Vergütungsregelungen Werkvertrag: Preise richtig vereinbaren

Wer als Handwerker mit einem Auftraggeber einen Werkvertrag schließt, vermeidet unnötigen Aufwand und Streitigkeiten, wenn er gleich bei Vertragsschluss ein Preismodell vereinbart. Doch dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten – ob pauschal, nach Stundenlohn oder Einheitspreis. Ein Überblick zeigt die Varianten und ihre rechtlichen Besonderheiten.

Philipp Scharfenberg

Handwerker sollten das Preismodell eines Auftrags im besten Fall vorher gut absprechen. - © auremar - stock.adobe.com

Der Abschluss eines Werkvertrags setzt voraus, dass sich der Handwerker und sein Auftraggeber über den wesentlichen Umfang der Leistungen einigen, die der Handwerker erbringen soll. Es ist aber nicht erforderlich, dass die Parteien auch alle einzelnen Leistungsdetails absprechen und vertraglich festlegen.

Allerdings sind die Parteien gut beraten, den Leistungsgegenstand so genau wie möglich festzulegen. Damit können das spätere Entstehen von Unklarheiten über das Ausmaß der geschuldeten Leistung vermieden und Streitigkeiten über Nachträge gegebenenfalls verhindert werden.

Beispielsweise könnte im Fall des Austauschs eines Waschbeckens in einem Badezimmer der Leistungsgegenstand wie folgt beschrieben werden: Lieferung und Montage eines Waschbeckens der Marke X, Modell Y, Größe Z, Aus- und Einbau der vorhandenen Armatur, Anschluss an Zu- und Ablauf mit neuen Dichtungen. Entsprechende Leistungen wären hiernach grundsätzlich "verpreist".

Werkvertrag: Streit über die Vergütung vermeiden

Die Vereinbarung einer Vergütung ist für den Abschluss eines Werkvertrags grundsätzlich nicht notwendig. Gemäß § 632 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung stillschweigend als vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Daneben regelt § 632 Abs. 2 BGB, dass die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist, wenn die Parteien die Höhe der Vergütung nicht bestimmt haben.

Zur Vermeidung von Streitigkeiten über die Frage, ob und welche Vergütung "üblich" ist, sollte ein Handwerker großen Wert darauf legen, bei Abschluss des Vertrags eine klare und eindeutige Vergütungsregelung mit seinem Auftraggeber zu treffen.

Folgende Grundmodelle sind in der Praxis geläufig, müssen aber dennoch konkret vereinbart werden:

1. Einheitspreisvertrag: Das Modell beinhaltet eine Auflistung (im Idealfall) aller Positionen, die zur Vertragsdurchführung notwendig sind. Für jede Position wird ein Preis festgelegt, der sogenannte Einheitspreis. Dies bedeutet, dass eine Einheit – bestimmt nach Maß, Zahl oder Stück – von einer Position den vereinbarten Geldbetrag kostet. Ferner wird angegeben, wie viele Einheiten der jeweiligen Position voraussichtlich benötigt werden. Zusätzlich wird jeder Einheitspreis mit der Anzahl der Einheiten multipliziert und die so pro Position ausgewiesenen Gesamtpreise addiert.

Beispiel einer Leistungsposition nach Einheitspreis
PositionArbeitsfugen und Schwindrisse schließen
Einheitlfm (laufende Meter)
voraussichtliche Menge45 lfm
Einheitspreis (EP)4,10 €
Gesamtpreis (GP)184,50 €

Nachdem der Handwerker die Leistung vollständig erbracht hat, sollte er ein Aufmaß vornehmen. Auf Basis der erbrachten Mengen bestimmt sich dann die endgültige Vergütung des Handwerkers. In der Praxis kommt es aber immer wieder zu Streit über das Aufmaß des Handwerkers. Deshalb sollten die Parteien – soweit dies für beide umsetzbar und möglich ist – das Aufmaß gemeinschaftlich vornehmen.

2. Pauschalpreisvertrag: Bei einem Pauschalpreisvertrag vereinbaren die Parteien einen Festpreis für die vereinbarte Leistung. Das Risiko, dass zur Leistungserbringung mehr Material oder mehr Arbeitszeit erforderlich ist, als ursprünglich kalkuliert, trägt dabei grundsätzlich der Handwerker.

3. Stundenlohnvertrag: Beim Stundenlohnvertrag vereinbaren der Handwerker und der Auftraggeber einen Stundensatz sowie die Preise des vom Handwerker zu liefernden Materials. Diese Variante birgt für den Handwerker das geringste wirtschaftliche Risiko. Allerdings ist es unerlässlich, einen Stundenzettel zu führen, auf dem notiert ist, in welchem Zeitraum welche Arbeitsschritte und Arbeiten konkret wie lang und von wem durchgeführt wurden. Die Aufstellung sollte der Handwerker täglich von seinem Auftraggeber abzeichnen lassen. Bei dieser Vorgehensweise ist am besten sichergestellt, dass später kein Streit über die Abrechnung entsteht.

Werkvertrag: Mischformen und Kombinationen sind möglich

Neben diesen Grundvarianten der Vergütungsregelungen gibt es auch Mischformen, welche die Parteien frei vereinbaren können. So können einzelne Leistungen beispielsweise nach Einheitspreisen zu vergüten sein und andere Leistungen aus demselben Vertragsverhältnis auf Basis von Stundenlohn. Es bedarf aber auch hier einer entsprechend klaren Vereinbarung zwischen den Parteien.  

Autor: Philipp Scharfenberg, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Melchers Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB; Kontakt: p.scharfenberg@melchers-law.com

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