Bauvorlagenberechtigung gilt fürs Handwerk nicht in allen Bundesländern Bauantrag einreichen: Nicht überall für Handwerker erlaubt

Wer als Zimmerer, Maurer oder Betonbauer seinen Meister macht, darf in den meisten Bundesländern selbst Gebäude planen und Bauanträge einreichen. Kein Architekt oder Bauingenieur muss zusätzlich beauftragt werden. Das senkt Aufwand und Kosten. Im Osten und in einzelnen westdeutschen Ländern haben Handwerksmeister dagegen keine Bauvorlagenberechtigung. Die Kritik an diesem Wettbewerbsnachteil nimmt zu – Landespolitiker reagieren.

Jana Tashina Wörrle

Nicht in allen Bundesländern haben Handwerksmeister eine Bauvorlagenberechtigung. Kritik wird laut. - © Aniruth - stock.adobe.com

Schon seit dem Jahr 2002 gibt es auf dem Papier eine bundesweit gültige Musterbauordnung. Alle 16 Landesbauminister haben sie mitformuliert und beschlossen, aber dennoch ist sie nur eine Blaupause, an der die Länder ihre Landesbauordnungen anpassen können – sie müssen aber nicht. Zuletzt wurde sie im Jahr 2012 geändert. Auch jetzt steht sie wieder in der Diskussion – allerdings nicht, weil sie geändert werden sollte, sondern weil sie nach Ansicht des Baugewerbes bindende Gültigkeit erlangen soll.

Die Unterschiede in den 16 verschiedenen Bauordnungen in Deutschland sind zwar nur noch an einigen Stellen sehr groß. "Aber an entscheidenden Details", sagt Philipp Mesenburg vom Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB). Das sorgt vor allem für Baubetriebe, die bundesweit tätig sind oder zumindest in mehreren Bundesländern arbeiten, für zusätzlichen Aufwand. Für den ZDB gehört die Tatsache ganz klar zu den Faktoren, die das Bauen in Deutschland teuer machen und verzögern.

Bauvorlagenberechtigung für Handwerksmeister: Konkurrenz in den Grenzregionen

Doch nicht nur die Bürokratie ist es, die die Unterschiede in den Landesgesetzen mit sich bringt, sondern für Handwerksbranchen des Bauhauptgewerbes auch ganz klar ein Wettbewerbsnachteil. So dürfen Handwerksmeister in den meisten westdeutschen Bundesländern – außer in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland – Bauanträge für bestimmte Baumaßnahmen selbst bei den Behörden einreichen; sie erlangen mit dem Meisterbrief automatisch auch die sogenannte kleine Bauvorlagenberechtigung. In den ostdeutschen Bundesländern und den drei genannten westdeutschen dürfen sie dies nicht und die Berechtigung bleibt den Architekten und Bauingenieuren vorbehalten.

Dabei sind es in vielen Fällen die Handwerksmeister, die bei Baumaßnahmen die entscheidenden Pläne erarbeiten. Zwar gilt die "kleinen Bauvorlagenberechtigung" für Handwerksmeister in den Bundesländern, in denen sie Teil der Landesbauordnung ist, auch mit kleinen Unterschieden, dennoch befähigt sie in der Regel die Meister des Zimmer-, des Maurer-, der Betonbauer- und des Metallbauerhandwerks (für Stahlträgerbauten) Bauanträge für Wohngebäude mit nur wenigen Wohnungen und geringeren Grundflächen Bauanträge selbst einzureichen. Den Handwerksmeistern, die die anschließenden Arbeiten umsetzen und den Bauherrn, erspart es einiges an Aufwand und Kosten, wenn sie nicht zusätzlich einen Architekten oder Bauingenieur beauftragen müssen, der den Bauantrag prüft.

Die Meisterprüfungsvorschriften und die Inhalte der Prüfungen in den genannten Branchen sind bundesweit einheitlich geregelt. So gibt es formal auch keinen Grund, warum nicht in allen Landesbauordnungen die "kleinen Bauvorlagenberechtigung" für Handwerksmeister enthalten ist. Philipp Mesenburg sieht es noch pragmatischer und würde gerne nur die bundeseinheitliche Musterbauordnung in Kraft sehen. "Wieso müssen wir 16 Verordnungen haben, wenn eine reichen würde." Dann müsste die Bauvorlagenberechtigung allerdings noch in die Musterbauordnung aufgenommen werden – denn bislang ist sie auch hier nicht erwähnt.

Bauvorlagenberechtigung: Kammern setzen sich für Änderung in den Bauordnungen ein

So gibt es in den Bundesländern, in denen die Bauvorlagenberechtigung bislang noch den Architekten und Ingenieuren vorbehalten bleibt, zunehmend Versuche, dagegen vorzugehen – so etwa in Mecklenburg-Vorpommern, in Sachsen-Anhalt und auch in Nordrhein-Westfalen. In Sachsen-Anhalt setzen sich derzeit die Handwerkskammer Halle und Magdeburg stark dafür ein, eine Lösung zu finden. "Die Handwerkskammern haben sich der Frage angenommen, da es zunehmend Anfragen von Unternehmen gab, die im grenznahen Bereich tätig sind", sagt dazu Jens Schumann, Sprecher der Kammer Halle.

Da in der Mehrzahl der Bundesländer die "kleine Bauvorlageberechtigung" für Handwerker mittlerweile in den Bauordnungen verankert sei und sich dies auch in der Praxis bewährt habe, haben beide Kammern auch klare Forderungen an die Landespolitik formuliert und möchte, dass künftig für einen eng begrenzten Bereich von Gewerken und genehmigungspflichtigen Bauvorhaben eine Bauvorlageberechtigung für Handwerksmeister eingeführt wird. "Dabei sollte der Blick in das Nachbarland Niedersachsen gehen, wo eine unkomplizierte Regelung vor allem von der Befähigung des Einreichers ausgeht", so Schumann. So heißt es in der niedersächsischen Bauordnung §53: "Bauvorlageberechtigt für eine genehmigungsbedürftige Baumaßnahme ist auch, wer (…) Meisterin oder Meister des Maurer-, des Betonbauer- oder des Zimmerer-Handwerks oder diesen nach § 7 Abs. 3, 7 oder 9 der Handwerksordnung gleichgestellt ist, wenn Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister die Baumaßnahme aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung entwerfen können (…)."

Jens Schumann formuliert die Vorteile, die die „kleine“ Bauvorlageberechtigung auch den Verbrauchern bietet: sowohl die Planungs- als auch die ausführenden Bauleistungen aus einer Hand von ihrem Meisterbetrieb zu beziehen. "Diese Beispiele zeigen, dass auch etwa vorhandene Fragen nach betrieblichen Versicherungen durch entsprechende verpflichtende gesetzliche Vorgaben im Sinne des Verbraucherschutzes gelöst werden können", sagt der Kammersprecher und spricht damit das Argument an, dass immer wieder gegen die Einführung der „kleine Bauvorlageberechtigung“ für Handwerker genannt wird: dass kleine Handwerksbetriebe auch stärker in die Haftung für die Baumaßnahmen genommen werden, wenn sie die Baupläne selbst einreichen und sich mögliche Rechtstreitigkeiten eventuell folgende Rechtstreitigkeiten nicht leisten können. In den Bundesländern, in denen auch Handwerker eine Bauvorlagenberechtigung haben, ist von solchen Fällen allerdings nichts bekannt.

Auf der anderen Seite ist es so, dass die bauausführenden Handwerker, wenn sie Pläne von Architekten und Ingenieuren umsetzen sollen, diese vor der tatsächlichen Ausführung eingehend und gewissenhaft prüfen und Baumängel, die auf Planungsfehler zurückgehen, unverzüglich anzeigen müssen. Ein Verstoß gegen diese umfassende Prüf- und Anzeigepflicht kann zur Mithaftung des Handwerkers führen. Also steht er auch jetzt schon mit seiner Fachkenntnis in der Pflicht, Fehler zu erkennen. "Es ist gerade auch die dafür notwendige und unterstellte Fachkenntnis zum Erkennen von Planungsfehlern, die im Umkehrschluss eine beschränkte Bauvorlageberechtigung rechtfertigen muss", erklärt er Jens Schumann.

Bauvorlagenberechtigung: Argument für mehr Fachkräfte

In der Praxis zeigen sich deshalb auch Probleme bei den Betrieben, die eben diese Berechtigung nicht besitzen. So kämpft etwa Zimmermannsmeister Christian Lellau aus Osterwieck in Sachsen-Anhalt schon lange dafür, dass er seine selbst erstellten Baupläne und die dazugehörigen Anträge für Baumaßnahmen selbst den Behörden vorlegen darf. Dabei handelt es sich meist nicht um den Neubau von ganzen Wohngebäuden, sondern für den ausgebildeten Baudenkmalpfleger auch um Anbauten an älteren Gebäuden oder den Wiederaufbau von Fachwerkhäusern. "Mein Betrieb ist nahe der Grenze zu Niedersachsen und hier gelten ganz andere Regelungen. Für mich ist die Bauvorlagenberechtigung auch eine Anerkennung unseres Wissen und ein Argument für den Beruf, der auch dann eine Rolle spielt, wenn ich Azubis dafür begeistern will, hier in der Region zu bleiben", sagt der Handwerksmeister. Im Wettbewerb um Fachkräfte sieht er das Bauhandwerk in den neuen Bundesländern sowieso schon in einer schlechteren Position, da die Löhne nach 25 Jahren der politischen Wende noch immer nicht angepasst seien.

Lellau unterstützt die Forderungen der Handwerkskammern. Seiner Meinung nach wäre es wichtig, dass die Bauvorlagenberechtigung in Abhängigkeit der Qualifikation erteilt wird und sich nicht auf bestimmte Gebäudemaße beschränkt. Zwar würde er grundsätzlich eine bundesweit geltende Musterbauordnung begrüßen, die alle Ungleichheiten zwischen den einzelnen Bundesländern aufhebt. Aber im Moment ist in der Musterbauordnung die Bauvorlagenberechtigung für das Bauhandwerk nicht vorgesehen. Wenn nun jedoch in den Bundesländern, die bislang keine Bauvorlagenberechtigung für Handwerksmeister vorsehen, die politische Diskussion erneut beginnt, könnte sich dies theoretisch auch ändern.

Landesminister setzen sich für die "kleine Bauvorlagenberechtigung" ein

Aus Nordrhein-Westfalen war schon im Mai 2018 zu hören, dass das Thema der "kleinen Bauvorlagenberechtigung" für Handwerksmeister bei den Parlamentariern auf großes Interesse gestoßen sei. Das meldet das Portal handwerk.nrw.de .

Und auch das Wirtschaftsministerium in Sachsen-Anhalt reagiert. Auf Anfrage teilt es im Namen von Wirtschaftsminister Armin Willingmann mit, dass die Einführung einer "kleinen Bauvorlagenberechtigung" durchaus sinnvoll sei und im Rahmen der nächsten Novellierung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt befürwortet wird: "Maurer und Betonbauer in Sachsen-Anhalt sind mindestens genauso kompetent wie ihre Handwerkskollegen im benachbarten Niedersachsen. Um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden, sollten wir die gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechend anpassen. Bei einer möglichen Novelle der Landesbauordnung könnte sich Sachsen-Anhalt dann an den bewährten Regelungen der Westbundesländer orientieren." Gemeinsam mit den Kammern des Landes werde sich der Minister für eine entsprechende Novelle einsetzen. Die Erarbeitung einer Novelle obliege allerdings dem Landesbauministerium.

Doch diese meldet auf Anfrage der Deutschen Handwerks Zeitung, dass entsprechend der Musterbauordnung eine Änderung der Bauordnung des Landes zur Einführung einer kleinen Bauvorlageberechtigung nicht vorgesehen sei.

Das Ministerium verweist darauf, dass die Regelung der "kleinen Bauvorlageberechtigung" der alten Bundesländer noch aus der Zeit stammt, als eine vollständige Prüfung der Bauanträge durch Bauaufsichtsbehörden erfolgte. Das würde –außer in Nordrhein-Westfalen – bis heute fortgeführt. In Sachsen-Anhalt sei das Bauordnungsrecht allerdings seit 2006 wesentlich dereguliert und der Prüfungsumfang im Baugenehmigungsverfahren erheblich reduziert worden . So liege die Verantwortung für die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Sicherheitsstandards, insbesondere der Standsicherheit und des Brandschutzes, nun beim Entwurfsverfasser und werde grundsätzlich nicht im Vieraugenprinzip durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft. "Eine Absenkung der Qualifikationsanforderungen für die Bauvorlageberechtigung wurde deshalb in der Vergangenheit stets abgelehnt und soll auch jetzt nicht erfolgen", erklärt Peter Mennicke, der Pressesprecher des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr.

Vielerorts wird also zwar an den Landesbauordnungen gearbeitet. Ob daraus dann auch eines Tages eine einheitliche Musterbauordnung wird, ist möglich, aber bislang nicht absehbar.