EU-Abfallpaket: Das gilt für Handwerksbetriebe Abfalltransport: Kleinmengenregelung bleibt

Ob Bauschutt, Farbreste oder Verpackungen – im Arbeitsalltag von Handwerksbetrieben ist der Transport von Abfällen unvermeidlich. Anmelden müssen Betriebe den Transport nur, wenn sie bestimmte Mengen überschreiten. Diese Kleinmengenregelung hat auch weiterhin Bestand. Das bestätigte nun das Europäische Parlament.

Auch für Bauabfälle gelten Mengengrenzen beim Abfalltransport. Gefährliche und nicht gefährliche Abfälle müssen seit Juni 2014 angezeigt werden. - © Ramona Heim/Fotolia.com

Aktuell gilt für den Transport von Abfällen eine Kleinmengenregelung, von der die meisten Handwerksbetriebe profitieren. Die Verordnung regelt, dass Handwerksbetriebe, die weniger als 20 Tonnen nicht gefährliche Abfälle oder weniger als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr transportieren, von einer Anzeigenpflicht beim zuständigen Landratsamt befreit sind.

Ihren Ursprung haben diese Ausnahmeregelungen in der Abfallrahmen-Richtlinie der Europäischen Union (EU). Doch diese wurde gerade neu verhandelt - zum Wohl der kleinen Betriebe. So hatten EU-Kommission, Europaparlament und Rat die Trilogverhandlungen zur Abfallrahmen-Richtlinie im Januar 2018 abgeschlossen. Das Ergebnis: die Anzeigenbefreiung für die genannten Kleinmengen soll beibehalten werden. Genau dies bestätigte nun auch das Europäische Parlament. So stimmten die Abgeordneten am 17. April 2018 in der Plenarabstimmung dem sogenannten Abfallpaket zu. Damit steht fest, dass die Kleinmengenregelung bestehen bleibt.

"Die geltende Regelung ermöglicht es Handwerksbetrieben bei der Ausführung eines Kundenauftrags unbürokratisch Farbreste, defekte Kompaktstoffleuchten oder Fensterrahmen mitzunehmen und sie fachgerecht zu entsorgen", erklärte dazu Holger Schwannecke, der Generalsekretär Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) bereits nach Abschluss der Trilogverhandlungen.

Nach der abschließenden Abstimmung bestätigten nun auch die EU-Abgeordneten Markus Ferber (CSU) und Markus Pieper (CDU), Mittelstandssprecher des Parlamentskreises Mittelstand Europe, dass das erzielte Ergebnis Rechtssicherheit schaffe und Handwerker entlaste. "Einen mit Öl verschmutzten Lappen nach der Montage für die Heimfahrt registrieren zu müssen, wäre absurd gewesen", teilten die beiden mit.

Abfalltransport: Ab welcher Abfallmenge gilt eine Anzeigenpflicht?

Die aktuell gültige Anzeigen- und Erlaubnisverordnung für den Abfalltransport gilt seit dem 1. Juni 2014 und bleibt bestehen. Von Bedeutung ist die Verordnung vor allem für die Handwerksbetriebe, die ihren eigenen Abfall transportieren. Sie benötigen demnach keine Erlaubnis für den Abfalltransport, der im Rahmen des wirtschaftlichen Unternehmens anfällt. Eine Erlaubnis für den Transport benötigen nur die Unternehmen, die Abfälle gewerbsmäßig transportieren. Dazu zählen Handwerksbetriebe aber in der Regel nicht.

Was jedoch gilt, ist die Anzeigenpflicht für den Transport bestimmter Mengen an "gefährlichem" und "nicht gefährlichem" Abfall. Alle Unternehmen, die mehr als zwei Tonnen gefährliche Stoffe und mehr als 20 Tonnen nicht gefährliche Stoffe transportieren, müssen seit Juni 2014 eine Anzeige machen und an das jeweils zuständige Landratsamt schicken.

Die Anzeige gilt jeweils für ein Jahr und kostet zwischen 50 und 100 Euro . Allerdings liegen die Kosten im Zuständigkeitsbereich der Bundesländer. Die Anzeige muss jeweils bis zum 30. Juni eines Jahres an die zuständigen Behörde geschickt werden. Dort wird sie auf Vollständigkeit überprüft, bestätigt und an den Betrieb zurückgeschickt. Eine Kopie der Bestätigung müssen Handwerksunternehmer beim Transport immer mitführen. Die Anzeigen bekommen Betriebe bei ihrer zuständigen Handwerkskammer und beim Landratsamt. Auch im Internet stehen sie frei zum Download zur Verfügung.

Wie müssen Betriebe den Abfalltransport kennzeichnen?

Grundsätzlich gilt für Beförderer von gefährlichen Abfällen eine Pflicht zur Kennzeichnung der Fahrzeuge mit dem so genannten "A-Schild". Durch die Verordnung aus dem Jahr 2014 besteht für Handwerksbetriebe jedoch solange keine "A-Schild"-Pflicht, solange sie nur eigene Abfälle transportieren. Sobald aber Abfälle von Dritten befördert werden, benötigt der Betrieb A-Schilder für seine Fahrzeuge.

Der Abfalltransport erfordert von Betriebsinhaber einige bürokratische und auch finanzielle Pflichten. Einerseits muss die Anzeige zum Abfalltransport erneut gestellt werden, wenn sich wesentliche Angaben ändern. Das kann beispielsweise die Änderung des Betriebssitzes betreffen. Auch die Kosten müssen erneut gezahlt werden. Außerdem müssen Betriebe ungefähr schätzen, wieviel Abfall im Jahr transportiert wird. jtw

Die benötigten Formulare zur Beantragung des Abfalltransports können Sie bei der zentralen Koordinationsstelle der Länder herunterladen.>>>

Abfalltransport: Gesetzliche Grundlage

Grundlage der Verordnung zur Abfallentsorgung ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen. Seit 1. Juni 2012 bestehen je nach Abfallart, neue Anzeige-, Erlaubnis- und Kennzeichnungspflichten für die Beförderungen von Abfällen.

Genau geregelt ist das im KrWG in den Paragraphen 53-55. Gleichzeitig ist die alte Transportgenehmigungspflicht für gefährliche Abfälle entfallen. Die Verordnung vom 1. Juni 2014 regelt die Einzelheiten.

Dieser Beitrag wurde am 17. April 2018 aktualisiert.