Pauschalsteuer für Geschenke Geschenke an Kunden: So funktioniert die Pauschalversteuerung

Beschenken Unternehmer einen Geschäftspartner oder einen Kunden, müssen diese in Höhe des Geschenkwerts eigentlich einkommensteuerpflichtige Einnahmen versteuern, also Steuern zahlen. Damit die Beschenkten ihre Präsente unbesteuert genießen können, kann der schenke Handwerker ihn mit einer Pauschalsteuer beim Finanzamt "freikaufen". Dabei gibt es jedoch einige Steuerregeln zu beachten.

Bernhard Köstler

Geschenke an Geschäftspartner, Kunden und Arbeitnehmer dürfen netto nicht mehr als 35 Euro je Beschenktem pro Jahr betragen, wenn die Ausgaben den Gewinn mindern sollen. - © tashka2000/Fotolia.com

Geschenke an Geschäftspartner, Kunden und Arbeitnehmer gehören zum Alltag eines selbstständigen Handwerkers. Unstrittig ist seit jeher, dass die Ausgaben für Geschenke den Gewinn nur mindern dürfen, wenn diese netto nicht mehr als 35 Euro je Beschenktem pro Jahr betragen. Mit einer 30-prozentigen Pauschalsteuer nach § 37b EStG kann der der Schenker den Beschenkten vom Finanzamt "freikaufen".

Hintergrund der Pauschalversteuerung: Wird ein Geschäftspartner oder ein Kunde beschenkt, muss er in Höhe des Geschenks eigentlich eine Einnahme nach § 8 EStG im Wert dieses Geschenks beim Finanzamt erklären und versteuern. Das würde natürlich die Freude über das Geschenk trüben. Deshalb kann der Schenker eine Pauschalsteuer von 30 Prozent des Geschenkwerts inklusive Solidaritätszuschlag und pauschaler Kirchensteuer ans Finanzamt abführen. Dann lässt das Finanzamt den Beschenkten wegen der Geschenkversteuerung zufrieden.

Pauschalversteuerung für Geschenke: Neue Urteile des Bundesfinanzhofs

BFH urteilt zu Betriebsausgabenabzug

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Pauschalsteuer nach § 37b EStG in Punkto Betriebsausgabenabzug das steuerliche Schicksal der Geschenkkosten teilt. Mit anderen Worten: Ist das Präsent als Betriebsausgabe abziehbar, mindert auch die ans Finanzamt abgeführte Pauschalsteuer den Gewinn des Handwerksbetriebs. Stellt der Aufwand für das Geschenk dagegen keine abziehbare Betriebsausgabe dar (z.B. wegen Überschreitung der 35-Euro-Grenze), darf auch die Pauschalsteuer den Gewinn nicht als Betriebsausgabe mindern (BFH, Urteil v. 30.03.2017, Az.: IV R 13/14).

Beispiel: Schenken Sie einem Geschäftspartner eine Kiste Champagner für 200 Euro, liegt eine nicht abziehbare Betriebsausgabe vor, weil die Geschenkaufwendungen pro Empfänger und Jahr netto über 35 Euro liegen.

Folge: Auch die Pauschalsteuer in Höhe von 67,50 Euro, die Sie ans Finanzamt abführen, stellt eine nichtabziehbare Betriebsausgabe dar. Variante: Beträgt der Geschenkaufwand für einen Kunden dagegen nur 20 Euro und die Pauschalsteuer darauf 6,75 Euro, sind beide Ausgaben als Betriebsausgaben abziehbar.

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Pauschalsteuer stellt weiteres Geschenk dar 

Das Urteil des Bundesfinanzhofs birgt auch in seiner Urteilsbegründung eine steuerliche Brisanz. Denn die Richter stellten fest, dass die ans Finanzamt abgeführte Pauschalsteuer ein "weiteres Geschenk" darstellt, schließlich spart sich der Beschenkte ja die Steuer. Diese Aussage ist deshalb so brisant, weil durch die Zusammenrechnung der normalen Geschenkaufwendungen und der Geschenk-Pauschalsteuer die 35-Euro-Grenze schnell überschritten sein dürfte und somit insgesamt der Betriebsausgabenabzug wegfällt.

Beispiel: Ein Handwerker schenkt einem Geschäftspartner eine Flasche Wein für 25,21 Euro zzgl. 4,79 Euro Umsatzsteuer und führt dafür die Pauschalsteuer nach § 37b EStG ab. Nun sollte man eigentlich nach der Systematik des Bundesfinanzhofs denken, dass in diesem Fall sowohl die Geschenkaufwendungen als auch die Pauschalsteuer als Betriebsausgaben abziehbar sind. Denn die 35-Euro-Grenze ist hier ja nicht überschritten. Doch wie folgende Berechnung verdeutlicht, ist ein Betriebsausgabenabzug nicht möglich:

Berechnung: Der Bruttowert der Flasche Wein beträgt 30 Euro (für § 37b EStG ist immer der ­Bruttowert der Sachzuwendung maßgeblich). Er setzt sich zusammen aus dem Nettowert (25,21 Euro) plus davon 19 Prozent Umsatzsteuer in Höhe von 4,79 Euro. Vom Bruttowert beträgt die Pauschalsteuer 10,13 Euro (30 Prozent des Bruttowerts und von diesem Ergebnis 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und 7 Prozent Kirchensteuer).Der Geschenkwert wird nun mit dem Nettowert der Sachzuwendung (25,21 Euro) und der Pauschalsteuer (10,13 Euro) ermittelt. Das ergibt einen Gesamtwert der Geschenk­aufwendung von 35,34 Euro.

Folge: Da die Geschenkaufwendungen netto über 35 Euro liegen, ist die Geschenkaufwendung inklusive der Pauschalsteuer für den schenkenden Unternehmer nicht als Betriebsausgabe abziehbar.

Auftragsverhältnis zwischen Unternehmer und Beschenkten

In einem anderen Urteil hat das Finanzgericht Sachsen zu Gunsten der Schenker geurteilt. In dem Urteilsfall hatte ein Unternehmer zu einem Firmenjubiläum 55 Geschäftspartner und Kunden eingeladen. Das Finanzamt ermittelte die Zuwendungen ohne Bewirtung und forderte vom Unternehmer dafür die Pauschalsteuer.Doch die Richter winkten ab. Ganz so pauschal geht es nun wiederum nicht. Die Pauschalsteuer nach § 37b EStG soll nämlich nur zur Anwendung kommen, wenn zwischen dem Unternehmer und dem Beschenkten ein Auftragsverhältnis bestand.  

Befindet sich die Geschäftsbeziehung erst im Stadium der Geschäftsanbahnung, soll keine Pauschalsteuer fällig werden. Und ob das der Fall ist, müsste eigentlich das Finanzamt prüfen. Ohne Prüfung durch das Finanzamt muss der Unternehmer auch keine Pauschalsteuer abführen (FG Sachsen, Urteil v. 09.03.2017, Az.: 6 K 1201/16). In der Praxis sind jetzt zwei Szenarien denkbar: Das Finanzamt zieht zurück und verzichtet auf die Pauschalsteuer, weil die Überprüfung der Geschäftsbeziehungen zu den einzelnen Beschenkten aufwändig ist. Oder der Prüfer droht an, sich an alle Beschenkten zu wenden. In diesem Fall müssen Sie als Schenker entscheiden, ob Sie das wollen oder ob Sie lieber die Pauschalsteuer abführen, um die Beschenkten vor den nervigen Fragen des Finanzamts zu schützen.

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Die wichtigsten Informationen zur Pauschalversteuerung im Überblick

Sie haben bei der Pauschalsteuer ein Wahlrecht: Entscheiden Sie sich für die Abführung der Pauschalversteuerung für Präsente an Nichtarbeitnehmer (= Kunden/Geschäftsfreunde), besteht die Abzugsverpflichtung für alle Geschenke an Nichtarbeitnehmer.

Bei Abführung der Pauschalsteuer für Nichtarbeitnehmer, haben Sie für Präsente an Arbeitnehmer jedoch erneut ein Wahlrecht. Sie können auch für Arbeitnehmer die Pauschalsteuer abführen, sie müssen jedoch nicht. Entscheiden Sie sich jedoch auch bei den Arbeitnehmern für die Abführung der Pauschalsteuer, muss wiederum jeden beschenkten Arbeitnehmer die Pauschalsteuer abgeführt werden.

Aufgrund mehrerer positiver Urteile des Bundesfinanzhofs hat das Bundesfinanzministerium ein Infoschreiben zur Pauschalsteuer nach § 37b EStG veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 19.05.2015, Az.: IV C 6 – S 2297-b/14/10001).

Im Ausland ansässige Beschenkte

Beschenken Sie ausländische Geschäftspartner oder Arbeitnehmer einer ausländischen Zweigniederlassung und die Beschenkten sind in Deutschland einkommensteuerlich nicht erfasst, müssen Sie für diese Geschenke keine Pauschalsteuer ans Finanzamt abführen, weil Deutschland kein Besteuerungsrecht für die erhaltenen Geschenke hat. Bisher verlangte das Finanzamt die Pauschalsteuer unabhängig von der Steuerpflicht des Beschenkten.

Beschenkte Privatkunden

Die 30-prozentige Pauschalsteuer wird nur noch für Zuwendungen fällig, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Beschenken Sie Privatkunden , fällt deshalb keine Pauschalsteuer an. Bisher verlangten die Finanzämter auch für Privatkunden die "Freikauf-Steuer".

Nachweise aufbewahren

Führen Sie die Pauschalsteuer für einen Beschenkten nicht ans Finanzamt ab, müssen Sie plausible Nachweise dafür haben. Lassen Sie sich also vom Beschenkten schriftlich bestätigen, dass er in Deutschland einkommensteuerlich nicht erfasst ist oder dass er ein Privatkunde ist und bewahren Sie diese Nachweise bei Ihren Geschäftsunterlagen (Lohnbuchhaltung) auf.

Steuer-Know-how zur Pauschalversteuerung

Alles-oder-nichts-Prinzip: Entscheidet sich ein selbstständiger Handwerker für Geschenke an Geschäftspartner für die Abführung der Pauschalsteuer nach § 37b EStG, muss er die Steuer für alle Geschenke an Geschäftspartner abführen – vorausgesetzt, der Beschenkte ist in Deutschland einkommensteuerlich erfasst.

Trennung: Es kann zwischen Abführung der Pauschalsteuer für Sachzuwendungen an Geschäftspartner und Arbeitnehmer getrennt werden. Konkret: Führt ein Handwerker für Geschäftspartner die 37b-Pauschalsteuer ab, gilt das nicht automatisch für Sachzuwendungen an seine Arbeitnehmer.

Obergrenze: Die Pauschalsteuer kann nicht abgeführt werden, wenn der Wert des Präsents mehr als 10.000 Euro beträgt.

Sachzuwendungen: Die Pauschalsteuer wird nur fällig, wenn das Geschenk eine Sachzuwendung oder eine Geschenk-Reise oder eine Geschenk-Veranstaltung ist. Für Geldgeschenke gilt die Pauschalsteuer nicht.

Wert: Die Pauschalsteuer gilt für Geschenke ab einem Wert von mehr als zehn Euro. Das bedeutet im Klartext: Auch wenn Geschenke maximal 35 Euro kosten und deshalb als Betriebsausgabe abziehbar sind, wird die Pauschalsteuer fällig.

Betriebsausgabe: Zum Betriebsausgabenabzug für die Pauschalsteuer gilt Folgendes: Die Pauschalsteuer teilt steuerlich das Schicksal des Geschenks. Dürfen die Kosten für das Geschenk nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden, darf auch die Pauschalsteuer nicht gewinnmindernd verbucht werden. Ist das Geschenk abziehbar, gilt das auch für die Pauschalsteuer.

Weiteres Geschenk: Die vom Schenker übernommene Pauschalsteuer ist ein "weiteres Geschenk" an den Kunden oder Geschäftspartner. Bei Ermittlung der 35-Euro-Grenze ist die Pauschalsteuer deshalb einzubeziehen.

Lohnsteuer: Die Pauschalsteuer ist eine Art Lohnsteuer. Deshalb ist die Pauschalsteuer in der Lohnsteueranmeldung anzumelden und mit der übrigen Lohnsteuer ans Finanzamt abzuführen.

Verlosungen: Sachgewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen sowie Prämien bei einer Neukundengewinnung führen nicht zur Fälligkeit der 30-prozentigen Pauschalsteuer.

Nachträglicher Verzicht: Der Bundesfinanzhof erlaubt es, dass rückwirkend auf die Abführung der Pauschalsteuer verzichtet werden kann (z.B. nach einer Lohnsteuerprüfung). Das Problem dabei: Dann wendet sich das Finanzamt an die Beschenkten und fordert von diesen die Steuer.

Weiterer Steuertipp : Pauschalsteuer für Geschenke kann rückgängig gemacht werden

Haben Sie sich dafür entschieden, für Sachzuwendungen an Geschäftspartner und Kunden die 30-prozentige Pauschalsteuer nach § 37b EStG ans Finanzamt abzuführen, haben Sie die Beschenkten quasi "freigekauft". Sie müsse den Wert der Präsente nicht mehr als Einnahme versteuern. Die Versteuerung haben ja Sie durch die Zahlung der Pauschalsteuer geleistet. Doch Sie können die Pauschalversteuerung wieder rückgängig machen.

Dass der nachträgliche Widerruf der Pauschalsteuer nach § 37b EStG steuerlich funktioniert, hat ein Unternehmer in einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof durchgeboxt.

Der Unternehmer führte für Präsente an Kunden und Geschäftspartner brav die Pauschalsteuer ab. Jahre später kam es zu einer Lohnsteuerprüfung und der Lohnsteuerprüfer wollte noch einmal ein paar tausend Euro für weitere Sachzuwendungen. Da wurde es dem Unternehmer zu bunt und er widerrief die Pauschalversteuerung. Das Finanzamt lehnte ab, der Bundesfinanzhof erlaubte den rückwirkenden Widerruf dagegen (BFH, Urteil v. 15.6.2016, Az. VI R 54/15).

Voraussetzungen für den Widerruf der Pauschalsteuer 

Voraussetzung für den rückwirkenden Widerruf der Pauschalsteuer ist, das

  • Die betreffende Lohnsteueranmeldung noch änderbar ist : Anmeldung ergeht unter Vorbehalt der Nachprüfung oder der Unternehmer befindet sich im Einspruchsverfahren gegen die Lohnsteueranmeldung.
  • Der Unternehmer muss die Beschenkten darüber informieren, dass sie im Wert des Präsents eine steuerpflichtige Einnahme versteuern müssen.

Tipp: Der Widerruf der Pauschalsteuer für Geschenke an Geschäftspartner und Kunden dürfte natürlich nicht dazu beitragen, in der Beliebtheitsskala nach oben zu klettern . Es kann sogar zum Bruch mit langjährigen Geschäftspartnern und Kunden führen. Der Widerruf der Pauschalsteuer nach § 37b EStG ist zwar durchaus zulässig, aber kundentechnisch sicherlich nicht die beste Wahl .

Der Beitrag wurde am 22. September 2017 aktualisiert.