Selbstständig im Netzwerk Franchising: Die wichtigsten Rechtsfragen im Überblick

In Deutschland ist Franchising beliebt und bietet viele Vorteile wie die Nutzung einer etablierten Marke. Allerdings ist dieses Kooperationsmodell mit Franchisegeber und -nehmer durchaus komplex, auch aus rechtlicher Sicht. Ein Überblick.

Großes Gebäude mit Putzeimer im Vordergrund
Ob Gebäudereinigung, Metzger, Bäcker oder Kfz-Werkstatt: Franchise ist auch im Handwerk durchaus ein Thema. - © natali_mis - stock.adobe.com

Franchising ist hierzulande längst ein viel genutztes Geschäftsmodell: Laut dem Deutschen Franchiseverband erwirtschafteten im Jahr 2022 rund 930 in Deutschland aktive Franchisegeber, gemeinsam mit mehr als 144.000 Franchisenehmern und 815.000 Mitarbeitern einen Umsatz von rund 142 Milliarden Euro. Diese Zahlen sind auch ein Ausdruck der Bandbreite der existierenden Franchisesysteme. Viele Systeme bedeuten viele unterschiedliche relevante Rechtsfragen. Es gibt aber ebenso Rechtsthemen, die gemeinhin für alle Systeme von Bedeutung sind. Und vor allem für diejenigen interessant sind, die das Ziel haben, Franchisenehmer zu werden.

Gibt es ein deutsches Franchise-Gesetz?

Im Gegensatz zu Frankreich, Belgien oder Italien ist das Franchising in Deutschland nicht explizit gesetzlich geregelt. Zwar gibt es einen Verhaltenskodex für Franchising, der in Abstimmung mit der EU-Kommission erarbeitet wurde und den der Deutsche Franchiseverband übernommen hat und daraus weitere Richtlinien für deutsche Franchisenehmer und -geber ableitete. Diese Richtlinien geben unter anderem einen Anhaltspunkt, welche zulässigen Inhalte ein ausgewogener Franchisevertrag haben sollte.

Jedoch spielen sie für deutsche Gerichte keine verbindliche Rolle. Stattdessen müssen hierzulande eine Reihe von Einzelgesetzen und Verordnungen beachtet werden. Zudem ist die Rechtsprechung bedeutsam: Deutsche Gerichte haben laut Jan Schmelzle, Geschäftsführer des Deutschen Franchiseverbands, in den vergangenen 30 Jahren so viele Urteile zum Rechten- und Pflichtenkatalog von Franchisegebern und -nehmern gefällt, dass "dadurch eine hohe Rechtssicherheit vorherrscht". Der Interessensverband vermittelt bei Bedarf auf Franchising spezialisierte Anwälte, die sich mit dieser Rechtssprechung und den relevanten Einzelgesetzen auskennen.

Ist der Franchisenehmer eine Art Angestellter des Franchisegebers?

Rechtlich gesehen sind Nehmer und Geber zwei selbstständige Unternehmer. Zumindest sollten sie das sein – vor allem zur Abgrenzung einer Scheinselbständigkeit. Beide Parteien sollten also mit Blick auf die Selbständigkeitskriterien des § 84 HGB in eigenem Namen arbeiten und auf eigene Rechnung. Sie tragen jeder für sich ein unternehmerisches Risiko. Der Nehmer verfügt insbesondere über Organisations-, Preis- und Personalhoheit. Er kann also unabhängig vom Franchisegeber Mitarbeiter einstellen, Abläufe und Arbeitspläne für seinen Betrieb steuern sowie Preise für Produkte und Leistungen festlegen.

"Eine Ausnahme können hiervon Aktionswochen sein, in der vom Franchisegeber für einen bestimmten Zeitraum die Preise für spezielle Angebote vorgegeben werden können", sagt Schmelzle vom Deutschen Franchiseverband. Ferner ist es dem Franchisegeber zwar erlaubt, Preisempfehlungen zu geben, jedoch müssen diese unbedingt unverbindlich sein – sonst wäre es eine unzulässige Preisbindung. Der Franchisegeber hat gegenüber dem Nehmer lediglich richtlinienähnliche Kompetenzen, die es ihm ermöglichen, systemkonformes Verhalten durchzusetzen. So könnte er bestimmte Investitionen zur Umsetzung einer neuen Corporate Identity verlangen.

Darf das Handbuch einseitig geändert werden?

Das Franchise-Handbuch oder Systemhandbuch beschreibt in detaillierter Form, wie das Franchise-Konzept umgesetzt werden sollte. Es enthält die Gebrauchsanleitung, die dem Franchise-Nehmer die Betriebsführung erleichtert. Das Handbuch sollte unter anderem Aussagen zu Unternehmensphilosophie enthalten sowie zu den Themen Corporate Identity, Standort, Personalpolitik, Betriebsorganisation, Marketingmaßnahmen, Aus- und Fortbildung, Qualitätsmanagement, Planung und Controlling.

Das Handbuch darf dabei aber nicht so verpflichtend sein, dass es in die unternehmerische Freiheit des Franchisenehmers eingreift. Generell gilt, dass "das Handbuch einseitig vom Geber verändert werden darf", sagt Schmelzle. Allerdings müssen beide Parteien auf die gegenseitigen Interessen Rücksicht nehmen. Das Handbuch darf also nur mit Blick auf die Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB angepasst werden.

Was ist bei der vorvertraglichen Aufklärung zu beachten?

Bevor es ein Handbuch gibt, muss ein Franchisevertrag geschlossen werden. Vor Vertragsabschluss ist ein Franchisegeber jedoch aufgrund entsprechender Rechtsprechung verpflichtet, dem Interessenten und potenziell späteren Franchisenehmer die für die Zusammenarbeit relevanten Informationen offen zu legen. "Hierbei geht es um ein Kennenlernen des Franchisesystems mitsamt Investitionssummen, Geschäftszahlen anderer Nehmer und Leistungen des Gebers gegenüber dem Nehmer", sagt Schmelzle.

Auch Einblicke in das Preissystem und eine Rentabilitätsvorschau, die auf konkreten Vergleichszahlen beruhen, sind wichtige Inhalte einer vorvertraglichen Aufklärung. "Der Geber kann aber nicht versprechen, dass der wirtschaftliche Erfolg kommt. Das ist dann immer noch das unternehmerische Risiko des Nehmers", so Schmelzle, der anfügt, dass die vorvertragliche Aufklärung oft ein Knackpunkt ist. "Es sollte daher klar dokumentiert werden, was besprochen worden ist."

Was muss beim Franchise-Vertrag beachtet werden?

Aufgrund von Regelungen, die an das jeweilige System angepasst sind, gibt es keinen Mustervertrag. Es gibt aber Regelungen, die für alle Verträge gelten. So unterliegt ein Franchise-Vertrag der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB und darf den Nehmer nach § 307 Absatz 1 BGB nicht unangemessen benachteiligen. Somit müssen die Inhalte auch immer klar und verständlich sein. Mit Blick auf die Rechtsprechung gilt zudem für alle Systeme, dass es keine hundertprozentige Bezugspflicht geben sollte. Stattdessen sollte der Nehmer allerhöchstens dazu verpflichtet sein, seine einzukaufenden Produkte zu 80 Prozent vom Geber zu beziehen.

Was sind wichtige Inhalte in einem Franchise-Vertrag?

Grundlegende Punkte sind immer die Vertragsdauer, die meistens fünf bis zehn Jahre beträgt, ein Rücktrittsrecht beziehungsweise Regelungen zur Beendigung des Vertrags, eine Grundlage für eine eventuelle Verlängerung, der Gerichtsstand und die vom Nehmer an den Geber zu zahlenden Franchisegebühr, die in der Regel ein bis fünfzehn Prozent des Netto-Umsatzes beträgt. Bedeutsam sind zudem die Rechten und Pflichten des Nehmers und des Gebers wie zum Beispiel Know-how-Transfer unter anderem mittels Schulungen.

Auch kann ein klar bezeichnetes Vertragsgebiet vereinbart werden, wo der Nehmer tätig werden darf oder wo er als eine Art Standortschutz keine Konkurrenz durch andere Franchisenehmer zu befürchten braucht. Generell empfiehlt Schmelzle vom Deutschen Franchiseverband, dass der Nehmer prüfen sollte, "ob die Leistungen, die zuvor mündlich besprochen worden sind, auch im Vertrag stehen".

Und weil jedes Franchise stark auf der Marke des Gebers aufbaut, ist es ein Muss, dass der Franchisevertrag entsprechende gewerbliche Schutzrechte aufführt. Schmelzle berichtet, dass es tatsächlich schon vorgekommen sei, dass eine Marke eines Franchisegebers rechtlich nicht geschützt war. "Dem Nehmer muss bewusst sein, dass es keine Garantie für den wirtschaftlichen Erfolg gibt", so Schmelzle. "dennoch sollten geberseitig die bestmöglichen Voraussetzungen geschaffen werden. Beispielsweise auch durch Eintragung von Schutzrechten." Nicht zuletzt sollte eine Veräußerungsmöglichkeit vereinbart werden, insbesondere für den Fall, dass der Nehmer in Rente gehen und seine Nachfolge regeln möchte. "Generell gilt hierbei, dass der Geber gefragt werden muss, ob er mit dem Nachfolger einverstanden ist", sagt Schmelzle.