Gewährleistung nach VOB/B Baumängel: Wann der Handwerker haftet

Treten während oder nach den Arbeiten eines Handwerkers Mängel auf, kann der Auftraggeber grundsätzlich verlangen, dass die Mängel beseitigt werden. Welche Rechte Handwerksbetriebe und Auftraggeber bei einem Bauvertrag haben, soll im Folgenden dargestellt werden.

Philipp Scharfenberg

Ein Handwerker haftet für Mängel, die während und nach seinen Arbeiten auftreten, nur dann mit Schadensersatzansprüchen, wenn es sich um einen Schaden durch falsche Ausführung der Arbeiten handelt und wenn er nicht nachbessern kann oder will. - © Superingo - Fotolia.com

Die Gewährleistung des Handwerkers für die Freiheit von Mängeln bestimmt sich bei einem Bauvertrag, in dem die VOB/B wirksam einbezogen ist, nach § 4 Abs. 7 und § 13 VOB/B. Vor Abnahme der Werkleistung gilt § 4 Abs. 7 VOB/B. Nach der Abnahme kann der Auftraggeber nach § 13 VOB/B grundsätzlich verlangen, dass ein aufgetretener Mangel beseitigt wird.

Baumängel schriftlich rügen 

Auch schon vor der Abnahme kann der Auftraggeber gem. § 4 Abs.7 VOB/B gegenüber dem Handwerker Mängel rügen. Beseitigt der Handwerker den Mangel dann nicht, kann der Auftraggeber eine angemessene Frist setzen mit der Ankündigung, dass er dem Handwerker den Auftrag entzieht, wenn der Mangel nicht fristgerecht beseitigt wird. Ferner besteht ein Schadensersatzanspruch für den Auftraggeber, wenn der Handwerker den Mangel zu vertreten hat und ein Schaden infolge des Mangels entstanden ist.

Nach Abnahme ist für die Mängelrechte des Auftraggebers (Gewährleistung) § 13 VOB/B maßgeblich. Ebenso wie bei Bauverträgen, auf die nur die Vorschriften des BGB Anwendung finden, hat der Handwerker bei einem VOB/B-Bauvertrag das Recht auf eine "zweite Chance". Ihm ist grundsätzlich die Möglichkeit einzuräumen, den Mangel zu beseitigen.

Auf welche Weise dies geschieht, liegt grundsätzlich in der Entscheidungskompetenz und dem Ermessen des Handwerkers. Die Verpflichtung zur Beseitigung eines Mangels besteht, wenn der Auftraggeber den Handwerker zur Mängelbeseitigung aufgeforder t hat und das Mangelsymptom in dieser Aufforder ung  beschrieben wird. Der Anspruch auf Mangelbeseitigung des Auftraggebers besteht entgegen des Wortlauts von § 13 Abs. 5 VOB/B auch wenn der Auftraggeber den Handwerker nicht schriftlich zur Mangelbeseitigung aufforder t.

Gleichwohl ist dem Auftraggeber stets zu empfehlen, die Mängel schriftlich – also gerade nicht nur bspw. mündlich oder per einfacher E-Mail – zu rügen. Zum einen dient dies der besseren späteren Nachweisbarkeit, zum ander en setzt der Quasi-Neubeginn der Verjährung über die Dauer von zwei Jahren nach Rechtsprechung einiger Gerichte die eigenhändige Unterzeichnung der Mängelrüge voraus.

Wann ein Handwerker Mängel beseitigen muss 

Ein Handwerker ist grundsätzlich nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet, wenn ein Mangel auf folgende Gegebenheiten zurückzuführen ist:

  • der Leistungsbeschreibung oder Anordnung des Auftraggebers,
  • Stoffe oder Bauteile, die vom Auftraggeber geliefert oder vorgeschrieben wurden
  • oder der Vorleistung eines ander en Unternehmers.

Damit in diesen Fällen keine Verpflichtung zu Mängelbeseitigung besteht, ist zusätzlich erforder lich, dass der Handwerker dem Auftraggeber seine Bedenken hierzu, insbesonder e hinsichtlich der Funktionstauglichkeit des Werkes und der Folgen für das Werk, so früh wie möglich schriftlich mitgeteilt hat.

Ein Handwerker kann die Mängelbeseitigung verweigern, wenn diese unmöglich ist, einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erforder n würde oder für den Auftraggeber unzumutbar ist. In der Praxis besteht diese Möglichkeit jedoch nur selten. Macht der Handwerker von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, ist der Auftraggeber berechtigt, die Vergütung zu minder n.

Für die Mängelbeseitigung gelten Fristen 

Verweigert ein Handwerker die Mängelbeseitigung zu Unrecht, kann der Auftraggeber den Mangel auf Kosten des Handwerkers durch einen Dritten beseitigen lassen . Dieses sogenannte Recht zur Selbstvornahme setzt voraus, dass der Auftraggeber den Handwerker dazu aufgeforder t hat, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen und dies nicht erfolgt ist.

Eine solche Fristsetzung ist grundsätzlich nicht erforder lich, wenn der Handwerker eine Mängelbeseitigung grundsätzlich ernsthaft und endgültig abgelehnt hat, Gefahr im Verzug ist oder ander e außergewöhnliche Umstände gegeben sind, die Eile gebieten. Weiterhin ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn dem Auftraggeber die Mängelbeseitigung durch den Handwerker unzumutbar ist oder die Mängelbeseitigung des Handwerkers fehlgeschlagen ist. Da es sich hierbei aber um Ausnahmefälle handelt und bei einer Selbstvornahme ohne vorherige Mangelbeseitigungsaufforder ung der Verlust der Mängelansprüche droht, ist es den Auftraggebern dennoch stets zu empfehlen, eine Mängelrüge unter Fristsetzung auszusprechen.

Wann der Auftraggeber Schadensersatz verlangen darf

Ein Rücktrittsrecht zugunsten des Auftraggebers ist bei einem VOB/B-Bauvertrag nicht vorgesehen. Es besteht aber neben dem Anspruch auf Mangelbeseitigung auch ein Recht auf Schadensersatz. Dieses in § 13 Abs. 7 VOB/B im Einzelnen geregelt. Das Recht auf weiteren Schadensersatz ist im Vergleich zum Schadensersatzanspruch bei einem BGB-Bauvertrag in gewissen Umfang begrenzt.

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist aber immer, dass der Handwerker den Schaden auch schuldhaft verursacht hat, was zwar stets gesetzlich vermutet wird, aber vom Handwerker wider legt werden kann.  

Autor: Philipp Scharfenberg, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Melchers Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB; Kontakt: p.scharfenberg@melchers-law.com

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