Urlaubsgeld, Urlaubsentgelt und Erholungsbeihilfe Urlaubsgeld: Was Chefs und Mitarbeiter wissen sollten

Nur etwa die Hälfte aller Arbeitnehmer erhält Urlaubsgeld. Ob die Sonderzahlung gewährt wird, hängt vom Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen ab. Wer Anspruch auf Urlaubsgeld hat, wann die Sonderzahlung auch ohne Tarifvereinbarung gezahlt werden muss und welche steuerfreien Alternativen es gibt.

Nicht einmal die Hälfte der Arbeitnehmer bekommt Urlaubsgeld. Doch es gibt Alternativen. - © stockWERK/Fotolia.com

Der Sommer beginnt und damit auch die Urlaubszeit. Urlaubsgeld als zusätzliche Sonderzahlung erhält hierzulande allerdings nur eine Minderheit der Arbeitnehmer. Das zeigt eine Umfrage des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung, über die Spiegel Online berichtet. Demnach kann sich nur jeder Zweite über einen Zuschuss seines Arbeitgebers zur Urlaubskasse freuen.

Im Handwerk dürfte diese Zahl sogar noch geringer ausfallen. Genaue Daten dazu gibt es zwar nicht, doch viele Handwerksbranchen sind nicht tarifgebunden – und laut WSI-Umfrage steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Urlaubsgeld ausgezahlt wird, wenn es einen Tarifvertrag gibt: 69 Prozent der Beschäftigten mit Tarifbindung erhalten demnach Urlaubsgeld, bei Beschäftigten ohne Tarifbindung sind es dagegen nur 36 Prozent.

Auch in anderen Bereichen ist die Kluft beim Urlaubsgeld groß. Während im Westen 49 Prozent der Arbeitnehmer den Zuschuss erhalten, bekommen ihn im Osten nur 35 Prozent. Bei Frauen und Männern ist die Lücke ebenfalls deutlich: 50 Prozent der Männer erhalten Urlaubsgeld, aber nur 41 Prozent der Frauen .

Unterschiede gibt es außerdem zwischen den verschiedenen Branchen. Im verarbeitenden Gewerbe bekommen so viele Urlaubsgeld wie in keinem anderen Gewerbe: Fast zwei Drittel der Angestellten können sich über den Zuschuss freuen. In vielen privaten Dienstleistungsbranchen kommt dagegen nur eine Minderheit in den Genuss der Zahlung.

Urlaubsgeld, trotz fehlender Klausel im Tarifvertrag

Einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld gibt es grundsätzlich nicht, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin. Ob die Sonderzahlung gewährt wird, hängt davon ab, ob sie im Tarifvertrag steht. Bei Branchen ohne Tarifbindung können entsprechende Betriebsvereinbarungen geschlossen oder Urlaubsgeldansprüche in die Arbeitsverträge aufgenommen werden. Wenn dort nichts steht, könne sich ein Anspruch immer noch aus der sogenannten "betrieblichen Übung" ergeben, so Fachanwalt Bredereck. "Die dürfen Mitarbeiter in der Regel annehmen, wenn der Arbeitgeber dreimal hintereinander Urlaubsgeld gezahlt und keinen Vorbehalt ausgesprochen hat – etwa, dass er das Urlaubsgeld nur ausnahmsweise dieses Jahr zahlen will."

Urlaubsgeld darf nicht auf Mindestlohn angerechnet werden

Wenn Urlaubsgeld gezahlt wird, darf kein Mitarbeiter leer ausgehen. "Es geht nicht, dass der Chef ihm nicht so genehme Arbeitnehmer von der Sonderleistung ausspart", erklärt Fachanwalt Bredereck. "Das gebietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. "

Unzulässig ist es laut einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin auch, das Urlaubsgeld und andere Sonderzahlungen wie etwa Weihnachtsgeld auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen (Aktenzeichen: Aktenzeichen 54 Ca 14420/14). Im konkreten Fall wollte ein Arbeitgeber per Änderungskündigung einen neuen Arbeitsvertrag durchsetzen. Der sah zwar einen Stundenlohn von 8,50 Euro vor, gleichzeitig sollten aber zuvor gewährte Zulagen wie etwa Urlaubsgeld wegfallen. Damit würden diese zusätzlichen Zahlungen de facto auf den Mindestlohn angerechnet, so das Gericht, das die Änderungskündigung für unwirksam erklärte.

Erholungsbeihilfe: Steuerfreie Alternative zum Urlaubsgeld

Ein Nachteil von Urlaubsgeld ist, dass es voll mit dem Lohn versteuert werden muss und auch sozialbeitragspflichtig ist. Umgehen lässt sich das, indem statt Urlaubsgeld eine sogenannte Erholungsbeihilfe gezahlt wird. Geregelt ist das in §40 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes. Demnach dürfen den Mitarbeitern bis zu 156 Euro, für deren Ehepartner bis zu 104 Euro und für jedes Kind des Arbeitnehmers 52 Euro pro Jahr ausgezahlt werden – bei einer vierköpfigen Familie also immerhin 364 Euro. Der Clou dabei: Übernimmt der Arbeitgeber die Steuer pauschal (25 Prozent Lohnsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer), fallen auch keine Sozialabgaben an – der Arbeitnehmer bekommt das Geld dann brutto für netto.

Wo liegt der Unterschied zwischen Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt?

Die Begriffe ähneln sich zwar, Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt sind aber nicht das gleiche. Während das Urlaubsgeld eine Sonderzahlung ist, die der Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung an seine Mitarbeiter auszahlt, handelt es sich beim Urlaubsentgelt um die Lohnfortzahlung während des Urlaubs. Auf das Urlaubsentgelt besteht im Gegensatz zum Urlaubsgeld ein gesetzlicher Anspruch. Es bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Nicht gezählt werden dabei Zusatzverdienste, etwa für Überstunden oder Wochenenddienste. Falls zum regulären Einkommen auch Sachbezüge wie beispielsweise Tank- oder Warengutscheine gehören, die während des Urlaubs nicht gewährt werden, müssen diese für die Urlaubszeit in bar abgegolten werden.