Vertragstypen im Handwerk Was beim Werkvertrag rechtlich gilt

Wenn Handwerker von einem Auftraggeber mit Leistungen beauftragt werden, schließen sie meist einen Werkvertrag ab. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass der Leistende eine Tätigkeit nicht nur sorgfältig vorzunehmen hat, sondern auch den Eintritt eines bestimmten und vereinbarten Leistungserfolges herbeiführen muss.

Viele Handwerker erbringen ihre Leistungen auf der Grundlage eines Werkvertrags. Hierbei gilt es die Abgrenzung von anderen Vertragstypen zu beachten. - © Isabel/Fotolia.com

Die Vereinbarung zwischen einem Handwerker und seinem Vertragspartner beschränkt sich im Regelfall nicht auf das bloße fachgerechte Arbeiten bzw. Abarbeiten von Positionen in einem Leistungsverzeichnis. Vielmehr schuldet ein Handwerker grundsätzlich die Herstellung eines "Werkes" als Ziel seiner Tätigkeit.

Wenn beispielsweise ein Handwerker mit dem Decken eines Dachs beauftragt wird, muss er grundsätzlich nicht nur das Dach decken, sondern auch dafür sorgen, dass das Dach dicht ist. Es kommt also nicht auf ein "Bemühen", sondern auf das Erreichen des Werkerfolgs an.

Ein Werkvertrag ist kein "Auftrag"  

In den §§ 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wird der Handwerker als Unternehmer, sein Vertragspartner als Besteller bezeichnet. Hingegen finden sich in der Praxis – wohl auch wegen der entsprechenden Bezeichnung in der VOB/B – sehr häufig die Begriffe Auftragnehmer und Auftraggeber. Dementsprechend wird der Werkvertrag auch gemeinhin Auftrag genannt.

Rein rechtlich ist diese Bezeichnung aber nicht richtig, weil ein Auftrag nach dem BGB (§§ 662-674) eine Vereinbarung ist, in der sich der Beauftragte gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, für diesen unentgeltlich ein Geschäft zu besorgen (§ 662 BGB). Insbesondere das Merkmal der Unentgeltlichkeit grenzt den Auftrag im rechtlichen Sinne vom Werkvertrag ab, weil der Handwerker für seine Tätigkeit eine Vergütung  erhält.

Der Werkvertrag ist kein Dienst- und auch kein Werkliefervertrag 

Wichtig ist auch die Abgrenzung des Werkvertrags zum Werklieferungsvertrag und zum Dienstvertrag.

Ähnlichkeiten mit dem Werkvertrag hat der Dienstvertrag (§§ 611-630 BGB). Der maßgebliche Unterschied besteht darin, dass der Dienstleister nur eine sorgfältige Tätigkeit aber keinen Leistungserfolg schuldet. Beispielsweise schuldet ein Angestellter im Einzelhandel nicht den Verkauf konkreter Waren, sondern lediglich eine sorgfältige Verkaufstätigkeit.

Sehr ähnlich sind sich auch Werkvertrag und Werklieferungsvertrag. Die Abgrenzung dieser beiden Vertragstypen ist besonders wichtig, weil die Vorschrift des § § 650 BGB ) über den Werklieferungsvertrag anordnet, dass auf einen solchen Vertrag im Wesentlichen die Regelungen über den Kaufvertrag Anwendung finden.

Besonders relevant wird die Unterscheidung auch deshalb, weil beim Werklieferungsvertrag im Bereich von sogenannten Handelsgeschäften die Untersuchungs- und Rügepflichten der §§ 381, 377 HGB gelten; der Auftraggeber die Ware also unverzüglich untersuchen und gegebenenfalls rügen muss, wenn er nicht seine diesbezüglichen Mängelrechte verlieren möchte.

So wichtig die Unterscheidung zwischen Werk- und Werklieferungsvertrag ist, so schwierig ist häufig in der Praxis auch deren Abgrenzung voneinander. Ein Werklieferungsvertrag ist nach der gesetzlichen Bestimmung ein Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat. Bei einem solchen Vertrag steht die Übertragung von Besitz und Eigentum an der betreffenden Sache im Vordergrund und weitere Leistungen, etwa die Montage der Sache, spielen nur eine untergeordnete Rolle.

Als ein Beispiel wäre ein Vertrag über die Herstellung, Lieferung und Montage einer Einbauküche zu nennen, da bei diesem Vertrag in der Regel der Montageverpflichtung nur eine nebensächliche Bedeutung zukommt. Ferner wurde auch schon entschieden, dass die Lieferung und Montage von Türen auch dann "nur" einen Werklieferungsvertrag darstellt, wenn die Montagekosten weniger als fünf Prozent der Vertragssumme ausmachen. Die Beispiele zeigen, dass einer Handwerkertätigkeit auch "nur" ein Werklieferungsvertrag zugrunde liegen kann und folglich in diesen Fällen im Wesentlichen das Kaufrecht gilt.

Besonderheiten des Werkvertrags im Bauvertragsrecht

Zu beachten ist, dass für Werkverträge, die seit dem 1. Januar 2018 geschlossen werden, zusätzlich besondere Regelungen gelten können. So sind in den §§ 650a ff. BGB ins besondere Regelungen zum Bauvertrag enthalten, die neue Unter- bzw. Spezialnormen behandeln.

So enthält § 650a BGB eine explizite Definition des Bauvertrags. Hiernach ist ein Bauvertrag ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Ein Bauvertrag kann aber auch bei einer Instandhaltung eines Bauwerks gegeben sein, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist.

In den Folgeregelungen des § 650a BGB sind bauvertragsspezifische Regelung enthalten. So enthalten bspw. die §§ 650b bis 650d BGB u.a. Regelungen zu Leistungsänderungen und den daraus resultierenden Vergütungsanpassungen.

Für Bauverträge in Form von Verbraucherbauverträgen enthalten die §§ 650i bis 650n BGB nun Spezialregelungen. Diese legen Inhalt, Form und Widerrufsmöglichkeit des Verbraucherbauvertrags fest und enthalten außerdem Bestimmungen über die Absicherung des Vergütungsanspruchs und die Pflicht des Handwerkers zur Erstellung und Herausgabe von Unterlagen.

Für Werkverträge, die seit dem 1. Januar 2018 geschlossen wurden und werden ist also im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um Bauverträge handelt und sie folglich in den Anwendungsbereich der §§ 650a ff. BGB fallen. Ist dies nicht der Fall, gilt grundsätzlich nur das allgemeine Werkvertragsrecht (§§ 631 bis 650 BGB).

Autor: Philipp Scharfenberg, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Melchers Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB; Kontakt: p.scharfenberg@melchers-law.com

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