Nachfolge im Handwerk Diese 3 Varianten der Betriebsübergabe sollten Sie kennen

Handwerker, die ihren Betrieb übergeben möchten, sollten sich gut informieren, um alle rechtlichen Aspekte zu kennen. Dann können Betriebsinhaber und auch die Nachfolger Zeit und Geld sparen. Nützliche Tipps und eine Checkliste zur Betriebsübergabe.

drei Haken
Es gibt viele Varianten einen Betrieb zu übergeben, zum Beispiel eine Schenkung mit oder ohne Auflagen oder die schrittweise Einbindung des Nachfolgers. - © Irina Ivanova - stock.adobe.com

Irgendwann stellt sie sich für jeden Inhaber eines Handwerksbetriebes: die Frage nach dem Nachfolger. Spätestens, wenn die Gesundheit nicht mehr mitmacht oder das eigene Rentenalter nicht mehr allzu fern ist, fragt sich so mancher Chef: Kann jemand aus der Familie den Betrieb übernehmen? Rechtsanwalt Sebastian von Thunen von der Kanzlei Hennerkes, Kirchdörfer & Lorz berät schwerpunktmäßig zum Thema Unternehmensnachfolge und empfiehlt, das Thema ganzheitlich anzugehen: "Jura, Steuern, das Wirtschaftliche und psychologische Aspekte – das wirkt alles zusammen."

Was von Thunen damit meint: Es hilft nichts, wenn zwar das Finanzielle sowie alle Rechts- und Steuerfragen geklärt sind, es jedoch auf psychologischer Ebene noch Baustellen gibt. "Wenn der Sohn nach der Betriebsübernahme nicht freie Hand hat und für Mitarbeiter oder Kunden nicht erkennbar ist, dass nun der Junior der Chef ist, kann das sehr demotivierend sein und zerstörerisch wirken." Es müsse klar definiert sein, welche Rolle jeder nach einer Übergabe einnimmt, wer was zu tun hat – und auch was nicht.

Tipp: Betriebsübergabe zu Lebzeiten ratsam

Es gibt mehrere Möglichkeiten der Betriebsübergabe in der Familie. Was der richtige Weg ist, entscheidet sich immer im Einzelfall. Zurate gezogen werden sollten immer Steuerberater und entsprechend spezialisierte Fachanwälte. Auch die Handwerkskammern bieten umfangreiche Hilfe. Diese Angebote sollten möglichst frühzeitig genutzt und rund ein bis zwei Jahre für die Planung der Betriebsübergabe zum Beispiel an den Sohn eingeplant werden. Ein Übergang noch zu Lebzeiten des Seniors gilt als der bessere Weg als ein in aller Regel plötzlicher Übergang bei einem Unfall/Todesfall. Auch, weil vielfach der Vater noch als Berater helfen und der Sohn vor der rechtlichen Überschreibung schrittweise an die Rolle des Inhabers herangeführt werden kann.

Im Übrigen macht das deutsche Recht keinen Unterschied zwischen Tochter und Sohn, um es einfacher zu halten, wird hier das Beispiel vom übernehmenden Sohn genommen. Soll und will der Sohn den Betrieb übernehmen, stellt der Verkauf eine Möglichkeit eines Betriebsübergangs in der Familie dar. Hierfür müssten sich Vater und Sohn mit den gleichen Themen beschäftigen wie bei einem Verkauf an einen fremden Dritten.

Jedoch macht ein Verkauf des Betriebs an den Sohn wirtschaftlich wenig Sinn. Zum einen dürfte der Kaufpreis, der zudem vom Vater zu versteuern ist, für die meisten Söhne eine erdrückende finanzielle Last darstellen. Zum anderen hat der Gesetzgeber, mit dem Argument, Arbeitsplätze schützen zu wollen, steuerrechtliche Privilegien für eine Betriebsübergabe innerhalb der Familie mittels Schenkung eingeräumt, auf die niemand verzichten sollte. Meistens ist daher der beste Weg, die Schenkung noch zu Lebzeiten; auch vorweggenommene Erbfolge genannt. Die Schenkung ist in den allermeisten Fällen auch besser als die Verpachtung der Werkstatt, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung vom Vater an den Sohn. "Das ist wie ein Misstrauensvotum des Vaters, der dem Junior nicht wirklich zutraut, den Betrieb ohne ihn erfolgreich zu leiten", sagt von Thunen.

Variante 1: Schenkung ohne Auflagen

Bei einer Schenkung werden zwei Varianten unterschieden: mit und ohne Auflagen. Von einer Schenkung ohne Auflagen spricht man, wenn der Sohn das Vermögen und die Schulden des Betriebs seines Vaters übernimmt und keine Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Eltern wie eine Altersversorgung oder Ausgleichszahlungen gegenüber anderen Erbberechtigten (z.B. Geschwister) bestehen. Gibt es nur den Sohn als Erben, kann der Schenkungsvertrag recht kurz und bündig ausfallen.

Jedoch kann ein Widerrufsgrund im Vertrag festgehalten werden, sagt Rechtsanwalt von Thunen: "Auch zum Schutz des Sohnes selbst könnte beispielsweise vertraglich bestimmt werden, dass die Schenkung bei Drogenmissbrauch oder der Mitgliedschaft in einer Sekte widerrufen wird." Auch die Pflicht zu einem Ehevertrag bei einer späteren Heirat könnte dem Sohn auferlegt werden. Ein Widerrufsgrund, der nicht vertraglich fixiert werden muss, heißt im Juristendeutsch "grober Undank". Hiervon wird beispielsweise gesprochen, wenn der Sohn dem Vater nach dem Leben trachtet.

Gibt es andere Erbberechtigte wie zum Beispiel Geschwister, kann deren Erbanspruch durch das Privatvermögen der Eltern abgedeckt werden. Zudem sollte der Sohn, der den Betrieb des Vaters per Schenkung ohne Auflagen übernommen hat, im Schenkungsvertrag auf seinen Pflichtteil verzichten oder den Schenkungswert auf den Pflichtteil anrechnen. "Andernfalls wird der Sohn durch die Schenkung zu sehr bevorzugt", erklärt von Thunen. Zudem empfiehlt sich, dass die anderen Geschwister auf die Inanspruchnahme der sogenannten Pflichtteilsergänzung verzichten. Andernfalls droht ein Notverkauf des Betriebs, wenn der Sohn die anderen Geschwister auszahlen muss.

Fallbeispiel zur Pflichtteilsergänzung

Ein Vater hat einen Sohn und zwei Töchter, die Mutter ist bereits verstorben. Der Sohn bekommt mittels Schenkung ohne Auflagen zu Lebzeiten den Betrieb des Vaters mit einem Wert von fünf Millionen Euro übertragen. Der Vater hat kein sonstiges Vermögen, mit dem die Erbansprüche der beiden Töchter befriedigt werden könnten. Stirbt der Vater nach der Schenkung, könnten die Töchter Anspruch auf eine Pflichtteilsergänzung erheben. In diesem Fallbeispiel wären das beim Erbfall noch im Jahr der Schenkung für jede der beiden Töchter ein Sechstel des vollen geschenkten Betriebswertes in Höhe von fünf Millionen Euro. Diese Ansprüche auf Pflichteilsergänzung können bei Tod des Vaters binnen zehn Jahren nach der Schenkung erhoben werden. Mit jedem abgelaufenen Jahr verringert sich die Höhe um ein Zehntel: Im neunten Jahr nach der Schenkung betrüge der einzelne Pflichtteilsergänzungsanspruch nur noch ein Sechstel von zehn Prozent des geschenkten Betriebswertes. Sind zehn Jahre seit der Schenkung verstrichen, bleibt die Schenkung pflichtteilsrechtlich unberücksichtigt.

Ein wichtiger Aspekt bei einer Schenkung ohne Auflagen ist der steuerliche: Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verschonung von Schenkungs- und Erbschaftssteuern bis zu 100 Prozent möglich. In der Regel können 85 Prozent Steuern gespart werden. Eine Voraussetzung ist, dass fünf beziehungsweise sieben Jahre nach der Schenkung die Arbeitsplätze im Wesentlichen erhalten geblieben sind. Bei einem Abbau der Arbeitsplätze droht die Rücknahme der steuerlichen Verschonung. Eine schlechte wirtschaftliche Entwicklung des Marktes, die den Abbau von Arbeitsplätzen erforderlich macht, kann daher nachträglich die steuerliche Planung durcheinander bringen, sagt Anwalt von Thunen. "Dann bliebe die Möglichkeit, dass der Vater die Schenkung widerruft und sie später wiederholt, wenn sich die Situation verbessert hat. Hierfür sind aber entsprechende vertragliche Regelungen – Widerrufsvorbehalte – schon im Schenkungsvertrag erforderlich."

Variante 2: Schenkung mit Auflagen

Oftmals wird ein Betrieb an ein Kind weitergegeben, mit der Auflage, dem Vater eine lebenslange monatliche Rente zu zahlen oder auch an die Geschwister Ausgleichszahlungen zu entrichten; sogenannte Gleichstellungsgelder. Im Zuge der gewährten Ausgleichszahlungen sollte mit den Geschwistern oder sonstigen Erben notariell fixiert werden, dass im Todesfall des Vaters keine weiteren Ansprüche hinsichtlich des übertragenen Betriebsvermögens gemacht werden. Ferner können im Grundbuch Nutzungsrechte wie zum Beispiel Wohnrecht oder Grunddienstbarkeiten eingetragen werden. Auch ein Nießbrauch wie beispielsweise eine Beteiligung des Vaters am Betriebsgewinn kann vertraglich festgehalten werden – zumeist anstelle einer monatlichen Rente. Wie bei jeder Form der Betriebsübergabe sollte auch bei einer Schenkung unter Auflagen ein Steuerberater hinzugezogen werden: Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Zahlung einer lebenslangen Rente für den Sohn steuerlich abzugsfähig.

Variante 3: Schrittweise Einbindung des Nachfolgers

Ein anderer Weg den Sohn als Unternehmensnachfolger zu implementieren ist die schrittweise Einbindung. Hierzu bestehen folgende Möglichkeiten: Ein Arbeitnehmerverhältnis mit Beteiligung; die typisch stille Beteiligung; die atypisch stille Beteiligung; der Eintritt als Kommanditist in eine KG; der Eintritt als voll haftender Gesellschafter in eine GbR beziehungsweise OHG; die Übertragung der Geschäftsführung bei einer GmbH mit einer späteren Übergabe von Gesellschaftsanteilen. Diese Varianten jeweils im Detail zu erklären, würde hier den Rahmen sprengen. Soll der Sohn schrittweise als Nachfolger eingebunden werden, ist es ratsam, noch früher als bei anderen Formen der Übergabe wie zum Beispiel einer Schenkung einen auf das Thema Betriebsnachfolge spezialisierten Berater und die Handwerkskammer zu konsultieren.

Letztlich gilt für jede Form einer Betriebsübergabe: Alle rechtlichen Dokumente aller Beteiligten sollten anlässlich des Generationswechsels auf den Prüfstand gestellt werden; insbesondere Gesellschaftsverträge, Testament, Ehevertrag sowie gegebenenfalls Mietverträge, Pachtverträge und Vollmachten.

Notwendige Formalitäten im Zuge der Übergabe

Notar: Bei Übertragung von Grundstücken oder GmbH-Geschäftsanteilen ist eine notarielle Beurkundung erforderlich; auch Pflichtteilsverzichtsvereinbarungen und ggf. ein Erbvertrag sind notariell zu beurkunden; die Übertragung von z.B. KG-Kommanditanteilen ist zumindest notariell beglaubigt zum Handelsregister anzumelden

Banken: Neuordnung der Kreditverpflichtungen; Sicherheiten und Bürgschaften ändern/zurückfordern; Grundbuchsicherheiten ändern/zurückfordern; Konten ändern; Daueraufträge ändern/kündigen

Finanzamt: Änderungsmeldung; neue Steuernummer für Übernehmer

Arbeitsamt: Betriebsänderung melden

Stadt, Gemeinde: Betriebsänderung anzeigen

Berufsgenossenschaft: Betriebsänderungsmeldung

Handwerkskammer: Betrieb ummelden

Gewerbeaufsichtsamt: Änderungsmeldung

Landes Versicherungsanstalt für Arbeiter (LVA)/ Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA): Mitteilung

Leasingverträge, Pacht, Mietvertrag: Änderung/Neuabschluss

Versicherungen: Änderungsmeldung für alle betrieblichen Versicherungen (Feuer, Haftpflicht etc.). Kündigungsfrist ein bis drei Monate.

Quelle: Handwerkskammer für München und Oberbayern