Steuerliches Privileg Umsatzsteuererklärung 2017: Vorsteuerpauschalierung prüfen

Selbständige Handwerker, die nicht zur Bilanzierung verpflichtet sind und ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, profitieren bis zu einer bestimmten Umsatzhöhe von einem steuerlichen Privileg. Die Rede ist von der pauschalen Ermittlung der Vorsteuern. In den folgenden Passagen erfahren Sie, ob Sie selbst profitieren können und wie Sie die Vorsteuerpauschalierung in der Umsatzsteuererklärung erfassen.

Bernhard Köstler

Die besten Tipps zur Vorsteuerpauschalierung. - © Green Chameleon/ Unsplash.com

Besonderheit bei der Vorsteuerpauschalierung

Normalerweise müssen Sie anhand der Rechnungen anderer Unternehmer die Vorsteuer ermitteln, die Ihnen das Finanzamt erstattet. Dabei kann einiges schief gehen. Verlieren Sie eine Eingangsrechnung oder enthält die Rechnung nicht alle notwendigen Rechnungsangaben, geht die Vorsteuererstattung schnell verloren.

Praxis-Tipp: Bei der Vorsteuerpauschalierung brauchen Sie keinen einzigen Beleg, um Vorsteuern erstattet zu bekommen. Der Erstattungsbetrag wird nach einem bestimmten Prozentsatz aus den Umsätzen 2017 ermittelt – hierzu müssen Sie natürlich ein paar Voraussetzungen erfüllen.

Voraussetzungen zur Vorsteuerpauschalierung

Das Finanzamt akzeptiert die Vorsteuerpauschalierung unter folgenden Voraussetzungen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 UStG; §§ 69 und 70 UStDV):

  • Sie ermitteln Ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EstG.
  • Ihre Nettoumsätze 2016 (also die Umsätze vor 2017) lagen nicht über 61.356 Euro

Selbst wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, kann es passieren, dass die Vorsteuerpauschalierung im Jahr 2017 tabu für Sie ist. Denn haben Sie bereits vor weniger als fünf Jahren Ihre Vorsteuern pauschal ermittelt und sind danach im nächsten Jahr wieder zur tatsächlichen Ermittlung der Vorsteuer gewechselt, dürfen Sie erst nach Ablauf von fünf Kalenderjahren wieder zur Vorsteuerpauschalierung wechseln (§ 23 Abs. 3 EstG).

Beispiel: Sie haben im Jahr 2013 Ihre Vorsteuern pauschal ermittelt. Im Jahr 2014 ermittelten Sie wegen hoher Investitionen die tatsächlichen Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen. Folge: Sie sind nun auch in den Jahren 2015 bis 2018 an die Ermittlung der tatsächlichen Vorsteuern gebunden. Erst 2019 dürfen Sie wieder zur Vorsteuerpauschalierung wechseln.

Wie wird die pauschale Vorsteuer ermittelt?

Die Höhe des Prozentsatzes für die Vorsteuerpauschalierung hängt von der Branche ab, in der Sie als Handwerker tätig sind. Eine Übersicht finden Sie in einer Anlage zu §§ 69 und 70 UStDV (siehe hier).

Beispiel: Sie erfüllen im Jahr 2017 die Voraussetzung für die Vorsteuerpauschalierung. Sie sind selbständiger Bäcker (nach der Anlage Prozentsatz für Vorsteuerpauschalierung 5,4 Prozent). Die Nettoumsätze betrugen 2017 60.000 Euro. Die tatsächlichen Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen würden 2.500 Euro betragen. Folge: Sie sollten im Jahr 2017 die Vorsteuerpauschalierung beantragen. Denn dann bekommen Sie statt der tatsächlichen Vorsteuer von 2.500 Euro pauschale Vorsteuern in Höhe von 3.240 Euro erstattet (60.000 Euro x 5,4 Prozent).

Eintragung in der Umsatzsteuererklärung 2017 und Besonderheit

Die ermittelte pauschale Vorsteuer ist in Zeile 67 der Umsatzsteuererklärung 2017 zu erfassen.

So mancher Finanzbeamter könnte nun auf die Idee kommen, die Vorsteuerpauschalierung zu verbieten, wenn ein zu großer Unterschied zwischen der tatsächlichen Vorsteuer und der pauschalen Vorsteuer besteht. Doch hier können Sie elegant kontern. Verweisen Sie auf Abschnitt 23.1 Abs. 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses. Denn dort steht in Satz 2 schwarz auf weiß: "Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob und ggf. inwieweit die danach ermittelte Vorsteuer von der tatsächlich entstandenen Vorsteuer abweicht."