden. Zudem wurde die Verjährungsfrist für die nachträgliche Beitragsfestsetzung von bisher vier auf nun drei Jahre reduziert.

Was gilt für Betriebe, die Bauleistungen nur als Nebentätigkeiten ausüben?

"Die Betriebe sind beitragspflichtig, wenn eine bauliche Tätigkeit aus arbeitszeitlich überwiegend, d.h. zu mehr als 50 Prozent , ausgeübt wird", erklärt dazu Manfred Walser. Dann müssen diese Betriebe Beiträge an die Soka-Bau bezahlen. Genau dies hat jedoch in der Vergangenheit immer wieder zum Konflikt mit einigen Handwerksbranchen geführt – etwa mit dem Elektrohandwerk. Doch im vergangenen Jahr wurde eine Neuregelung gefunden, von der die Handwerker profitieren, die in Branchen arbeiten, bei denen regelmäßig bauliche Tätigkeiten anfallen, aber Leistungen der Soka-Bau nur selten in Anspruch genommen werden.

Warum geriet die Soka-Bau immer wieder in die Schlagzeilen und was wurde 2017 neu geregelt?

Großer Erfolg nach schwierigen Verhandlungen: Die Tarifpartner der Bau- und Ausbauverbände haben sich im vergangenen Jahr auf eine bessere Koordination ihrer tarifpolitischen Arbeit verständigt. Die Vereinbarung soll dazu beitragen, den jahrelangen Streit um die Soka-Bau beizulegen.

Welche Gewerke betrifft die Einigung mit der Soka-Bau?

Die Vereinbarung umfasst die Gewerke des Dachdecker-Handwerks, der elektro- und informationstechnischen Handwerke, des Gerüstbauer-Handwerks, des Maler- und Lackierhandwerks, des Metall-Handwerks, des Tischler- und Schreiner-Handwerks, des Raumausstatter-Handwerks, des Sanitär-Heizung-Klima-Handwerks sowie das Baugewerbe und die Bauindustrie. Auf Gewerkschaftsseite sind die IG BAU und die IG Metall beteiligt.

Der Bundesverband Metall (BVM) und der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) lobten die Vereinbarung. "Metallbaubetriebe in den Innungen sind künftig besser vor unberechtigten Forderungen der Soka-Bau geschützt", teilte der BVM mit. Der Konflikt mit der Soka-Bau sei gelöst, urteilte der ZVEH.

Welche Kriterien müssen Betriebe nun erfüllen? 

Fortan dürfen elektrohandwerkliche Betriebe nicht von der Soka-Bau zur Kasse gebeten werden, wenn sie zwei Kriterien erfüllen. Zum einen die "Mitgliedschaft": Betriebe können demnach nicht herangezogen werden, wenn sie mittelbar oder unmittelbar tarifgebundenes Mitglied des ZVEH sind. Zum anderen die "Fachlichkeit": Die Betriebe müssen von einem Mantel- oder Rahmentarifvertrag des ZVEH oder eines seiner Mitgliedsverbände erfasst werden und überwiegend elektrohandwerkliche Tätigkeiten ausüben, die nicht zugleich auch als bauliche Tätigkeiten eingestuft werden können.

Dass die Fachlichkeit erfüllt ist, wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Betriebe vor dem 30. Juni 2014 Mitglied einer dem ZVEH mittelbar oder unmittelbar angehörigen Innung geworden sind. Juristen sprechen von "Bestandsfrieden". Sollten sie erst später der Innung beigetreten sein, gilt zwar auch noch die Fachlichkeitsvermutung – die dann allerdings widerlegbar ist. Sofern die Soka-Bau die Fachlichkeit bei diesen späteren Mitgliedschaften anzweifelt, trägt sie jedoch die Beweislast, dass der Betrieb mehr als 50 Prozent seiner Gesamtarbeitszeit auf bauliche Leistungen verwendet. ZVEH-Vizepräsident Gerd Böhme würdigte die Einigung mit den Bautarifvertragsparteien: "Damit dürften die Abgrenzungsschwierigkeiten, die uns über viele Jahre beschäftigt haben, weitestgehend ausgeräumt sein." Allen elektrohandwerklichen Betrieben, die noch nicht Mitglied einer Innung seien, sei ein baldiger Eintritt zu empfehlen, um von der neuen Vereinbarung zu profitieren.

Warum ist der Konflikt mit der Soka-Bau entstanden? 

Für Betriebe aus dem Bauhauptgewerbe gehören monatliche Zahlungen an die Soka-Bau zum Standard. Streit entzündete sich aber immer wieder an der Frage, wer in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fällt, also verpflichtend Beiträge an die Sozialkasse leisten muss. Einzahlen müssen auf jeden Fall Betriebe, die ausschließlich Bautätigkeiten erbringen. Verzwickt wird es bei Unternehmen, deren Nebentätigkeiten im Baubereich liegen: etwa Elektriker, die für das Verlegen von Kabeln hin und wieder Gräben ziehen oder Wände aufstemmen müssen. Hier gab es immer wieder Konflikte innerhalb des Handwerks.

Ziel der nun geschlossenen Verbändevereinbarung ist es, für tarifgebundene Bau- und Ausbaubetriebe Unklarheiten zu beseitigen, welche tariflichen Branchenregelungen etwa für Mindestlöhne oder Sozialkassenbeiträge gelten. Tarifliche Zuständigkeiten zwischen dem Bauhauptgewerbe und anderen Gewerken sollen besser voneinander abgegrenzt werden. Bisher wurden derartige Streitigkeiten oftmals in langwierigen und kostenaufwendigen Gerichtsverfahren geklärt oder führten zu Einsprüchen und Verzögerungen bei Allgemeinverbindlichkeitserklärungen.

Was ändert sich durch die Vereinbarungen? 

Die Verbändevereinbarung enthält eine ganze Reihe von Elementen, um künftig Auseinandersetzungen zu vermeiden und offene Fragen einvernehmlich zu lösen. Das Handwerk vertraut damit auf Schlichtungsverfahren, die sich in anderen Wirtschaftsbereichen, etwa bei Berufsgenossenschaften, bewährt haben. Die Verbände wollen sich künftig vorab informieren, wenn sie Tarifverträge ändern. Auch ein wichtiges Gesetz, die große Einschränkungsklausel, soll modernisiert werden. Sie definiert, wer im Bauhauptgewerbe tätig ist - und damit beitragspflichtig bei der Soka-Bau.

Mit dieser tarifpolitischen Koordination haben die Tarifpartner Neuland betreten und wollen so einen Beitrag zur Stärkung der Tarifautonomie leisten. Sie soll dazu beitragen, die Zusammenarbeit der Verbände der Ausbau- und Baugewerke zu festigen. Die Einigung war unter Moderation des Unternehmerverbandes Deutsches Handwerk (UDH) zustande gekommen.

Was sagen die Gewerke zur Einigung?  

Mehrere Verbände lobten den Beschluss. Die in den Innungen des Metallhandwerks organisierten Unternehmen werteten das Verhandlungsergebnis als "positives Signal". Gerade Unternehmen, die sich spezialisieren - zum Beispiel auf Montage - würden von der Mitgliedschaft bei der Soka-Bau befreit: wenn sie die Mitgliedschaft in der Innung, die Eintragung im Metallbauerhandwerk sowie überwiegende Tätigkeit im Metallbauerhandwerk nachweisen und ein entsprechender Tarifvertrag vorliegt. Auch für die Metallbetriebe gilt der Stichtag 30. Juni 2014, um unwiderruflich von der Beitragspflicht zur Soka-Bau befreit zu werden. BVM-Vizepräsident Martin Hunold sagte zu dem Ergebnis: "Die jetzt erreichte Einigung zwischen den Ausbau- und den Bauverbänden ist ein gutes Ergebnis für das organisierte Metallhandwerk. Unsere Mitglieder in den Innungen sind weiterhin vor dem Zugriff der Soka-Bau geschützt." Gleichzeitig biete das Konsultationsverfahren die Grundlage für weniger Gerichtsverfahren.

Die Dachdecker zeigten sich ebenfalls zufrieden. Ulrich Marx, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH), urteilte: "Wir sind sehr froh, dass nun alle Verbände sich auf diese tarifpolitische Koordinierung einigen konnten. Damit stärken wir die Tarifautonomie und sorgen bei den Betrieben für mehr Rechtssicherheit." Unnötige Gerichtsprozesse würden vermieden, trotzdem komme jeder zu seinem Recht. "Und die Einigung trägt dazu bei, den Zusammenhalt der Verbände der Ausbau- und Baugewerke weiter zu festigen", sagte Marx.

Der Streit um die Soka-Bau hatte sich Anfang des Jahres zugespitzt. Nach zwei für die Soka-Bau existenzbedrohenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts 2016 und 2017 hatte der Gesetzgeber die Soka-Bau und ihre Schwesterkassen gerettet: durch die so genannten Sozialkassenverfahrensicherungsgesetze. Diese umstrittenen Gesetze schützten die Sozialkassen vor Rückforderungsansprüchen von Betrieben und einer möglichen Zahlungsunfähigkeit. Politiker hatten darauf gedrängt, derartige Probleme künftig innerhalb der Handwerksfamilie zu regeln statt den Streit vor Gerichten auszutragen oder den Gesetzgeber hineinzuziehen. str/jtw/fm

Soka-Bau in Zahlen

Bei der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, Soka-Bau, sind rund 80.000 inländische und ausländische Baubetriebe gemeldet und rund 840.000 Beschäftigte profitieren von den tariflichen Sozialkassenverfahren. Dabei erbrachte die Soka-Bau im Jahr 2017 nach eigenen Angaben insgesamt Leistungen von 2,6 Milliarden Euro für Arbeitgeber und Arbeitnehmer . Sie unterstützt die Ausbildung von rund 37.000 Azubis finanziell.