Tipps für Käufer und Verkäufer Betriebsübernahme im Handwerk: Das gilt rechtlich

Steht ein Betriebsverkauf im Handwerk an, kommen auf den Inhaber und den Interessenten eine Reihe von Rechtsfragen zu. Es ist ratsam, sich bereits Monate vor den ersten Verhandlungsgesprächen einen Überblick zu verschaffen.

Tobias Kuske

Wer einen Handwerksbetrieb übernehmen möchte, sollte langfristig Planen. Käufer und Verkaufer sollten bei einer Betriebsübernahme einige Tipps beachten. - © Gajus - stock.adobe.com

Etwas Positives zu Beginn: Wer einen Handwerksbetrieb erwerben oder verkaufen möchte, kann sich Hilfe bei seiner zuständigen Handwerkskammer holen. Zum Beispiel beim Ausfüllen eines Musterkaufvertrags oder bei den Ummeldungen. "Meine Kollegen und ich beraten Mitgliedsbetriebe und Existenzgründer kostenlos bei rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Aspekten und haben dazu viele Anfragen – ein Kauf oder Verkauf eines Betriebs kann freilich eine komplexe Angelegenheit sein", sagt stellvertretend Jurist Holger Scheiding von der Handwerkskammer München und Oberbayern.

Langfristige Planung nötig

Die Fülle an Themen kann überfordernd wirken. Neben Betriebswirtschaftlichem wie der Ermittlung des Unternehmenswertes oder Fragen zum Steuerrecht poppen mehr Rechtsthemen auf als vermutlich zumeist erwartet. Daher sollte man sich bereits Monate vor den ersten Verkaufsgesprächen damit beschäftigen, welche Themen überhaupt eine Rolle spielen. Und das nicht, um den Job eines Anwalts zu übernehmen und bis ins Detail Bescheid zu wissen. Vielmehr sollte ein Überblick helfen, den Experten die richtigen Fragen stellen zu können und professionell in die Verhandlungen einzutreten.

Sich ohne Vorbereitung direkt in die Verhandlungen zu stürzen, kann böse Folgen haben. Schlimmstenfalls sogar Straftaten. Strafbar macht sich beispielsweise derjenige, der glaubt, besonders geschäftstüchtig zu sein, indem er bessere Angebote anderer Interessenten vortäuscht. Generell sollten falsche Informationen oder die Nicht-Weitergabe wichtiger Unterlagen wie zum Beispiel Rechtsstreitigkeiten vermieden werden. Der Käufer könnte sonst auf Schadensersatz klagen. Im Vorfeld ist es vor allem Aufgabe des Kaufinteressenten, tätig zu werden und eine sogenannte "due diligence" vorzunehmen: Eine Analyse des Unternehmens auf ertragsbringende und -mindernde Faktoren, um die für ihn wichtigen Wirtschaftsgüter und Rechtsbeziehungen festzustellen.

Vor dem Kauf sind viele Fragen zu klären

Bei dieser Analyse ist ein breites Spektrum an Fragen abzuarbeiten. Um ein paar zu nennen:

  • Welche Mietverträge oder Grundstücke hat das Unternehmen?
  • Bestehen dort Umweltschutzauflagen, die das Geschäft beeinträchtigen könnten?
  • Dürfen entscheidende Wirtschaftsgüter oder Lizenzen und gewerbliche Schutzrechte übergeleitet werden?
  • Möchte der Käufer ein Wettbewerbsverbot vom Verkäufer? Kann der Verkäufer Garantien zum Fortbestand von Auftrags- oder Beschäftigungsverhältnissen geben?
  • Falls der Käufer ein Wettbewerber ist: Existieren kartellrechtliche Beschränkungen?
  • Und was ist mit dem Namen des Unternehmens – soll der fortgeführt werden? Wenn ja, wie steht es um die Haftung nach § 25 HGB oder einem Haftungsausschluss?
  • Bei einem zulassungspflichtigen Handwerk: Ist der erforderliche Befähigungsnachweis nach dem Ausscheiden des Verkäufers aus dem Handwerksbetrieb vorhanden?
Nicht zuletzt könnte diese Fragenliste, die keine Vollständigkeit garantiert, durch Themen des Erben- und Familienrechts erweitert werden: Es könnte beispielweise ein Vorkaufsrecht für Erben bestehen.

Bevor der Verkäufer auf diese oder ähnliche Fragen antwortet, sollte er Vertraulichkeit vereinbaren. "Schließlich erfährt der Käufer Betriebsgeheimnisse", sagt Laura Moosleitner von der Kanzlei CMS Hasche Sigle. "Bei einem Scheitern der Verhandlungen müsste der ehemalige Kaufinteressent darüber Stillschweigen bewahren." Derlei Vereinbarungen können vorab in einer Absichtserklärung oder auch "letter of intent" zusammen mit Kostentragungspflichten festgeschrieben werden.

Bei der "due diligence" kristallisiert sich meist der Inhalt des Kaufvertrags heraus. Vorneweg was gekauft oder verkauft werden soll. Fachleute unterscheiden bei einem Kauf eines Unternehmens grundsätzlich zwischen zwei Varianten: Zum einen gibt es den Asset-Deal. Hierbei werden Wirtschaftsgüter wie Maschinen oder Grundstücke verkauft. Nicht jedoch die Firma als Rechtsträger. Bei einem Asset-Deal muss jeder Vertrag mit Kunden oder Verbindlichkeiten auf den Käufer übergeleitet werden – mit Zustimmung der Kunden und Gläubiger. Anders sieht es bei einem Share-Deal aus, bei dem eine Beteiligung von mindestens 75 Prozent an einem Unternehmen wie etwa einer GmbH verkauft wird. Beim Share-Deal geht quasi automatisch das gesamte Unternehmen auf den Käufer über, auch alle Rechtsbeziehungen – ausgenommen die vom Verkäufer zuvor entnommenen Gegenstände.

Datenschutz bei der Betriebsübernahme beachten

Die Unterscheidung zwischen Asset-Deal und Share-Deal ist bei vielen Themen wichtig. So auch beim Datenschutz, gegen den bereits bei ersten Verhandlungen für einen Asset-Deal verstoßen werden könnte. Die Weitergabe von Kundendaten kann hier zu einer Geldstrafe führen. Ratsam ist daher, alle Kunden um Einwilligung zur Weitergabe ihrer Daten zu bitten. Bei einem Share-Deal – wie der Verkauf aller Anteile einer GmbH – ist solch eine Einwilligung hingegen nicht nötig: Denn der Rechtsträger, also die GmbH, bleibt derselbe.

Wegen des Datenschutzes dürfen Verkäufer zudem nicht alle Daten der Mitarbeiter herausgeben, auch wenn diese für den Käufer von höchstem Interesse sind. "Klarnamen der Arbeitnehmer sollten gar nicht weitergeleitet werden", sagt Anwältin Annika Kemna von CMS Hasche Sigle. Potenzielle Käufer müssen also Anonymisierungen bei Mitarbeiter-Listen oder Arbeitsverträgen hinnehmen.

Kein Recht auf Sonderkündigung bei Firmenkauf

Die Unterscheidung von Share-Deal und Asset-Deal hat auch arbeitsrechtliche Folgen: Bei einem Share-Deal wechselt der Arbeitgeber nicht, die Beschäftigungsverhältnisse bleiben bestehen. Bei einem Asset-Deal sieht das anders aus. Hierbei wechselt der Arbeitgeber. Allerdings nur, wenn die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang nach § 613 a BGB erfüllt werden, sagt Kemna: "Der Kern der Wertschöpfung muss veräußert werden. Ist das nicht der Fall, ist es kein Betriebsübergang nach § 613 a BGB. Dann bleibt der Verkäufer der Arbeitgeber. Das ist immer eine Einzelfallbetrachtung."

Liegt ein Betriebsübergang vor, tritt der Käufer in die Rechten und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Ein Sonderrecht zur Kündigung von Arbeitnehmern hat der Käufer somit nicht, es besteht sogar ein Sonderkündigungsverbot. "Käufer sollten sich daher vorher genau informieren, welche Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern bestehen", sagt Scheiding von der Handwerkskammer Oberbayern und München. "Der Käufer haftet beispielsweise auch für ausstehende Löhne." Ebenfalls gut zu wissen: Betriebsbedingte Kündigungen sind weiter möglich.

Fristen nicht versäumen

Wichtig für Verkäufer und Käufer: Mindestens sechs Wochen vor dem Verkaufsstichtag müssen die Arbeitnehmer ein Schreiben mit ausführlichen Informationen zum anstehenden Verkauf erhalten. Nach Zugang können sie innerhalb eines Monats schriftlich einer Weiterbeschäftigung widersprechen. Diese Ein-Monats-Frist beginnt aber erst, sobald die Unterrichtung vollständig nach § 613 a BGB ist. Sonst startet sie erst nach Beseitigung des Fehlers. "Das ist ein großes Risiko für Käufer und Verkäufer", warnt Anwältin Kemna. Widerspricht ein Arbeitnehmer nämlich, bleibt das Beschäftigungsverhältnis mit dem alten Inhaber bestehen. Dieser kann dann dem Widersprecher betriebsbedingt bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist kündigen.

Um Widersprüche zu vermeiden und zum Wohle des Betriebsklimas empfiehlt Kemna, bereits in einer frühen Phase "die Arbeitnehmer mitzunehmen und ihren Ängsten mit Informationen zu begegnen. Vielleicht sogar zusammen mit dem Kaufinteressenten, um auf einer Betriebsversammlung gemeinsam zu erklären, was dieser mit dem Handwerksbetrieb vorhat und wie es finanziell um das Unternehmen bestellt ist." So etwas sollte das Vertrauen der Arbeitnehmer stärken und verhindern, dass der Verkauf komplizierter wird als oft ohnehin schon.

Betriebsübernahme im Handwerk: Tipps für Verkäufer und Käufer auf einen Blick

  • Bestenfalls Monate vor den ersten Verhandlungen bei der zuständigen Handwerkskammer um Beratung und Infos fragen.
  • Neben einem Juristen sollten auch ein Betriebswirt und Steuerberater hinzugezogen werden.
  • Bereits bei den ersten Verhandlungsgesprächen könnte gegen geltendes Recht verstoßen werden. Zu beachten ist vor allem der Datenschutz (z. B. bezgl. der Namen der Arbeitnehmer), kartellrechtliche Schranken (bei Verhandlungen mit Wettbewerbern), allgemeine Sorgfaltspflichten (insbes. Vermeidung von falschen Auskünften). Auch die Weitergabe von Daten oder Infos zu Kunden ist vorab rechtlich zu prüfen.
  • Verkäufer und Kaufinteressent sollten bereits in einer frühen Phase eine Vertraulichkeitsvereinbarung schließen.
  • Käufer und Verkäufer eines Unternehmens mit einem Wert von 100.000 Euro müssen mit Notarkosten von ca. 546 Euro und mit Rechtsanwaltskosten in Höhe von ca. 2.350 Euro rechnen (abhängig vom Zeitaufwand). Wer die Kosten trägt, ist Verhandlungssache.
  • Spätestens sechs Wochen vor dem Verkaufsstichtag müssen Arbeitnehmer ein Schreiben mit ausführlichen Infos zum Verkauf erhalten.
  • Arbeitnehmer können dem Betriebsübergang widersprechen. Dann besteht die Möglichkeit einer betriebsbedingten Kündigung durch den alten Arbeitgeber.