Steuertipp Steuerfreies Gehaltsextra für Azubis: Das Smartphone als Lockmittel

Um die besten Lehrlinge an Land zu ziehen, greifen Betriebe immer tiefer in die Trickkiste. Als Gehaltsextra wird den Bewerbern etwa ein betriebliches Smartphone versprochen. Welche steuerlichen Spielregeln hierbei gelten, lesen Sie hier.

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Fragen Sie den potentiellen Auszubildenden danach, welches Smartphone er besonders gerne haben möchte. Sollte er sich für Ihren Ausbildungsbetrieb entscheiden, erhält er das Handy von Ihnen. Er bekommt es aber nicht geschenkt, sondern darf dieses betriebliche Handy beruflich und privat nutzen. Der Clou daran: Sie können den Kaufpreis steuerlich absetzen, selbst die 100-prozentige private Handynutzung ist nach § 3 Nr. 45 EStG komplett lohnsteuerfrei - gleichzeitig machen Sie Ihrem Auszubildenden eine riesige Freude.

Steuerspielregeln zur Abschreibung eines betrieblichen Smartphones

Kostet das betriebliche Smartphone für Ihren Azubi netto nicht mehr als 800 Euro (brutto also nicht mehr als 952 Euro), handelt es sich bei diesem Gerät um ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG). Sie können den Kaufpreis in diesem Fall komplett im Jahr 2018 vom Gewinn abziehen. Kostet das Smartphone netto mehr als 800 Euro, ist der Kaufpreis verteilt auf drei Jahre gewinnmindernd abzuschreiben. Im Kaufjahr 2018 gilt folgende Besonderheit: Eine Abschreibung darf nur für die Monate ab dem Kaufmonat erfolgen. Konkret: Kaufpreis Smartphone 1.200 Euro, Kauf im September 2018 = Abschreibung im Jahr 2018 133 Euro (1.200 Euro / 3 Jahre = 400 Euro x 4 / 12).

Nichtsteuerlicher Tipp: Manchmal reicht es nicht, dem Auszubildenden ein neues Smartphone zu versprechen. Es muss schon jedes Jahr das neueste Modell sein. Es gibt Handyverträge, die genau dieses Bedürfnis abdecken. Zwar erhöht sich dadurch die monatliche Grundgebühr für das Handy. Doch dieser weitere Bonus könnte den Azubi dazu bewegen, trotz weiterer Ausbildungsangebote bei Ihnen zu unterschreiben. dhz

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