Fälligkeit der Vergütung Wie und wann Handwerker richtig abrechnen

Als Abschlagszahlung oder komplett als Schlussrechnung – Handwerksbetriebe können erbrachte Arbeiten unterschiedlich abrechnen. Ein Überblick zeigt die rechtlichen Voraussetzungen zur Fälligkeit der Zahlungsansprüche.

Handwerker können erst nach erbrachter Leistung eine Vergütung beanspruchen. - © Bits and Splits - stock.adobe.com

Die Fälligkeit der Vergütung des Handwerkers bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem der Handwerker die Bezahlung der vereinbarten Vergütung von seinem Auftraggeber verlangen kann. Gemäß § 641 Abs. 1 S. 1 BGB tritt die Fälligkeit der Vergütung für Werkleistungen ein, sobald der Auftraggeber das Werk abgenommen hat.

Diese Regelung begründet die Vorleistungspflicht des Handwerkers: der Handwerker muss zunächst die Leistung im Wesentlichen vollständig und frei von wesentlichen Mängeln erbringen und kann erst danach seine Vergütung beanspruchen. Allerdings bestehen Möglichkeiten, dieses Prinzip der Vorleistungspflicht des Handwerkers bis zur Abnahme einzuschränken.

Handwerkerrechnung: Eigene Vereinbarungen möglich 

Einerseits kann ein Handwerker mit seinem Auftraggeber vereinbaren, dass der Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Vorauszahlungen leistet. Andererseits kann der Handwerker kraft Gesetzes (§ 632a BGB) Abschlagszahlungen verlangen. Ferner können die Parteien die Vereinbarung treffen, dass das Werk in Teilen abgenommen werden muss. In diesem Fall wird nach jeder Teilabnahme die für die abgenommene Leistung zu zahlende Vergütung fällig.

Der gesetzliche Mechanismus, dass die Fälligkeit der Vergütung mit Abnahme der Leistung eintritt, hat weitere Folgen: So hängt die Fälligkeit – anders als beispielweise bei Vereinbarung der VOB/B – grundsätzlich nicht davon ab, ob der Handwerker dem Auftraggeber eine Rechnung stellt. Anderes gilt dann, wenn die Parteien vereinbart haben, dass der Handwerker vor Zahlung eine Rechnung vorlegen muss (vgl. beispielsweise nach §§ 14, und 16 VOB/B) oder ein Bauvertrag geschlossen wurde (vgl. unten). Generell sollte der Auftraggeber über die Summe der fälligen Zahlung informiert werden.

Allein die Fälligkeit durch Abnahme hilft dem Handwerker nämlich in der Regel noch nicht, seine Forderung auch durchzusetzen. Stellt nämlich der Handwerker keine Rechnung, weiß der Auftraggeber nicht, auf welchen Betrag sich die zu zahlende Vergütung beläuft. Es wird in diesen Fällen als unangemessen angesehen, dass der Auftraggeber zur Zahlung einer Geldsumme verpflichtet ist. Rechtlich wird deshalb oft argumentiert, dass die Vergütung erst mit Zugang einer prüffähigen Rechnung beim Auftraggeber fällig werden kann bzw. der Auftraggeber bis zur Vorlage einer prüffähigen Rechnung nicht in Zahlungsverzug gelangen kann.

Spätestens im Falle eines Rechtsstreits muss der Handwerker in den meisten Fällen ohnehin eine prüffähige Rechnung vorlegen, um seine Forderung ordnungsgemäß zu beziffern. Ein Handwerker kann diese bestehenden Rechtsunsicherheiten also vermeiden, indem er stets zeitnah nach Abnahme seine Leistungen übersichtlich und prüfbar gegenüber dem Auftraggeber abrechnet.

Schlussrechnung: Fälligkeit grundsätzlich spätestens 30 Tage nach Zugang

Die VOB/B enthält in § 16 Abs. 3 Nr. 1 eine Regelung über die Fälligkeit der Vergütung des Handwerkers: Danach wird der Anspruch des Handwerkers auf Schlusszahlung alsbald fällig, sobald der Auftraggeber die Schlussrechnung geprüft und deren Ergebnis festgestellt hat.

Die Fälligkeit tritt spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung beim Auftraggeber ein, unabhängig davon, ob eine Prüfung durch den Auftraggeber stattgefunden hat. Anderes gilt dann, wenn der Auftraggeber berechtigt innerhalb von 30 Tagen die fehlende Prüfbarkeit der Rechnung rügt.

Für den Eintritt der Fälligkeit ist daneben grundsätzlich erforderlich, dass der Auftraggeber das Werk abgenommen hat und die Schlussrechnung des Handwerkers prüffähig ist.

Zudem müssen Handwerker bei Vereinbarung der VOB/B auch beachten, dass sie mit der Stellung der Schlussrechnung nicht unnötig lange warten. So sieht nämlich § 14 Abs. 3 VOB/B vor, dass wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde, die Schlussrechnung bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens drei Monaten spätestens zwölf Werktage nach Fertigstellung eingereicht werden muss. Diese Frist wird um je sechs Werktage für je weitere drei Monate Ausführungsfrist verlängert. Stellt der Handwerker innerhalb der Frist keine prüffähige Schlussrechnung ein und läuft eine vom Auftraggeber gesetzte angemessene Frist ab, kann sogar der Auftraggeber auf Kosten des Handwerkers die Schlussrechnung aufstellen (§ 14 Abs. 4 VOB/B).

Bei Bauverträgen ist Schlussrechnung eine Fälligkeitsvoraussetzung

Für Werkverträge, die unter das Bauvertragsrecht fallen, wird die Vergütung (Schlussforderung) gem. § 650g Abs. 4 BGB fällig, wenn der Auftraggeber die Leistung des Handwerkers abgenommen hat und zusätzlich der Handwerker dem Auftraggeber eine prüffähige Schlussrechnung gestellt hat. Die Prüffähigkeit der Rechnung ist hiernach gegeben, wenn die Rechnung eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und sie für den Auftraggeber nachvollziehbar ist oder der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung begründete Einwendungen gegen die Prüffähigkeit erhebt

Autor: Philipp Scharfenberg, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Melchers Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB; Kontakt: p.scharfenberg@melchers-law.com

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