Gefragte Dienstleistung Hausmeisterservice Wann der Hausmeister dem Handwerker Konkurrenz macht

Ein Gewerbe anzumelden, ist nicht kompliziert und die einzige Voraussetzung, um in Deutschland als Hausmeister zu arbeiten. Die Dienstleistung "Hausmeisterservice" wird manches Mal aber auch dazu missbraucht, Tätigkeiten auszuführen, die eigentlich ausgebildeten Handwerksbetrieben vorbehalten sind. Das gilt rechtlich.

Mal schnell eine Lampe reparieren, dürfen auch Hausmeister. Sind sie allerdings nicht als Handwerksbetrieb registriert, ist der Tätigkeitsbereich eingeschränkt. - © RioPatuca Images - stock.adobe.com

Ein Hausmeister im klassischen Sinn kann fast alles: Glühbirnen tauschen, den Rasen mähen und schauen, ob die Heizung richtig funktioniert. Genau das darf er laut Gewerbeordnung auch. Doch repariert er auch die kaputte Heizung oder verlegt er gar eine neue Elektroleitung, verstößt er damit gegen die Handwerksordnung – zumindest dann, wenn er weder im Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk noch im Elektrotechniker-Handwerk eine Meisterprüfung sowie die Eintragung in der Handwerksrolle vorweisen kann und die Tätigkeit über den Rahmen eines unerheblichen Nebenbetriebs hinausgeht.

Welche Tätigkeiten ein Hausmeister ausüben darf, ist klar geregelt. Das soll unter anderem Handwerksbetriebe, die regulär in die Handwerksrolle eingetragen sind, und auch ihre Kunden schützen.

Allerdings ist der Hausmeister im klassischen Sinn heute nicht mehr nur typischerweise der, den man vielleicht noch aus Schulzeiten, aus mittelständischen Unternehmen oder Behörden kennt. Hausmeister- oder Haushaltsservices sind verbreitete Dienstleistungen geworden. Prinzipiell darf jeder sie anbieten. Anders herum gedacht, bietet dieses Geschäftsfeld auch Potenzial für Handwerker selbst. Rein rechtlich gesehen macht es jedoch keinen Unterschied, ob handwerkliche Arbeiten im Rahmen einer Hausmeistertätigkeit für einen privaten Kunden oder als Subunternehmer für einen gewerblichen Auftraggeber (z.B. eine Wohnungsbaugesellschaft) ausgeübt werden.

Hausmeisterservice anbieten: Gewerbeanmeldung genügt

Einzige Voraussetzung für das Arbeiten als Hausmeister ist dabei eine Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO bei der für den Betriebssitz zuständigen Kommune. Denn in Deutschland gilt die Gewerbefreiheit und jeder darf grundsätzlich ein Gewerbe unabhängig von seinen Qualifikationen anmelden. Einschränkungen gelten jedoch in Bezug auf Tätigkeiten, die im Rahmen dieses Gewerbes ausgeübt werden sollen, wenn sie – wie in vielen Handwerksberufen üblich – einer Ausbildung oder Meisterqualifikation bedürfen.

"Hausmeister kann jeder werden", sagt Petra Uano-Hamann von der Handwerkskammer Reutlingen. Sie leitet dort die Abteilung, die sich um die Eintragungen in die Handwerksrolle kümmert. So werde in Deutschland dafür keine berufliche Qualifikation gesetzlich vorgeschrieben. Ihrer Ansicht nach ist eine Ausbildung oder Berufserfahrung im handwerklichen Bereich für den Beruf des Hausmeisters jedoch sehr hilfreich, um ein gewisses Maß an fachlichem Know-how zu besitzen. "Nicht selten stammen die Inhaber eines Hausmeisterservice aus zulassungsfreien Berufen der Anlage B zur Handwerksordnung", berichtet Uano-Hamann von ihren Erfahrungen. In diesen Gewerken kann man einen Betrieb ohne Meisterbrief gründen und führen.

Das heißt aber nicht, dass automatisch auch die Anmeldung bei der Handwerkskammer entfällt, also die Eintragung in die Handwerksrolle. Wer sich mit einem Hausmeisterservice eine Existenz aufbauen und mehr als die im Gewerberecht festgelegten instandsetzenden und pflegerischen Aufgaben eines Hausmeisters übernehmen möchte, sollte sich gegebenenfalls mit der Eintragung in die Handwerksrolle auseinandersetzen. Hier gibt es einige wichtige Regelungen – und auch Ausnahmefälle.

Für welche Tätigkeiten ein Meisterbrief nötig ist und welche Ausnahmen gelten

Grundsätzlich gilt: Alle Handwerksberufe und damit zusammenhängenden Tätigkeiten der sogenannten Anlage A der Handwerksordnung setzen die Qualifikation einer dreijährigen Berufsausbildung voraus und für das selbstständige Arbeiten oder die Führung eines Betriebs eine Meisterqualifikation. Zusätzlich verpflichtend ist für die Berufsausübung die Eintragung in die Handwerksrolle, also die Anmeldung bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer – egal, ob das Handwerk im Haupt- oder Nebengewerbe ausgeübt wird. Das gilt somit auch für diejenigen, die beispielsweise Maler-, Maurer- oder Reparaturarbeiten an Heizungen im Rahmen eines Hausmeisterservices mit anbieten wollen.

"Der Meisterbrief wird für gefahrgeneigte und ausbildungsintensive Tätigkeiten verlangt. Damit gemeint sind Berufe in denen durch unsachgemäße Ausübung Gefahren für die Gesundheit oder das Leben von Kunden u.a. drohen", erklärt die Handwerksrollen-Expertin. So dürfen die Handwerksberufe der Anlage A nur von Personen ausgeübt werden, die tatsächlich ihr "Handwerk verstehen" und dies durch die bestandene Meisterprüfung nachweisen können.

Allerdings gilt auch bei diesem Thema: "Keine Regel ohne Ausnahme" und so kann es sein, dass die Handwerkskammer die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks auch ohne die Ablegung einer Meisterprüfung gewährt bzw. dafür eine Ausnahmebewilligung erteilt – etwa, wenn der Aufwand des Ablegens einer Meisterprüfung aus Altersgründen unzumutbar wäre. Die Verwaltungspraxis zeigt hier, dass dies jedoch erst ab 47 Jahren als zutreffend anerkannt wird. Zudem können gesundheitliche Gründe und beispielsweise die sozialen Verhältnisse dazu führen, dass eine Ausnahmegenehmigung geprüft wird. Soweit ein Ausnahmegrund vorliegt, ordnet die Handwerkskammer im Regelfall eine Überprüfung durch einen Sachverständigen an.

Wird ein Ausnahmefall anerkannt wird, sind im Regelfall dann jedoch noch meisterliche Kenntnisse und Fertigkeiten bei einer praktischen, fachtheoretischen und betriebswirtschaftlich-kaufmännischen und rechtlichen Sachkundeprüfung nachzuweisen.

Ein weiterer Ausnahmefall kann eintreffen, wenn ein Handwerker nach einer bestandenen Gesellenprüfung sechs Jahre lang in seinem Beruf arbeitet und diese Tätigkeit nachweisen kann. Mindestens vier Jahre davon muss er jedoch in einer leitenden Position gearbeitet haben.

Ohne Meister, aber Anmeldung bei der Handwerkskammer bleibt Pflicht

Die Zugehörigkeit zu Berufen und Tätigkeiten der Anlage B und des zulassungsfreien Handwerks müssen zwar nicht über die Ausbildung oder Meisterqualifikation nachgewiesen werden. Dennoch ist die Anmeldung bei der Handwerkskammer und die Eintragung in das dort geführte Betriebsverzeichnis nötig.

So kann es auch nötig sein, dass sich Handwerker, die zwar über eine bestimmte Qualifikation verfügen und damit in die Handwerksrolle eingetragen sind, zusätzlich für andere Berufe bei der Handwerkskammer anmelden, wenn sie einen Hausmeisterservice anbieten wollen.

Hausmeisterarbeiten: Bei welchen Tätigkeiten die Anmeldung bei der Handwerkskammer nötig ist

Grundsätzlich ist für das Ausführen von allen zulassungspflichtigen Handwerksarbeiten bzw. alle wesentlichen Teiltätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich. Voraussetzung ist dann auch die Qualifikation in dem betreffenden Gewerk, also das Erlangen eines Meisterbriefs, um selbstständig oder als eigenständiger Betrieb zu arbeiten. Das betrifft folgende typische Hausmeistertätigkeiten:

  • Um- und Ausbauten an Wohnungen insbesondere Dachdecker-, Zimmerer-, Klempner-, Maurer- und Betonbauer-, Gerüstbauer, Metallbauer-, Tischler-, und Elektrotechniker-Arbeiten
  • Stuckateur-, sowie Maler- und Lackierarbeiten
  • Reparaturverglasungen an Fenstern, Türen und Fassaden
  • Montage von mechanischen Einbruchssicherungsanlagen
  • Herstellung von Parkplätzen und Garagenzufahrten mit Unterbau, wenn sich darauf Fahrzeuge bewegen
  • Regulierung von Störungen und Einstellung des Brenners
  • Reparaturen an Heizung, Wasser- und Gasleitung
  • Außerdem unterliegen alle Arbeiten, welche die Erstellung eines Fundaments beinhalten, regelmäßig der Zulassungspflicht.
  • Einbau von Baufertigteilen (Fenster, Türen, Zargen, Regalen, Küchen) ohne wasser- und elektroseitige Anschlussarbeiten, An- und Aufbau von Schränken und Möbeln
  • Verlegung von Gummi-, PVC-, Linoleum-, Laminat- und Fertigparkett und Korkböden
  • Montage von Kabelträgeranlagen, Kabelschächten und Kabelverlegung (ohne Anschlüsse)
  • Rohr- und Abflussreinigung
  • Bautentrocknung (Trockenlegung von Mauerwerk mit Bautentrocknungsgeräten)
  • Asphaltierer (ohne Straßenbau)
  • Fuger (im Hochbau)
  • Holz- und Bautenschutz (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)
  • Betonbohr- und -schneidearbeiten
  • Metallschleifer, -polierer
  • Metallsägenschärfer
  • Tankschutz (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)
  • Estricharbeiten
  • Fliesenlegerarbeiten
  • Parkettlegerarbeiten
  • Rollladen- und Sonnenschutztechnik
  • Raumausstatterarbeiten (Bodenbeläge - Polstern - Fensterdekoration - Tapezieren)
  • Betonsteinherstellerarbeiten
  • Gebäudereinigung
  • Kehrdienst von Hof, Straße und Gehweg
  • Entfernen von Unkraut
  • Kehren von Hauszugängen, Zufahrten, PKW-Plätzen und Wegen
  • Reinigung von Hofflächen mit Kehrmaschine oder manuelle Reinigungen von Fußrosten, Leeren von Papierkörben und Abfalleimern, Reinigung von Wassereinläufen, Gullys von Schmutz, Laub, Papier und Unrat
  • Wechseln von defekten Glühbirnen
  • Überwachung der Wohnung und des Gesamtzustands der betreuten Wohnanlage
  • Überwachung der Garagen und Tiefgaragenanlagen
  • Überwachung der Müllanlagen und der Gemeinschaftsräume, Gemeinschaftsraum sauber halten und auskehren, technische Räume wie Öllager, Heizungsraum, Lüftungsraum, Waschküche und Trockenräume überwachen, gemeinschaftliche Kellerräume, Speicherflächen, Gänge, Abstellräume und Fahrradräume überwachen (ohne Ausübung des Bewachungs-Gewerbes)
  • Betreuung von Grün- und Gartenanlagen, Papier, Steine, sonstigen Unrat und Unkraut aus Gartenanlagen beseitigen und auf gepflegten Gesamteindruck achten, im Spätherbst Laub rechen und beseitigen, Verladen von Schnittgut, Astwerk oder zusammengetragenem Laub, Pflanzungen von Unkraut befreien und Beete aufhacken, Rasenmähen, Heckenschneiden
  • Überwachung der Heizungsanlage, Überwachung der Brennstoffvorräte. Dazu gehört auch das Umschalten der Pumpe, das Bedienen der Heizungsanlage nach den technischen Vorschriften des Herstellers und das Auffüllen von Wasser. Nicht dazu gehört aber das Regulieren von Störungen, das Einstellen des Brenners und die Durchführung von Reparaturen, denn dabei handelt es sich um wesentliche und gefahrengeneigte Tätigkeiten aus dem Berufsbild des Installateur- und Heizungsbauer-Handwerks.
  • Winterdienst: Schneeräumen im erforderlichen Umfang auf den zur  Benutzung stehenden Verkehrsflächen, auch Winterdienst für die öffentlichen Gehwege, soweit dies nach der Verkehrssicherungspflicht zu den Verpflichtungen des Hauseigentümers oder des Hausverwalters gehört.
  • Botendienste zur Ausführungen von Besorgungen
  • Bauregie (Einholung von Angeboten, sachliche und zeitliche Koordination der Handwerker)
  • Abbrucharbeiten, sofern kein Eingriff in die Statik
  • Organisation von Umzügen
  • Akustik- und Trockenbau
  • Aufbau von kleinen Fertiggartenhäusern
  • Errichten und Reparieren einfacher Fertigzäune (Jägerzaun, Lattenzaun usw.)

Quelle: HWK Reutlingen

Probleme gibt es allerdings dann, wenn die Dienstleistung "Hausmeisterservice" dazu missbraucht wird, Tätigkeiten auszuführen, die eigentlich ausgebildeten Handwerksbetrieben vorbehalten sind. "Nicht selten werden Hausmeisterarbeiten als Tarnbezeichnung für zulassungspflichtige Handwerkstätigkeiten missbraucht", berichtet auch Petra Uano-Hamann. Wer dies versucht, verstößt jedoch ganz klar gegen die Handwerksordnung. Die unberechtigte Handwerksausübung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die im Falle der zulassungspflichtigen Handwerke mit Bußgeldern geahndet und/oder mit Untersagungsmaßnahmen unterbunden werden kann. Hierbei spielt es laut der Expertin handwerksrechtlich keine Rolle, ob die Tätigkeit versteuert wurde. Auch der Auftraggeber kann in solchen Fällen zu einem Bußgeld herangezogen werden.

Haushaltsservice: Der Schwarzmarkt bestimmt bei Reinigungsarbeiten in Privathaushalten

Eine Tätigkeit, die im Rahmen von Hausmeister- oder Haushaltsservices häufig angeboten werden, sind Reinigungsarbeiten. Da sie jedoch meist im privaten Bereich stattfinden, sieht der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks keine Konkurrenz in diesen Firmen. Das Gebäudereiniger-Handwerk ist seit der Novellierung der Handwerksordnung zulassungsfrei mit der Konsequenz, dass in den vergangenen Jahren die Zahl der Betriebe ohne Meisterausbildung außerordentlich angestiegen ist. Viele dieser Neugründungen sind in privaten Haushalten als Solo-Selbständige aktiv und weniger im gewerblichen Bereich. "Der gewerbliche Markt in der Gebäudereinigung ist rechtlich und fachlich zu anspruchsvoll und riskant für ‚Ahnungslose‘", nennt das Geschäftsführer Johannes Bungart.

Zudem sei der gesamte Markt der privaten Haushaltsreinigung im Wesentlichen durch Schwarzarbeit geprägt. Die Firmen des Gebäudereiniger-Handwerks, die aufgrund des allgemeinverbindlichen Mindestlohn-Tarifvertrages und des ebenso allgemeinverbindlichen Rahmen-Tarifvertrages tarifgebunden sind, hätten in diesem durch Schwarzarbeit geprägten Markt keine Wettbewerbschancen. Grundsätzlich besteht auch für Reinigungsarbeiten in Privathaushalten eine generelle Eintragungspflicht.

Bungart werte das Anbieten von Haushaltservices, was auch über Online-Plattformen erfolgt, außerdem meist als nicht rentabel für diejenigen, die sich in der Gebäudereinigung als Solo-Selbstständige anbieten. Das ist moderne "Tagelöhnerei" sagt er und verweist darauf, dass hierbei im Ergebnis meist nicht der Mindestlohn erreicht werde und eine soziale Absicherung eher ein Fremdwort ist.

SHK-Branche sieht keine Konkurrenz: Dennoch viele Solo-Selbstständige im Wartungsgeschäft

Auch für das SHK-Handwerk sind Services wie sie auch im Rahmen von Hausmeistertätigkeiten angeboten werden dagegen kein ernst zu nehmendes Thema. "Ohne entsprechende Qualifikation darf niemand an Heizungsanlagen arbeiten", sagt Frank Ebisch, Sprecher des Zentralverbands Sanitär Heizung Klima. Konkurrenz entstehe nicht, da die meist als Solo-Selbstständige arbeitenden Hausmeister im Heizungskeller allenfalls die Regelung verstellen oder den Entstörknopf drücken dürften, wenn sie keine eingetragenen Betriebe seien. In allen anderen Fällen müssten sie bei Problemen einen qualifizierten Fachbetrieb rufen. "Wartungsarbeiten durch nicht mit Installateur- und Heizungsbau eingetragene Hausmeister dürften in der Regel Schwarzarbeit darstellen", sagt Ebisch und fügt hinzu, dass auch die Betreiber der Heizungen aufpassen müssten, denn sie riskieren den Verlust von Mängelhaftungsrechten, wenn sie die herstellerseitig empfohlenen Wartungsarbeiten durch unqualifizierte Personen durchführen lassen.

Die letzte Strukturanalyse der SHK-Branche im dem Jahr 2014 machte deutlich, dass über 14.000 Solo-Selbstständige in der Branche tätig sind bzw. 27,7 Prozent aller SHK-Betriebe. "Diese One Man Shows sind überwiegend im Wartungsgeschäft aktiv", formuliert es der Branchensprecher. Seiner Einschätzung nach werden sich die Einmann-Betriebe des SHK-Handwerks sich zukünftig immer mehr in Richtungen wie die der Hausmeisterservices entwickeln und ein breiteres Tätigkeitsfeld anbieten, damit sie sich überhaupt am Markt behaupten können. Dabei dürfen sie Heizungswartungen problemlos auch selbst durchführen.

Ansonsten erwartet die Branche eher eine zunehmende Spezialisierung der SHK-Betriebe als reine Heizungsbauer- bzw. Bäderbauerbetriebe. "Hausmeisterservices ohne Eintrag als Installateur und Heizungsbauer werden hier kaum zum Wettbewerber werden können", sagt Frank Ebisch. Ihnen fehlen dafür die rechtlichen Voraussetzungen.

Werbung für den Hausmeisterservice

Wer für seine Arbeiten im Rahmen eines Hausmeisterservices in der Presse oder mit Flugblättern werben möchte, muss Sie das Gesetz zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (UWG) beachten. Denn demnach darf man nur für erlaubte Arbeiten werben. Wer also selbst nicht alle Arbeiten übernehmen darf, die bei Hausmeistertätigkeiten anfallen, und diese an Fachbetriebe weitergibt, muss auch dies in der Werbeaussage deutlich machen.

Quelle: HWK Reutlingen