Arbeitsvertrag Befristung mit Sachgrund: 4 Fragen und Antworten

Ein Arbeitsvertrag kann befristet oder unbefristet sein. Wenn Arbeitgeber einen Mitarbeiter befristet beschäftigen wollen, benötigen sie dafür allerdings in der Regel einen Sachgrund. Was als Sachgrund zählt und was bei einer sachgrundlosen Befristung zu beachten ist.

befristeter Arbeitsvertrag
Wenn ein Mitarbeiter nur für einen kurzen Zeitraum oder für ein besonderes Projekt beschäftigt werden soll, bietet sich ein befristeter Arbeitsvertrag an. - © kebox - stock.adobe.com

Es gibt verschiedene Motivationen für Arbeitgeber, ein Arbeitsverhältnis zu befristen. Der eine muss eine Vertretung für die Elternzeit einer Mitarbeiterin finden, bei einem anderen muss ein einmaliger, großer Auftrag gestemmt werden, wieder ein anderer muss eine konjunkturelle Hochphase bedienen. In einer solchen Situation stellen sich für den Unternehmer Fragen wie

  • Kann man den Arbeitsvertrag befristen?
  • Welche Sachgründe gibt es für einen befristeten Arbeitsvertrag?
  • Wie lange kann ein Arbeitsvertrag ohne Sachgrund befristet werden?
  • Sachgrundlose Befristung: Welche Sonderregeln gibt es?

1. Kann man einen Arbeitsvertrag befristen?

Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber Mitarbeiter für einen gewissen begrenzten Zeitraum einstellen, wenn ein Sachgrund vorliegt. Fehlt es an einem Sachgrund, ist bei einer Neueinstellung nur eine Befristung bis zu zwei Jahren möglich. Ein Überblick:

2. Welche Sachgründe gibt es für einen befristeten Arbeitsvertrag?

Mit einem sachlichen Grund kann ein Arbeitsverhältnis im Arbeitsvertrag befristet werden. Die Beweislast für den Sachgrund trägt der Arbeitgeber. Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) vor, wenn

  • der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.
  • die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern.
  • der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird.
  • die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt (das ist der Fall beispielsweise bei Schauspielern oder Profisportlern).
  • die Befristung zur Erprobung erfolgt.
  • in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen.
  • der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird.
  • die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

Durch die Formulierung im TzBfG ("insbesondere") muss diese Auflistung nicht als abgeschlossen betrachtet werden. Vielmehr ist eine Erweiterung um weitere Sachgründe denkbar. Das heißt, Sachgründe, die den Vorgaben des §14 TzBfG entsprechen, können ebenfalls eine Befristung rechtfertigen. Sachgründe können sein (Spezifizierung der oben genannten gesetzlichen Ausführungen):

  • Elternzeitvertretung beziehungsweise Schwangerschaftsvertretung
  • Krankheitsvertretung
  • Pflegezeitvertretung
  • Urlaubsvertretung
  • Saisonales Geschäft
  • Probebeschäftigung (in der Regel maximal sechs Monate)
  • ein zeitlich begrenztes Projekt
  • Drittmittelfinanzierung
  • Gründe, die auf Seiten des Arbeitnehmers liegen, wie Umzug, Studienbeginn und ähnliches
  • Erstanstellung nach Abschluss eines Universitäts- oder Fachhochschulstudium, der Berufsakademie, Berufsausbildung, Weiterbildungen und Umschulungen, wenn diese Abschlüsse im Zusammenhang mit der angestrebten Anstellung stehen.

Das TzBfG gilt für Unternehmen aller Betriebsgrößen in Deutschland. Auch kleine Handwerksunternehmen, die nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fallen, müssen die Regeln zur Befristung von Arbeitsverträgen beachten.

Für die Bewertung von Sachgründen und befristeten Arbeitsverträgen stehen die Rechtsberater der Handwerkskammern ihren Mitgliedsbetrieben zur Verfügung.

3. Wie lange kann ein Arbeitsvertrag ohne Sachgrund befristet werden?

Ein Arbeitsverhältnis kann ohne sachlichen Grund nur bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren befristet werden. Innerhalb dieser Gesamtdauer kann die Befristung des kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags höchstens dreimal verlängert werden. Sachgrundlose Befristungen sind nur einmal erlaubt, bekräftigte im Juni 2018 das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (BVerfG, Az.: 1 BvL 7/14). Die Ansicht des Bundesarbeitsgerichts von 2011 ist damit nicht mehr gültig. Damals hatten die höchsten deutschen Arbeitsrichter entschieden, dass, wenn der Arbeitgeber bereits früher bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und dieses Beschäftigungsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt, das "erneute" Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre befristet werden könne.

4. Sachgrundlose Befristung: Welche Sonderregeln gibt es?

Bei der Befristung ohne Sachgrund gelten zwei Ausnahmen:

  1. Existenzgründer dürfen in den ersten vier Jahren nach der Gründung die Arbeitsverträge ihrer Mitarbeiter befristen. Innerhalb dieser vier Jahre kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag bis zu vier Jahre befristen. Für diese Befristung benötigt er keinen Sachgrund (§ 14 Abs. 2a TzBfG).
  2. Die Arbeitsverträge von Arbeitnehmern, die 52 Jahre alt sind und vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos waren, dürfen für fünf Jahre ohne Sachgrund befristet werden (§ 14 Abs. 3 TzBfG).

Wichtig: Verstößt ein befristeter Arbeitsvertrag gegen das TzBfG, ist er unwirksam. Folge: Die Befristung des Arbeitnehmers ist unwirksam und das Arbeitsverhältnis ist nun unbefristet.

Verschiedene Ausführungen von Muster-Arbeitsverträgen finden Sie beispielsweise beim Baden-Württembergischen Handwerkstag unter handwerk-bw.de. dhz

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