Handwerk, Handel, Dienstleistung und/oder Industrie HWK, IHK oder beides? Das gilt bei der Abgrenzung

Handwerker, Hersteller, Händler, Dienstleister oder mehreres davon? Die Abgrenzung zwischen den einzelnen Leistungen ist nicht immer einfach. Wer in Deutschland ein Gewerbe anmeldet, wird in eine oder mehrere dieser Kategorien eingeordnet und damit auch eine Zugehörigkeit zu einer Kammer. Diese Kriterien sind dafür ausschlaggebend.

Jana Tashina Wörrle

Autoverkauf und nebenan die Werkstatt: Das Autohaus gilt als klassischer Mischbetrieb, der sowohl HWK- als auch IHK-Mitglied ist. - © YakobchukOlena - stock.adobe.com

Wer als Konditor hin und wieder sein Sortiment mit Pralinen von Kollegen erweitert und diese ankauft, ist noch lange nicht als Handelsbetrieb tätig. Wer als Elektriker auch den einen oder anderen Wartungsvertrag mit seinem Kunden abschließt, wird nicht zum Dienstleistungsbetrieb. Beide müssen deshalb nicht zusätzlich zur Mitgliedschaft in der   Handwerkskammer (HWK) auch Mitglied in der Industrie- und Handelskammer (IHK) werden.

Anders herum genauso: Wer nur Brötchenfertigteig aufbäckt, übt keine handwerkliche Tätigkeit aus. Er backt nicht im Sinne der Handwerksordnung und muss deshalb kein Handwerk anmelden und nicht Mitglied bei einer HWK werden. Bei einer IHK dagegen schon. Ähnlich sieht das aus, wenn man beispielsweise die Dienstleistung anbietet, Badewanneneinsätze zu montieren. Das darf man auch, wenn man IHK-Mitglied ist. Will man in der Badewanne aber auch eine Wannenarmatur an die vorhandenen Wasserrohre anschließen, dann muss man dafür ein zugelassener Betrieb des Sanitär- und Heizungshandwerks sein und auch HWK-Mitglied. Die Abgrenzungen sind nicht immer leicht und in einigen Fällen – je nachdem, was man als Betrieb für Leistungen in welchem Umfang erbringt – gilt man als sogenannter Mischbetrieb.

Kammerzugehörigkeit bestimmen: Das folgt nach der Gewerbeanmeldung

Die Beispiele zeigen, wie komplex die Materie ist – und so müssen die Kammern dann, wenn die Zuordnung zu HWK oder IHK nicht eindeutig ist, auch jeweils den individuellen Fall genau prüfen. Da der erste Weg für Existenzgründer und diejenigen, die ihren Betrieb erweitern oder komplett verändern wollen meist zur Gewerbeanmeldung führt und damit zur zuständigen Gemeinde, ist die größte Hürde schon genommen.

Die Prüfung bzw. Einordnung, welche Kammer diejenige ist, bei der der Betriebsinhaber Mitglied wird, übernehmen nämlich die Behörden. Sie wenden sich in Zweifelsfällen erst einmal an die IHK, da hier mehr Betriebe zugehörig sind und da laut Gesetz grundsätzlich alle Gewerbetreibenden zur IHK gehören, die kein Handwerk ausüben. Und was Handwerk ist und was nicht, ist eigentlich ganz genau definiert. Dennoch kommt es immer wieder zu Uneindeutigkeiten und vor allem dazu, dass Betriebe beiden Kammern zugeordnet werden.

Wann gehört man offiziell zum Handwerk?

Der Begriff "Handwerk" ist zwar gesetzlich nicht definiert. Doch die Handwerksordnung legt fest, dass es bestimmte zulassungspflichtige Handwerksberufe gibt – genauso wie zulassungsfreie und sogenannte handwerksähnliche Tätigkeiten. Die zulassungspflichtigen Handwerksberufe sind in Anlage A der Handwerksordnung aufgelistet. Sie umfasst aktuell 41 Gewerbe. Für sie gilt: Ein Inhaber, der eine entsprechende Meisterqualifikation oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen kann, darf ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig ausüben, wenn er in die Handwerksrolle eingetragen ist. Falls der Inhaber diese Qualifikation nicht hat, kann er einen entsprechend qualifizierten Betriebsleiter beschäftigen.

Die Anlage B enthält die Liste der zulassungsfreien Handwerksberufe in Abschnitt 1 und in Abschnitt 2 die handwerksähnliche Tätigkeiten.

Quelle: Handwerkskammer Region Stuttgart

"Klassiker sind Autohäuser, die sowohl Neu- und Gebrauchtwagen verkaufen als auch eine Reparaturwerkstatt haben oder auch Werkzeugmacher, die Einzelteile noch selbst fertigen und gleichzeitig eine industrielle Serienproduktion angeschlossen haben", erklärt Bernd-Michael Hümer, der stellvertretende Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Region Stuttgart. Die Kammer hat einen ausführlichen Leitfaden herausgebracht, die genau die Problematik der Abgrenzung zwischen HWK und IHK erläutert. Dieser kann von der Kammerwebsite heruntergeladen werden.>>>

Hümer führt fort, dass man bei der Abgrenzung und dann, wenn es sich wirklich um einen gemischt gewerblichen Betrieb handelt immer genau den Anteil der Geschäftsfelder beurteilen müsse und dementsprechend würden dann auch die Mitgliedschaften "aufgeteilt". 50:50 oder 60:40 oder 70:30 Prozent sind wiederum gebräuchliche Einteilungen. So müsse ein Kfz-Betrieb, der zu 60 Prozent handwerklich tätig ist (Reparaturen, Inspektionen etc.) und zu 40 Prozent über seinen Fahrzeughandel IHK zugehörig ist, auch nur 60 Prozent des normalerweise fälligen HWK-Beitrags bezahlen und 40 Prozent den der regionalen IHK. Die Beitragsveranlagung erfolgt auf den Grundlagen von § 3 IHKG und § 113 HwO, aber jeweils nur entsprechend des jeweiligen Anteils.

So kombiniert man HWK- und IHK-Mitgliedschaft

Der "Mischbetrieb" kann aber auch in Form einer Kombination aus Hauptbetrieb und Nebenbetrieb oder Hauptbetrieb und Hilfsbetrieb bestehen (siehe Kasten). Für einem Neben- oder Hilfsbetrieb entfällt die zweite Kammermitgliedschaft immer dann, wenn es sich bei den handwerklichen Tätigkeiten um ein zulassungsfreies Handwerk handelt oder eine handwerksähnliche Tätigkeit. Im sogenannten Vollhandwerk, also wenn Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks ausgeübt werden, bleibt für den Nebenbetrieb eine zweite Kammermitgliedschaft jedoch fast immer Pflicht.

Nur, wenn der Umfang der Tätigkeit so gering ist, dass dafür kein Extra-Mitarbeiter eingestellt werden muss und damit quasi im Jahresdurchschnitt weniger als eine Person zu tun hat, besteht ein sogenannter "unerheblicher Nebenbetrieb" und es muss keine zusätzliche Mitgliedschaft bei einer Handwerkskammer aufgenommen werden. Dies gilt beispielsweise dann, wenn ein Cafébesitzer hin und wieder eine Torte selbst backt und damit eigentlich die Aufgaben eines Konditors ausübt und verkauft oder wenn ein Möbelhändler hin und wieder einzelne Schreinerarbeiten an den Möbeln ausführt, die er verkauft.

So unterscheidet man Mischbetrieb, Nebenbetrieb und Hilfsbetrieb

Betriebe, die sowohl IHK-zugehörige Tätigkeiten – etwa solche, die eigentlich zur Industrie zählen, zum Handel oder eine reine Dienstleistung umfassen – als auch handwerkliche Tätigkeiten ausüben, werden als Mischbetriebe bezeichnet. Sie gehören mit ihrem jeweiligen Betriebsteil der IHK und der HWK an und müssen entsprechend auch bei beiden Beiträge bezahlen, in der Summe über die Beitragsaufteilung aber nur 100 Prozent.

Wenn ein Betrieb eindeutig mehrheitlich Aufgaben in dem nichthandwerklichen Bereich des Betriebs erfüllt und zudem ein Gewerk ausübt, das zulassungsfrei oder handwerksähnlich ist, ist er ausschließlich IHK-zugehörig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht festgelegt. Anders herum gilt jedoch: Wenn die handwerkliche bzw. handwerksähnliche Tätigkeit überwiegt, werden die Betriebe beiden Kammern zugehörig. Gleiches gilt, wenn zwischen den Betriebsteilen keinerlei wirtschaftlich-technischer Zusammenhang besteht.

Eine Besonderheit des Mischbetriebs bildet der sog. handwerkliche Nebenbetrieb. Wenn ein in der Schwerpunkttätigkeit IHK-zugehöriger Betrieb (z. B. des Handels) auch zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten in mehr als unerheblichem Umfang ausüben will, liegt ein in der Handwerksrolle einzutragender zulassungspflichtiger handwerklicher Nebenbetrieb vor. Ein solcher ist z. B. gegeben, wenn ein Kfz-Händler auch Kfz-Reparaturen für Dritte ausführen will.

Der Nebenbetrieb muss gegenüber dem Unternehmensanteil, das den Hauptanteil des Betriebs ausmacht, nur untergeordnete Bedeutung haben. Als zusätzlich qualifizierendes Merkmal der Verbundenheit wird weiterhin verlangt, dass Haupt- und Nebenbetrieb in einem wirtschaftlich-fachlichen Zusammenhang stehen müssen. Fehlt dieser Zusammenhang, liegt kein Nebenbetrieb vor, sondern es handelt sich um zwei verschiedene Betriebe (Beispiel: Friseurbetrieb neben Gastwirtschaft).

Eine weitere Alternative bildet der "Hilfsbetrieb". Dieser ist zwar auch mit einem Hauptunternehmen verbunden. Doch anders als der Nebenbetrieb erbringt der Hilfsbetrieb seine Leistungen regelmäßig nicht für Dritte, sondern für das Hauptunternehmen. Ein Hilfsbetrieb muss jedoch der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebes dienen.

Ein nicht handwerksrollenpflichtiger Hilfsbetrieb liegt beispielsweise vor, wenn ein Autovermieter seine Fahrzeugflotte durch eine eigene Reparaturwerkstatt in Ordnung hält. Es dürfen dann allerdings keine Fremdfahrzeuge repariert werden.

Quelle: Handwerkskammer Region Stuttgart

Nimmt man alleine den Handel in den Blick, kann ein Handwerksbetrieb grundsätzlich bis zu 130.000 Euro Umsatz zusätzlich mit dem Verkauf von Waren erzielen, ohne dass er auch Mitglied bei einer IHK werden muss. "Außerdem darf er kein kaufmannähnlich eingerichtetes Ladengeschäft betreiben", fügt Bernd-Michael Hümer als Kriterien hinzu. Dass Handwerksfirmen neben den eigentlichen Tätigkeiten auch in gewissem Rahmen Waren verkaufen – sei es Gerätschaften, die sie selbst dann einbauen oder wie bereits beschrieben, Waren von Kollegen – oder dass sie zusätzliche Dienstleistungen anbieten, ist nicht unüblich. Über die Grenze, dass sie dadurch wirklich ein Mischbetrieb werden, kommen aber nur wenige. In der Region Stuttgart sind es rund fünf Prozent.

Liste der verschiedenen Tätigkeiten und ihre Zugehörigkeit

Die ausführliche Broschüre zur Abgrenzung zwischen HWK- und IHK-Tätigkeiten, zu den Betriebsarten und deren Einordnung können Sie hier herunterladen.>>>

Dort finden Sie auch eine ausführliche Liste der verschiedenen beruflichen handwerklichen und nicht-handwerklichen Tätigkeiten und wie sie jeweils zugeordnet werden: Industrie oder Handwerk — Gewerbe von A – Z.