Steuerliche Besonderheiten Diesel-Fahrverbote und die Steuer: Was wäre, wenn...

Werden tatsächlich Diesel-Fahrverbote in Deutschland ausgesprochen, gelten steuerliche Besonderheiten. Welche Szenarien dann möglich sind, lesen Sie hier.

Bernhard Köstler

Kommt es zu Diesel-Fahrverboten und der betroffene Unternehmer kann eine ­Nutzungseinschränkung nachweisen, ist eine Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) möglich. - © nokturnal-stock.adobe.com

Viele Transporter in Handwerksbetrieben sind Diesel-Fahrzeuge. Und genau diese Tatsache verunsichert derzeit selbstständige Handwerker. Denn aufgrund von zwei Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts können Kommunen für umweltbelastende Diesel-Fahrzeuge Fahrverbote in bestimmten Bereichen aussprechen (BVerwG, Az.: 7 C 26.16 und 7 C 30.17). Kommt es tatsächlich dazu, können Wertverluste und Nachrüstungskosten auf das Finanzamt abgewälzt werden. Hier einige steuerliche Planspiele zu möglichen Diesel-Fahrverboten.

Kosten für Nachrüstung

Lässt ein Handwerker seine Diesel-Fahrzeuge mit Hard- oder Software so nachrüsten, dass die Fahrverbote nicht mehr gelten, kann er die Nachrüstungskosten steuerlich gewinnmindernd geltend machen. Bei den Nachrüstungskosten handelt es sich um nachträgliche Anschaffungskosten. Die Kosten muss der Handwerker dem steuerlichen Restbuchwert zuschlagen, eine neue Restnutzungsdauer schätzen und abschreiben.

Beispiel: Ein selbstständiger Maler zahlt für die Hardwarenachrüstung seines Dienstfahrzeugs 3.000 Euro. Der steuerliche Restbuchwert des vierjährigen Fahrzeugs beträgt 12.000 Euro.

Folge: Der Restbuchwert beträgt nun 15.000 Euro, die Restnutzungsdauer bleibt bei zwei Jahren (ein Pkw wird grundsätzlich auf sechs Jahre abgeschrieben). In diesen beiden Jahren kann der Maler jeweils 7.500 Euro  abschreiben.

Tipp: Wird der zu versteuernde Privatnutzungsanteil für das Dieselfahrzeug nach der 1-Prozent-Regelung ermittelt, dürften die Nachrüstungskosten darauf keinen Einfluss haben. Denn in den Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung werden nur die Kosten für eingebaute Sonderausstattungen berücksichtigt, die bei Auslieferung des Fahrzeugs bereits vorhanden waren.

Mögliche Zuschüsse

Noch wird in der Koalition gestritten. Doch es ist bereits durchgesickert, dass es staatliche Zuschüsse für die Eigentümer von Dieselfahrzeugen geben soll, die umrüsten lassen. Werden Zuschüsse gezahlt, hat der Selbstständige zwei Möglichkeiten: Entweder versteuert er den Zuschuss in voller Höhe als Betriebseinnahme oder er zieht den Zuschuss von den nachträglichen Anschaffungskosten ab und hat dementsprechend niedrigere Abschreibungsbeträge.

Wertminderung

Eines ist schon heute klar. Die drohenden Fahrverbote haben zu erheblichen Wertverlusten geführt. Würde ein Handwerker sein Diesel-Fahrzeug verkaufen, würde das wohl ein Minusgeschäft bedeuten. Doch kann man für solche drohenden Wertverluste auch ohne den Verkauf steuerlich etwas geltend machen? Die Antwort lautet klar: Ohne Fahrverbote und ohne wirklich von diesen betroffen zu sein, können Unternehmer noch keine steuersparenden Abschreibungen vornehmen. Hier wieder ein Planspiel:

Kommt es zum Fahrverbot für Dieselfahrzeuge und ein selbstständiger Handwerker ist davon betroffen, fallen einem spontan zwei Möglichkeiten ein, wie man das Finanzamt an den Wertverlusten beteiligen könnte:

Die Teilwertabschreibung ist nur für bilanzierende Handwerker erlaubt. Doch für die Situation der Diesel-Fahrzeuge kommt wohl keine Teilwertabschreibung in Betracht. Denn bei der Teilwertabschreibung wird eine dauernde Wertminderung unterstellt. Und diese dürfte schwer nachweisbar sein. Zudem argumentiert die Finanzverwaltung damit, dass zwar regional eine Nutzungseinschränkung vorliegen kann, die aber überregional nicht zwingend zu einer tatsächlichen Wertminderung des Fahrzeugs führen muss.

Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung (AfaA): Eine solche zusätzliche Abschreibung kommt schon eher in Betracht, wenn ein Unternehmer nachweislich durch ein Diesel-Fahrverbot betroffen ist und es zu einer Nutzungseinschränkung kommt (§ 7 Abs. 1 Satz 7 EStG). Die Höhe der AfaA hängt davon ab, in welchem Umfang ein Handwerker betroffen ist.

Beispiel: Ein Bäcker beliefert mit seinem Diesel-Fahrzeug Unternehmer in Ort A und Ort B. In Ort B wird ein Fahrverbot für sein Diesel-Fahrzeug ausgesprochen. Die Umsätze im Ort B betragen 20 Prozent des Gesamtumsatzes. In diesem Fall dürfte der Bäcker für sein Fahrtzeug eine AfaA in Höhe von 20 Prozent des Restbuchwerts geltend machen.

Vorsicht bei Einlage

Unternehmer könnten nun auf die Idee kommen, bei drohenden Diesel-Fahrverboten ihr privates Diesel-Fahrzeug in den Betrieb einzulegen, um später bei einem tatsächlichen Fahrverbot den Wertverlust steuerlich geltend machen zu können. Hier schaut das Finanzamt natürlich ganz genau hin. Macht die Einlage wirtschaftlich keinen Sinn, wird sie steuerlich nicht anerkannt. Die Wertverluste würden also privat bleiben (BFH, Az.: XI R 1/96).

Ersatzbeschaffung

Verkaufen Sie nach Beschluss eines Fahrverbots in Ihrem Kundengebiet Ihr Diesel-Fahrzeug und erzielen darauf einen steuerlichen Gewinn (passiert immer dann, wenn der Pkw bereits auf null Euro abgeschrieben ist), müssen Sie diesen Buchgewinn nicht versteuern. Sie können eine Rücklage für Ersatzbeschaffung bilden und diese auf den Kaufpreis eines Ersatzfahrzeugs anrechnen (Richtlinien 6.6 Einkommensteuerrichtlinien).

Beispiel: Es kommt in Ihrer Region tatsächlich zu einem Fahrverbot. Sie verkaufen Ihr vollständig abgeschriebenes Diesel-Fahrzeug und erzielen einen Gewinn von 6.000 Euro. Gleichzeit kaufen Sie einen neuen Benziner für 30.000 Euro. Bilden Sie eine Rückstellung für Ersatzbeschaffung, müssen Sie den Gewinn von 6.000 Euro nicht versteuern. Dafür dürfen Sie für das neue Fahrzeug im Gegenzug aber nur 24.000 Euro abschreiben.

Fazit: Diese Überlegungen zu den drohenden Diesel-Fahrverboten in Deutschland sind nur Planspiele, um für den Tag X steuerlich gerüstet zu sein. Sollte es tatsächlich zu Fahrverboten kommen und gleichzeitig zu keinen Erleichterungen für Handwerksbetriebe, dürfte das Bundesfinanzministerium steuerliche Vorgaben ausrufen. Weichen diese von den hier beschriebenen Planspielen ab, werden Sie in der Deutschen Handwerks Zeitung informiert.