Steuererklärung 2018 20 Last-Minute-Tipps für die Gewinnermittlung 2018

Die besten 20 Tipps für Unternehmer und ihre betrieblichen Steuern: Senken Sie mit gezielten Strategien Ihre Steuerlast für 2018. Sei es durch Kreditkartenzahlung, Smartphones für Mitarbeiter oder Minijobs für Familienmitglieder.

Bernhard Köstler

Selbstständige können durch Verpflegungspauschalen, Arbeitszimmer und betriebliche Fortbildung Steuern sparen. - © Brian Jackson - stock.adobe.com

1. Clever schenken

Möchten Sie Geschäftspartner oder Kunden beschenken, darf das Geschenk maximal 35 Euro netto kosten, damit das Finanzamt den Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug anerkennt. Ausnahme: Kann man das Geschenk ausschließlich betrieblich nutzen, darf es mehr kosten.

2. Attest holen

Haben Sie Anzeichen für eine typische Berufskrankheit, lassen Sie sich diese unbedingt noch bis zum 31. Dezember 2018 attestieren. Ihr Steuervorteil: Sie können die selbst getragenen Arztkosten in voller Höhe als Betriebsausgaben von Ihrem Gewinn abziehen. Ohne Bestätigung einer Berufskrankheit lässt das Finanzamt die Kosten nur als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zu. Da das Finanzamt je nach Familienstand und Höhe der Einkünfte eine zumutbare Belastung berechnet, kann es passieren, dass sich als außergewöhnliche Belastung kein Cent Ihrer Ausgaben steuerlich auswirkt.

3. Umsatzsteuer als Betriebsausgabe

Ermitteln Sie Ihren Gewinn nach der einfachen Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG, können Sie die Umsatzsteuerzahlung aus der letzten Umsatzsteuervoranmeldung 2018 noch als Betriebsausgabe 2018 verbuchen, obwohl die Zahlung erst im Januar 2019 erfolgt. Voraussetzung: Die Überweisung muss bis spätestens 10. Januar 2019 ans Finanzamt gehen.

4. Familienmitglieder anstellen

Brauchen Sie im Dezember dringend eine Aushilfe im Betrieb, dann stellen Sie doch Familienmitglieder ein. Der Clou: Bei Anstellung als Minijob können Sie sämtliche Lohnaufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen. Das angestellte Familienmitglied muss das Minijobgehalt nicht versteuern.

5. Neue Mitarbeitermotivation ab 1. Januar 2019

Ab 1. Januar 2019 dürfen Sie Ihrem Mitarbeiter das Jobticket für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb steuerfrei zur Verfügung stellen. Auch ein Dienstfahrrad, das vom Arbeitnehmer privat genutzt werden darf, ist ab 1. Januar 2019 steuerfrei.

6. Leasingsonderzahlung leisten

Ermitteln Sie den Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung und planen noch im Dezember, einen neuen Firmenwagen zu leasen? Dann sollten Sie eine Leasingsonderzahlung für Dezember vereinbaren. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung darf die komplette Leasingsonderzahlung den Gewinn 2018 steuersparend drücken.

7. Weihnachtsfeier steuerlich planen

Achten Sie darauf, dass die Kosten der Weihnachtsfeier pro Teilnehmer nicht mehr als 110 Euro betragen. Wird dieser Pro-Kopf-Betrag je Arbeitnehmer überschritten, wird Lohnsteuer fällig und der Vorsteuerabzug für diese Kosten kippt. Gut zu wissen: Darf der Arbeitnehmer eine Begleitperson zur Arbeit mitbringen, werden diese Kosten für die Begleitperson dem Arbeitnehmer zugerechnet.

8. Steuerliche Einkaufstour

Ist der Gewinn 2018 höher ausgefallen als erwartet, können Steuernachzahlungen durch eine clevere Einkaufstour im Dezember 2018 reduziert werden. Kaufen Sie vor allem Gegenstände, die netto nicht mehr als 800 Euro kosten und selbstständig nutzungsfähig sind (sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter). Der Vorteil: Die Kosten müssen nicht über mehrere Jahre abgeschrieben werden, sondern dürfen 2018 als Betriebsausgabe verbucht werden.

9. Vorauszahlungen herabsetzen

Überschlagen Sie schon heute Ihr zu versteuerndes Einkommen für 2018. Fällt es aus welchen Gründen auch immer niedriger aus, können Sie bis 10. Dezember 2018 die Herabsetzung der vierten Einkommensteuervorauszahlung beantragen.

10. Kreditkartenzahlung bevorzugen

Bei der Einnahmen-Überschussrechnung dürfen Sie 2018 nur noch die Ausgaben als Gewinn abziehen, die 2018 abgeflossen sind. Besonderheit: Bei Zahlung mit Kreditkarte liegen selbst dann Betriebsausgaben 2018 vor, wenn die Kreditkartenfirma die Ausgaben erst im Januar 2019 abbucht. Denn als Abfluss gilt der Zeitpunkt, in dem die PIN eingegeben oder der Kreditkartenbeleg unterzeichnet wird. Im Dezember also öfter mal die Kreditkarte zücken.

11. Voraussetzungen für Investitionsabzugsbetrag schaffen

Möchten Sie 2018 vom Investitionsabzugsbetrag profitieren? Gemeint ist, dass Sie bereits im Jahr 2018 für in den Jahren 2019 bis 2021 geplante Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten als Betriebsausgaben abziehen dürfen. Sie müssen nur darauf achten, dass der Gewinn bei der Einnahmen-Überschussrechnung 2018 nicht über 100.000 Euro klettert oder dass der Wert des Betriebsvermögens 2018 bei Bilanzierung nicht mehr als 335.000 Euro beträgt.

12. Wechsel zur Fahrtenbuchmethode

Haben Sie das Gefühl, dass Sie durch die 1-Prozent-Regelung für die Ermittlung des zu versteuernden Privatanteils bezüglich des Firmenwagens zu viel versteuern, sollten Sie ab 1. Januar 2019 zweigleisig fahren. Das bedeutet, dass Sie ab 2019 ein Fahrtenbuch führen und Ende 2019 vergleichen, mit welcher Methode Sie steuerlich besser fahren.

13. ­Wechsel zur Bilanzierung

Haben Sie Ihren Gewinn bisher nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt und das Finanzamt hat Sie zum 1. Januar 2019 zur Bilanzierung aufgefordert, müssen Sie noch 2018 alle Vorkehrungen treffen, um pünktlich zum 1. Januar 2019 mit der Bilanzierung zu beginnen. Wer erst Wochen später nach dem Jahresbeginn umstellt, riskiert, dass das Finanzamt die Buchführung als nicht ordnungsmäßig einstuft.

14. Steuerbelege entsorgen

Zum 1. Januar 2019 können Sie sich wieder von Steuerbelegen trennen und diese entsorgen. Doch aufgepasst. Müssen Sie Steuerbelege zehn Jahre lang aufbewahren, können Sie nicht automatisch die Steuerbelege aus dem Jahr 2009 vernichten. Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist beginnt erst nach Ablauf des Jahres, in dem die Buchhaltung für das betreffende Jahr abgeschlossen wurde. Konkret: Wurde die Buchhaltung 2009 erst im Jahr 2011 abgeschlossen, dürfen Sie die Steuerbelege 2009 am 1. Januar 2022 entsorgen.

15 Smartphone statt Weihnachtsgeld

Klären Sie mit Ihren Mitarbeitern, ob sie sich vielleicht mehr über eine neues Smartphone freuen würden als über ein paar hundert Euro Weihnachtsgeld, von dem nach Abzügen nur die Hälfte auf ihrem Konto landet. Kaufen Sie das Smartphone und stellen es Ihrem Mitarbeiter zur Verfügung, fällt für diesen Vorteil selbst dann keine Lohnsteuer an, wenn er das Smartphone zu 100 Prozent privat nutzt.

16. Check I: ­Bauabzugssteuer

Erbringen Sie Bauleistungen an einen Unternehmer, haben diesem dafür eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorgelegt; prüfen Sie, ob diese Bescheinigung über den Jahreswechsel hinaus gültig ist. Falls nein, eine neue Freistellungsbescheinigung beim Finanzamt anfordern. Werden im Januar 2019 Zahlungen fällig und dem Auftraggeber liegt keine gültige Bescheinigung vor, droht ein Einbehalt.

17. Check II: ­Bauabzugssteuer

Sind Sie als Unternehmer Auftraggeber für Bauleistungen und im Januar 2019 werden Zahlungen fällig, sollten Sie prüfen, ob die Ihnen vorgelegte Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugssteuer im Januar noch gültig ist. Wenn nicht, fordern Sie von dem leistenden Unternehmer eine neue Bescheinigung an. Ohne gültige Bescheinigung müssen Sie im Januar zur Vermeidung einer Haftung 15 Prozent Bauabzugssteuer vom Rechnungsbetrag einbehalten und ans Finanzamt abführen.

18. Werbetrommel rühren

Erbringen Sie Handwerkerleistungen oder Gebäudereinigungsleistungen, können Sie Privatleute vielleicht mit gezielten Hinweisen auf die mögliche Steueranrechnung zur Auftragsvergabe überreden. Bei Handwerkerleistungen im Privathaushalt winkt eine Steueranrechnung in Höhe von 20 Prozent der Arbeitsleistung, maximal in Höhe von 1.200 Euro pro Jahr. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen sind es zusätzlich 20 Prozent, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr.

19. GmbH: Gehaltserhöhung 2019

Beherrschende GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (= Beteiligung an der GmbH zu mehr als 50 Prozent), die sich 2019 eine Gehaltserhöhung gönnen wollen, müssen die Vereinbarungen dazu immer im Voraus treffen – also unbedingt noch im Jahr 2018. Sonst droht bis zur Vereinbarung im Jahr 2019, dass die Gehaltserhöhung als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist.

20. Steueränderungen 2019

Machen Sie sich noch vor dem Jahreswechsel mit den für Ihren Betrieb relevanten Steueränderungen vertraut, die zum 1. Januar 2019 erstmals anzuwenden sind. Haben Sie dafür keine Zeit oder keinen Nerv, lassen Sie zwei Mitarbeiter schulen oder haken Sie bei Ihrem Steuerberater nach. Je früher Sie sich informieren, desto geringer ist das Risiko, dass ab 1. Januar 2019 steuerliche Fehler passieren.