Bundesverfassungsgericht: Rundfunkbeitrag ist verfassungskonform Rundfunkbeitrag: Diese Sonderregeln und Spartipps gibt es

Der Rundfunkbeitrag sorgt immer wieder für Ärger – besonders bei Handwerksbetrieben mit mehreren Filialen oder Firmenfahrzeugen. Doch die Regelungen sind verfassungskonform. Das haben sowohl das Bundesverfassungsgesetz als auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Künftig soll der Rundfunkbeitrag weiter steigen. Diese Sparmöglichkeiten gibt es.

Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen das Grundgesetz, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Auch jene Regelungen, die Unternehmen betreffen, sind verfassungskonform. - © Lothar Drechsel - stock.adobe.com

Der Rundfunkbeitrag verstößt weder gegen das Grundgesetz, noch gegen EU-Recht. Hatte das Bundesverfassungsgericht erst im Juni entschieden, dass die aktuellen Regelungen verfassungskonform sind, so hat diese nun auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) gebilligt.

Damit bleiben auch jene Regelungen, die Unternehmen betreffen, in ihrer jetzigen Form gültig. Entscheidend sei das Angebot eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks, sagte Vizegerichtspräsident Ferdinand Kirchhof in Karlsruhe, als das Grundsatzurteil im Juli gefällt wurde. "Die bundesweite Ausstrahlung der Programme gibt jedem in Deutschland die realistische Möglichkeit ihres Empfangs." Das rechtfertige eine zusätzliche finanzielle Belastung. Ob der Einzelne ein Empfangsgerät hat oder die Angebote nicht nutzen will, spielt demnach keine Rolle.

Rundfunkbeitrag: Regelungen für Zweitwohnungen werden abgeschafft

Dennoch muss der Gesetzgeber derzeit ein Detail der aktuellen Regelungen überarbeiten. Denn der Grundsatz, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist, widerspreche dem "allgemeinen Gleichheitssatz" und muss bis zum 30. Juni 2020 neu geregelt werden, so das Gericht.

Jene Regelungen, die Unternehmen betreffen und den Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten sowie Dienstfahrzeuge vorsehen, sind jedoch mit dem Grundgesetz vereinbar (Aktenzeichen: 1 BvR 1675/16). "Im nicht privaten Bereich verstoßen weder die Beitragspflicht für Betriebsstätten noch die Beitragspflicht für nicht zu ausschließlich privaten Zwecken genutzte Kraftfahrzeuge gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit", heißt es in der Urteilsbegründung. Die Möglichkeit des Rundfunkempfangs vermittle den Betriebsstätteninhabern einen Vorteil. Sie könnten sich aus dem Rundfunkangebot Informationen für den Betrieb beschaffen sowie das Rundfunkangebot zur Information oder Unterhaltung ihrer Beschäftigten und ihrer Kundschaft nutzen. Durch die Möglichkeit, Rundfunk in betrieblich genutzten Fahrzeugen zu empfangen, entstehe den Firmeninhabern ein zusätzlicher erwerbswirtschaftlicher Vorteil, so das Gericht.

"Dass das Gericht den Kfz-Beitrag für Unternehmen nicht moniert hat, enttäuscht uns. Hier entstehen den Handwerksbetrieben Kosten und ein erheblicher Meldeaufwand, ohne dass sie durch die Nutzung des Autoradios einen Vorteil hätten", kritisierte der Präsident des Baden-Württembergischen Handwerkstages, Rainer Reichhold, das Urteil. Für Handwerker sei ihr Fahrzeug schließlich zwingend zur Berufsausübung notwendig, etwa um Dinge zu transportieren oder zur Baustelle zu gelangen. "Die Kfz-Gebühr ist systemfremd – sie muss entschärft werden. Bei dieser Forderung bleiben wir. Wir werden diese Problematik politisch weiter verfolgen und zur Sprache bringen", so Reichhold.

Schlussstrich unter jahrelange Debatte gezogen

Mit dem Urteil zieht das Bundesverfassungsgericht einen Schlussstrich unter eine jahrelange Debatte. Gegen den Rundfunkbeitrag hatte es eine ganze Flut von Klagen gegeben. Die Verfassungsrichter hatten daraus vier Fälle ausgewählt, die grundsätzliche Fragen aufwerfen: So musste eben einer von ihnen den Beitrag als Single auch für eine Zweitwohnung entrichten – obwohl er niemals an beiden Orten gleichzeitig fernsehen kann. Ihm gaben die Verfassungsrichter nun Recht. Unter den Klägern war auch der Autoverleiher Sixt, den jeder Mietwagen einen Drittel-Beitrag kostet. Abhängig von der Zahl der Mitarbeiter muss das Unternehmen zusätzlich für jeden Standort Beiträge entrichten.

Seit 2013 wird der Beitrag von derzeit 17,50 Euro im Monat für jede Wohnung erhoben – unabhängig davon, wie viele Menschen dort leben und ob es dort überhaupt einen Fernseher oder ein Radio gibt. Zusätzlich müssen Unternehmen anhand der Anzahl ihrer Mitarbeiter und Betriebsstätten einen bestimmten Beitrag entrichten. Auch für jedes Dienstfahrzeug fällt ein Drittel des Beitragssatzes an.

Die Verfassungsrichter hatten lediglich über das Gebührenmodell als solches zu entscheiden. Der vom Staat unabhängige öffentlich-rechtliche Rundfunk mit seiner Finanzierung über Beiträge oder Gebühren stand in Karlsruhe nicht grundsätzlich zur Debatte. In der Verhandlung im Mai hatten die Verfassungsrichter aber auch kritisch hinterfragt, ob der Beitrag alle Zahler in gleichem Maße belastet.

Wirtschaftsverbände klagen über Mehrbelastungen

Diverse Wirtschaftsverbände, darunter auch der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), hatten die seit 2013 geltenden Regelungen zum Rundfunkbeitrag wiederholt kritisiert. Viele Unternehmen seien mit enormen Mehrbelastungen konfrontiert, klagte ZDH-Präsident Hans Peter Wollseifer. Ein Grund dafür ist die Erhebung des Rundfunkbeitrages für jede einzelne Betriebsstätte – Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten müssen einen ungleich höheren Beitrag entrichten als nach der Beschäftigtenzahl gleich große Unternehmen mit nur einem Standort. Auch die zusätzliche Beitragspflicht für die Fahrzeuge der Unternehmen, die es im privaten Bereich nicht gibt, sorgt bei Unternehmern für Unmut. "Die ungerechten und schwer nachvollziehbaren Regelungen belasten die Akzeptanz des öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems bei den Unternehmern", sagt Wollseifer. "Bevor die zusätzlichen Einnahmen für eine allgemeine Absenkung der Beiträge verwendet werden, müssen wesentliche Konstruktionsmängel im Rundfunkbeitragssystem beseitigt werden."

Die bis 2013 geltende Rundfunkgebühr, auch bekannt als "GEZ-Gebühr", bemaß sich im Wesentlichen danach, welche Empfangsgeräte tatsächlich im Haushalt waren. Das machte Kontrollen erforderlich. Zudem war das alte Modell auch deshalb an Grenzen gestoßen, weil immer mehr Menschen die öffentlich-rechtlichen Angebote mobil über das Internet nutzen. Aus Sicht der Öffentlich-Rechtlichen hat der geräteunabhängige Rundfunkbeitrag vieles einfacher gemacht: Es gebe heutzutage sowieso in fast jeder Wohnung einen Fernseher, argumentieren sie.

Der Rundfunkbeitrag ist die wichtigste Einnahmequelle für ARD, ZDF und Deutschlandradio. 2017 kamen knapp acht Milliarden Euro zusammen, davon stammt knapp eine Milliarde Euro von Unternehmen.

Rundfunkbeitrag: So sparen Betriebe

Da da sowohl viele Privatpersonen als auch Betriebe den Rundfunkbeitrag als Belastung empfinden, kursieren im Internet diverse Vorschläge, wie man um die Bezahlung des Beitrags herumkommt. Einer der Tipps: den Beitrag bar bezahlen zu wollen und dies den Behörden mitteilen. Angeblich verzichten die Rundfunkanstalten dann auf das Eintreiben der Gebühren, da man grundsätzlich eine Zahlungsbereitschaft zeige, aber keine Möglichkeit dazu besteht.

Doch weit gefehlt: Dass man damit um den Rundfunkbeitrag herumkommt, ist falsch. Das mussten auch zwei Betragsverweigerer feststellen, die wegen offener Zahlungen erst vor dem Verwaltungsgericht in Frankfurt am Main standen und nun auch beim hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel abblitzten.

Das Urteil der Richter sowohl in erster als auch in zweiter Instanz besagt: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk darf die Gebühren grundsätzlich bargeldlos einziehen und muss keine Barzahlung akzeptieren oder dafür Möglichkeiten bereitstellen. Sie verwiesen einerseits auf das Verfahren bei der Kraftfahrzeugsteuer, bei dem der Gebührenzahler sogar einem Bankeinzug zustimmen muss. Andererseits sei es jedem möglich, bei der Bank über eine Bareinzahlung Geld zu überweisen. Das Argument, dass dies ein unzumutbarer Aufwand wäre lehnten die Richter ab. Die Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ist in diesem Fall allerdings zugelassen.

Rundfunkbeitrag: So senken Sie die Gebühren

Doch schon zum Jahresanfang 2017 gab es auch gute Nachricht für Betriebe: Sie können seitdem Teilzeitkräfte anteilig melden und so eventuell die Gebühren senken. So berechnen Sie den Rundkfunkbeitrag

1. Nach wöchentlicher Arbeitszeit

Wenn Betriebsinhaber Teilzeitbeschäftigung bei der Angabe der SV-Beschäftigten berücksichtigen wollen, gilt folgende Regel :

  • Personen mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 20 Stunden werden mit Faktor 0,5 berücksichtigt.
  • Personen mit einer Arbeitszeit über 20, aber mit maximal 30 Stunden werden mit dem Faktor 0,75 berechnet.
  • Personen, die mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten, zählen komplett.

2. Nach Anzahl der Beschäftigten

Alternativ ist weiterhin die Angabe der Kopfzahl möglich. Das heißt, die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten wird ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen. Nicht mitgerechnet werden Auszubildende und geringfügig Beschäftigte.

Rundfunkbeitrag: Was gilt aktuell?

Das Berechnungsmodell des Rundfunkbeitrags ist und bleibt umstritten. Auch im Handwerk gibt es Betriebe, die das im Januar 2013 reformierte Rundfunkbeitragssystem für ungerecht halten. Demnach müssen jeder Privathaushalt und jedes Unternehmen den Beitrag zahlen – unabhängig davon, ob Empfangsgeräte vorhanden sind und tatsächlich genutzt werden. Der monatliche Regelbeitrag liegt seit 1. April 2015 bei 17,50 Euro .

Bei der Beitragsberechnung bildet nicht das Gesamtunternehmen die Grundlage, sondern jede einzelne Betriebsstätte . Dazu zählen die Filialen der Firma und auch jedes gewerblich angemeldete Kraftfahrzeug. Das hat zur Folge, dass Filialbetriebe wie Bäckereien oder Friseure verhältnismäßig hohe Beiträge leisten müssen. Auch Betriebe, die für ihre Arbeit einen großen Fahrzeugpool benötigen – etwa Unternehmen der Kfz- und Baubranche – werden besonders stark belastet.

Rundfunkbeitrag: Welche Sonderregeln gelten für Kleinbetriebe?

Trotz der Unverhältnismäßigkeit der Berechnung, hätte die wirtschaftlichen Folgen der Beitragsreform aus dem Jahr 2013 für das Handwerk allerdings noch weitaus ­drastischer ausfallen können. So hat sich der Zentralverband des Deutschen Handwerks erfolgreich dafür eingesetzt, dass Kleinbetriebe nicht genauso viel zahlen müssen wie ­mittelständische und große Unternehmen .

Der Beitrag wird gestaffelt, abhängig von der Anzahl der Mitarbeiter, berechnet. Insgesamt sind im Staatsvertrag zehn Beitragsstufen festgelegt. Etwa 90 Prozent der Handwerksbetriebe müssen nur ein Drittel des Regelbeitrags zahlen, weil sie weniger als neun Mitarbeiter beschäftigen. Betriebsinhaber, Auszubildende, Mitarbeiter in Elternzeit und Minijobber werden nicht bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl berücksichtigt.

Für Kleinbetriebe in der ersten Beitragsstufe fallen im Monat 5,83 Euro pro Betriebsstätte an. Zudem ist ein Firmenfahrzeug beitragsfrei, für jedes weitere fallen ebenfalls 5,83 Euro an. Zum Vergleich: Ein Großkonzern mit 20.000 und mehr Beschäftigten muss pro Betriebsstätte monatlich 3.150 Euro zahlen.

So sieht die Staffelung der Rundfunkbeiträge für Betriebe aus

Staffel Beschäftigte pro Betriebsstätte Anzahl der Beiträge Beitragshöhe pro Monat in Euro
1 0 bis 8 1/3 5,83
2 9 bis 19 1 17,50
3 20 bis 49 2 35,00
4 50 bis 249 5 87,50
5 250 bis 499 10 175,00
6 500 bis 999 20 350,00
7 1.000 bis 4.999 40 700,00
8 5.000 bis 9.999 80 1.400,00
9 10.000 bis 19.999 120 2.100,00
10 ab 20.000 180 3.150,00

Quelle: Rundfunkbeitrag.de

Trotzdem kann es sich für Kleinbetriebe auf Dauer durchaus wirtschaftlich bemerkbar machen, wenn sie nach Einstellung oder Entlassung von Mitarbeitern in eine neue Beitragsstufe rutschen. 

Deshalb ist es sehr wichtig, die Berechnung des Beitragsbescheids genau zu prüfen und Änderungen jährlich mitzuteilen. Im Zweifel kann man sich zunächst direkt an den Beitragsservice zu wenden. Je nach Bundesland ist es auch möglich, innerhalb eines Monats gebührenfrei Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen.  

Rundfunkbeitrag: Befreiung für Azubis möglich

Auszubildende können sich unter Umständen vom Rundfunkbeitrag für öffentlich-rechtliche Sender wie die von ARD oder ZDF befreien lassen. Wann das möglich ist.

Für den Empfang von Fernseh- und Radioprogrammen von ARD oder ZDF werden jeden Monat 17,50 vom Konto abgebucht. Für Auszubildende kann das ein hoher Preis sein. Sie können sich daher von der Gebühr befreien lassen. Voraussetzung dafür: Sie beziehen die sogenannte Berufsausbildungsbeihilfe, das BAföG für Auszubildende, und wohnen nicht bei den Eltern.

Antrag Online ausfüllbar 

Wer sich von der Rundfunkgebühr befreien lassen möchte, muss das beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio beantragen. Das entsprechende Formular gibt es Online. Wichtig ist es, einen entsprechenden Nachweis des Bezugs der Sozialleistung als Grund für den Antrag beizufügen. Die Bescheinigung der Arbeitsagentur trägt den Vermerk "Bescheinigung zur Vorlage bei der Behörde" oder "Bescheinigung zur Vorlage beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio". Sollte man als Auszubildender noch nicht bei dem Beitragsservice gemeldet sein, so gilt der Antrag gleichzeitig als Anmeldung der Wohnung für den Rundfunkbeitrag.

Hintergrund: Die Berufsausbildungsbeihilfe soll wirtschaftlichen Schwierigkeiten entgegenwirken, die einer angemessenen Ausbildung entgegenstehen. Auszubildende müssen die finanzielle Unterstützung bei der zuständigen Arbeitsagentur vor Ort beantragen. Reichen sie den Antrag erst nach Beginn der Ausbildung ein, gibt es die Leistungen rückwirkend zum Monatsbeginn. Die Höhe der Beihilfe hängt vom Gesamtbedarf der Ausbildung und dem Einkommen ab.

Weitere Informationen zur Befreiung gibt es hier. Infos zur Beihilfe erhalten Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit .

Harald Czycholl/dhz

Der Beitrag wurde am 19. Juli 2018 aktualisiert.

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