Bundesweite Schwerpunktprüfung Gebäudereiniger: Zoll überprüft tausende Betriebe

Überraschungsbesuch bei den Gebäudereinigern: Fast 8.700 Betriebe bekamen kürzlich Besuch vom Zoll. Immer wieder untersuchen die Beamten in konzertierten Aktionen ganze Branchen. Wie Gebäudereiniger das sehen und was sie wissen müssen, um die Prüfung unbeschadet zu überstehen.

Von Barbara Oberst

Über 2.500 Zollbedienstete kontrollierten kürzlich das Gebäudereinigerhandwerk. - © ots-obsGeneral

Mehr als 2.500 Zoll-Bedienstete kontrollierten kürzlich in ganz Deutschland Gebäudereiniger. Einer von ihnen war Gebäudereinigermeister Markus Wasserle. "Wir wurden in einem der Objekte, die wir reinigen, geprüft – aber ohne Befund“, freut sich der Geschäftsführer der Wasserle GmbH in Kaufering. Der Chef von gut 250 Mitarbeitern schult sein Personal sorgfältig "und dazu gehört auch, dass wir ihnen sagen, dass sie als Reinigungskräfte immer ihren Ausweis mitführen müssen.“  

Zoll kontrolliert Ausweise

Fehlende Ausweise waren bei der Schwerpunktprüfung einer der Hauptkritikpunkte. Oft sind die Papiere nur vergessen, aber nicht immer. In 113 Fällen ermittelt der Zoll jetzt wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, beispielsweise wegen ausländerrechtlicher Verstöße oder nicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge.  

Wasserle begrüßt die Prüfungen: "Der Marktzugang zu unserer Branche ist sehr einfach. Für uns etablierte Firmen ist es gut, wenn überprüft wird, ob alle Wettbewerber den Mindestlohn einhalten, denn sonst macht das die Preise kaputt.“

Die Zusammenarbeit mit dem Zoll empfindet der Unternehmer als gut, Unklarheiten konnte er schnell aus der Welt räumen: "Wir beschäftigen im Sommer immer Studenten aus der Slowakei. Die sind während dieser kurzfristigen Beschäftigung nicht bei uns sondern in ihrer Heimat krankenversichert; das konnte ich belegen und dann war das auch in Ordnung.“

Ausweispflicht, Mindestlohn und Schwarzarbeit

Ziel der bundesweiten Schwerpunktkontrolle des Zolls war es, herauszufinden, ob die Betriebe die Arbeitsbedingungen nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz einhalten und ob Sozialversicherungsbeiträge korrekt abgeführt werden. Der Bundesinnungsverband der Gebäudedienstleister begrüßt diese etwa alle ein bis zwei Jahre eingelegten Schwerpunktprüfungen.

Die Gebäudereiniger-Branche ist das beschäftigungsstärkste Handwerk Deutschlands. 2015 arbeiteten über 650.000 Menschen in den gut 20.000 Unternehmen der Branche. Den Jahresumsatz von 2016 etwa 16 Milliarden Euro erwirtschaften zu knapp 40 Prozent Betriebe mit Umsatzgrößen zwischen 500.000 und 5 Millionen Euro. Großunternehmen erwirtschaften 46 Prozent des Branchenumsatzes. Die überwiegende Mehrzahl der Betriebe (80 Prozent) hatte den kleinsten Anteil am Kuchen: 15 Prozent des Jahresumsatzes.

Sofortmeldepflicht ernst nehmen

Gebäudereiniger unterliegen der Sofortmeldepflicht. Das heißt, sie müssen spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung einer neuen Arbeitskraft folgende Informationen an die Rentenversicherung schicken:
  • Meldegrund "20“ (Sofortmeldung)
  • Familien- und Vornamen des Beschäftigten
  • Versicherungsnummer des Beschäftigten (ist die Versicherungsnummer noch nicht bekannt, sind zusätzlich Tag, Ort der Geburt, Anschrift  und gegebenenfalls die Europäische Versicherungsnummer mit der Sofortmeldung zu übermittelt)
  • Betriebsnummer des Arbeitgebers
  • Tag der Beschäftigungsaufnahme
Die Regelung gilt für alle Formen der Beschäftigung, auch für Mini-Jobber und kurzfristig Beschäftigte.

Wie alle anderen Meldungen zur Sozialversicherung kann die Sofortmeldung aus den Entgeltabrechnungsprogrammen oder über die Ausfüllhilfe abgegeben werden.  Brief, Telefax oder E-Mail können die Sofortmeldung nicht ersetzen.

Die Sofortmeldung ersetzt nicht die normale Anmeldung mit Abgabegrund "10“. Diese muss der Arbeitgeber spätestens sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung absetzen.

Folgende Branchen haben die Pflicht zu Sofortmeldungen:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Fleischwirtschaft
  • Prostitutionsgewerbe
In all diesen Branchen gilt die Ausweispflicht: Beschäftigte - auch Leiharbeiter - müssen ihre Papiere immer mit sich führen und bei einer Prüfung dem Zoll vorlegen.

Die Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung ist in § 28a Abs. 4 SGB IV in Verbindung mit § 7 DEÜV geregelt. Ausführliche Informationen bei der Rentenversicherung hier:  

Mitwirkungspflichten, wenn der Zoll kommt

Wenn der Zoll Arbeitnehmer überprüft, ist jeder verpflichtet, diese Prüfung zu dulden und aktiv mitzuwirken. Auf Verlangen müssen Arbeitnehmer die erforderlichen Auskünfte erteilen, also

  • ihre Personalien angeben,
  • Angaben über ihr Beschäftigungsverhältnis machen (beispielsweise Arbeitszeit, Entlohnung, Arbeitsvertrag, Auszahlungsmodalitäten),
  • mitgeführte Unterlagen, aus denen Umfang, Art und Dauer Ihres Beschäftigungsverhältnisses abgeleitet werden kann, zur Einsichtnahme vorlegen oder
  • mitgeführte Ausweispapiere vorlegen.

Die Zollbehörden haben auch das Recht, Fahrzeuge wie Busse oder Lkw anzuhalten.

Besondere Regeln gelten für Arbeitskräfte mit ausländischer Staatsbürgerschaft. Sie müssen ihren Pass, Passersatz oder Ausweisersatz und ihren Aufenthaltstitel, ihre Duldung oder ihre Aufenthaltsgestattung auf Verlangen dem Zoll vorlegen. Vermuten die Beamten einen Verstoß gegen ausländerrechtliche Vorschriften, müssen die Überprüften ihre Dokumente den Zollbehörden zur Weiterleitung an die zuständige Ausländerbehörde überlassen.

Weitere Informationen beim Zoll.