Baurecht und Zahlungsausfall Wie Handwerker ihre Vergütung absichern können

Handwerker gehen mit ihren Arbeiten grundsätzlich in Vorleistung. Das Geld dafür erhalten sie im Regelfall erst, wenn der Auftrag vollständig erfüllt und abgenommen wurde. Um den Vergütungsanspruch abzusichern, gibt es verschiedene rechtliche Instrumente, die Handwerker nutzen können. Was sich neben vorher vereinbarten Vorauszahlungen anbietet, wird hier im Überblick dargestellt.

Sicherung des Vergütungsanspruchs: Handwerker haben verschiedene Möglichkeiten das Risiko abzusichern, dass der Auftraggeber nicht bezahlt. Einfach und praktikabel ist vor allem die Vorauszahlung. - © Gina Sanders/Fotolia.com

Das Werkvertragsrecht stellt dem Handwerker verschiedene Instrumente zur Sicherung seines Vergütungsanspruchs zur Verfügung. Diese Sicherungsinstrumente haben den Zweck, das Risiko des Zahlungsausfalls durch den Auftraggeber zu verringern, da der Handwerker grundsätzlich durch die gesetzlich geregelte Pflicht erst einmal in Vorleistung treten muss.

Baurecht: Mit Abschlagszahlungen Risiken reduzieren 

Nach § 632a BGB kann der Handwerker für vertragsgemäß erbrachte Leistungen Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistung verlangen. Hierdurch werden die Vorleistungsrisiken des Handwerkers, kein Geld für bereits erbrachte Leistungen zu bekommen, in gewissem Umfang reduziert. Zu beachten ist, dass bei Vorliegen eines Verbraucherbauvertrags gem. § 650m Abs. 1 BGB der Gesamtbetrag der vom Handwerker geforderten Abschlagszahlungen 90 Prozent der vereinbarten Vergütung nicht übersteigen darf.

Daneben besteht für Handwerker die Gelegenheit, unter bestimmten Bedingungen Vorauszahlungen mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.

Soweit der Handwerker die Vorauszahlungsregelungen vereinbaren möchte, sollte er darauf achten, diese mit dem Auftraggeber individuell, also nicht in seinen AGB, zu vereinbaren. Anderenfalls läuft er Gefahr, dass die Vorauszahlungsvereinbarung unwirksam ist. Wichtig ist, dass die Parteien bereits im Werkvertrag eindeutig festlegen, welcher Betrag zu welchem Zeitpunkt bezahlt werden muss.

Statt der Vereinbarung von Vorauszahlungen ist es unter bestimmten Bedingungen auch möglich, mit dem Auftraggeber zu vereinbaren, dass dieser eine spezielle Sicherheit für die Vergütungsansprüche des Handwerkers stellt. Gerade gegenüber Verbrauchern ist dies aber insbesondere dann nur eingeschränkt möglich, wenn der Handwerker Abschlagszahlungen verlangt oder die Abschlagszahlungen vertraglich vereinbart sind.

Gesetzliche Sicherungsmöglichkeiten für Handwerker 

Die Regelung des § 647 BGB (sog. Unternehmerpfandrecht) begründet für den Handwerker ein Pfandrecht. Dieses bezieht sich auf alle von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Gegenstände des Auftraggebers, wenn diese Sachen bei der Herstellung oder zur Ausbesserung in den Besitz des Handwerkers gelangt sind. Dieses Pfandrecht sichert die Forderungen des Handwerkers aus dem Werkvertrag, insbesondere seinen Vergütungsanspruch .

Bei Handwerkern, die ihre Leistungen an Gebäuden oder Grundstücken erbringen – was in der Praxis häufig der Fall ist – kommt dem Unternehmerpfandrecht für den Handwerker jedoch nur noch eine geringe Bedeutung zu, da in der Regel durch den Einbau der beweglichen Sache das Pfandrecht an dieser erlischt.

Die in § 650e BGB enthaltene Regelung gewährt dem Handwerker für seine Vergütungsforderung einen gesetzlichen Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek. Danach  kann ein Handwerker, der ein Bauwerk, eine Außenanlage oder einen Teil davon herzustellen hat oder Arbeiten hieran vorzunehmen hat, von seinem Auftraggeber die Bestellung einer Sicherungshypothek an dessen Baugrundstück verlangen (sog. Bauhandwerkersicherungshypothek). Doch dafür gelten insbesondere folgende Voraussetzungen:

  • Die Leistungen des Handwerkers müssen sich auf ein Bauwerk, eine Außenanlage oder auf einzelne Teile hiervon beziehen. Ein Bauwerk ist jede unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache. Von der Herstellung einer Außenanlage ist auszugehen, wenn die hierzu erforderlichen Arbeiten mit denen an einem Bauwerk im weitesten Sinne vergleichbar sind (z.B. gestalterische Arbeiten für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau).
  • Der Auftraggeber muss zudem Eigentümer des Baugrundstücks sein. Beauftragt also beispielsweise der Mieter oder Pächter eines Baugrundstücks einen Handwerker, kann der Handwerker mangels Eigentum des Auftraggebers am Baugrundstück keine Hypothek verlangen. Gleiches beispielsweise im Verhältnis zwischen Generalunternehmer und Nachunternehmer.

Unabhängig davon, ist die Bauhandwerkersicherungshypothek oftmals kein hilfreiches Sicherungsinstrument. In vielen Fällen bestehen nämlich bereits vorrangige Sicherungsrechte an dem jeweiligen Grundstück, so dass die nachrangige Sicherungshypothek des Handwerkers nur einen unzureichenden wirtschaftlichen Wert hat.

Wann Handwerker Anspruch auf eine Sicherheitsleistung haben

Gemäß § 650f BGB (sog. Bauhandwerkersicherung) hat ein Handwerker Anspruch auf eine Sicherheitsleistung, wenn seine Tätigkeit ein Bauwerk, eine Außenanlage oder einen Teil hiervon betrifft. Der Anspruch richtet sich auf den Erhalt einer Sicherheit, die das Risiko des Ausfalls der vereinbarten aber noch nicht gezahlten Vergütung zuzüglich Nebenforderungen vollständig abgedeckt.

Die Sicherheit kann insbesondere geleistet werden durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren oder durch Vorlage einer Bürgschaft einer Bank oder Versicherung, was in der Praxis die Regel ist. Das Recht zur Bestimmung des tauglichen Sicherungsmittels hat der Auftraggeber. Das Verlangen einer Sicherheit durch den Handwerker kann sich in der Praxis als "scharfes Schwert" erweisen, da der Handwerker im Falle der Nichtstellung der Sicherheit trotz angemessener Fristsetzung, grundsätzlich berechtigt ist, die Leistungsausführung zu verweigern oder den Vertrag zu kündigen.

Zu beachten ist, dass Verbraucher, die einen Verbraucherbauvertrag gem. § 650i BGB oder einen Bauträgervertrag nach § 650u BGB abgeschlossen haben, gem. § 650f Abs. 6 Nr. 2 BGB grundsätzlich keine solche Bauhandwerkersicherheit stellen müssen. Entsprechendes gilt auch dann, wenn es sich bei dem Auftraggeber um die "öffentliche Hand handelt.

Autor: Philipp Scharfenberg, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Melchers Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB; Kontakt: p.scharfenberg@melchers-law.com

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