Immer mehr Verpackungsmüll Das regelt das neue Verpackungsgesetz

Wer verpackte Waren verkauft, muss dafür Sorge tragen, dass die Verpackungen korrekt entsorgt werden. Da sich bisher einige Unternehmen um diese Verantwortung drücken, gibt es nun eine neue zentrale Kontrollstelle. Das sieht das neue Verpackungsgesetz vor, das seit Anfang 2019 gilt. Es soll auch die Recyclingquoten erhöhen.

Jana Tashina Wörrle

Verpflichtende Wertstofftonne könnte es ändern: Mehr als nötig von wertvollen Rohstoffen, die in Abfällen und Materialresten versteckt sind, landet derzeit im Restmüll. - © airArt/Fotolia.com

Im Lebensmittelhandwerk werden viele unverpackte Warenverkauft. Hin und wieder werden aber auch Verpackungen genutzt – man denke nur an den Coffee-to-go oder Gebäck in Tüten. Ähnlich sieht es bei den Betrieben anderer Branchen aus, die neben ihren Handwerksarbeiten auch als Händler von Waren tätig sind. Sie alle müssen sich mit den Neuerungen des Verpackungsgesetzes auseinandersetzen, die seit Jahresbeginn gelten. Ausnahmen für Kleinbetriebe gibt es nämlich nicht. Und so ist jeder, der Verpackungen herstellt oder in den Umlauf bringt dafür verantwortlich, sie ordnungsgemäß zu entsorgen. Das gilt beispielsweise auch für Betreiber kleiner Online-Shops, die für den Versand von Waren Verkaufs- oder Umverpackungen nutzen.

Seit 1. Januar 2019 gilt das neue Verpackungsgesetz und löst die derzeit geltende Verpackungsverordnung ab. Ein wichtiges Ziel der Verordnung ist, dass die Recyclingquoten steigen.

Verpackungen: Das hat sich 2019 geändert

Unternehmen sollten ab jetzt, die von ihnen in den Umlauf gebrachten Verpackungen stärker an ökologischen Aspekten auszurichten – umso umweltfreundlicher Verpackungen sind, desto günstiger soll die Entsorgung sein. Zudem gilt die Beteiligungspflicht an den Entsorgungssystemen und -kosten nun für alle Verpackungen, die bei Endverbrauchern anfallen. Ausnahmen für bestimmte Umverpackungen, wie Transportverpackungen entfallen. Wer Verpackungen auf den Markt bringt, muss sich in einem neuen Verpackungsregister namens "LUCID" registrieren und erst dann einen Vertrag mit einem Entsorger des dualen Systems abschließen. Dieses Verpackungsregister stellt eine zentrale Stelle dar, die es zuvor nicht gibt.

Das Verpackungsgesetz soll mit dem Verpackungsregister mehr Transparenz und Fairness in die wettbewerbliche Verpackungsentsorgung legen. Mit der im Gesetz auch verankerten Erhöhung der Recyclingquoten soll ein Anreiz geschaffen werden, mehr Verpackungen auf den Markt zu bringen, die sich recyceln lassen. Die Recycling-Quote für Kunststoffverpackungen bis zum Jahr 2022 soll bspw. von heute 36 Prozent auf 63 Prozent steigen. Bei Metallen, Papier und Glas sollen es 90 Prozent werden.

So viel Verpackungsabfall produziert Deutschland

Das Umweltbundesamt (UBA) hat neue Zahlen zu den steigenden Verpackungsmüllbergen in Deutschland veröffentlicht und zeigt, wie nötig neue Regelungen zur Abfallvermeidung und für neue Recyclingvorgaben sind. So fielen im Jahr 2016 hierzulande insgesamt 18,16 Millionen Tonnen Verpackungsabfall an. Das ist ein Anstieg um 0,05 Prozent gegenüber 2015. Dies entspricht 220,5 kg Verpackungsabfall pro Kopf. Im Vergleich dazu lag der Pro-Kopf-Verbrauch in der EU 2015 bei 167,3 kg pro Kopf. Nimmt man nur den Anteil, der privaten Endverbrauchern an der Gesamtmenge betrug dieser zwar nur 47 Prozent (insgesamt 8,52 Millionen Tonnen) des Verpackungsabfalls, aber immerhin noch 103,5 kg pro Kopf.

70 Prozent des Verpackungsabfalls wurden dem Recycling zugeführt, der Rest wurde größtenteils energetisch verwertet. Die Recyclingquote variiert bei den unterschiedlichen Verpackungen. Vergleichsweise hoch ist sie bei Glas (85,5 %), Papier/Karton (88,7 %), Aluminium (87,9 %) und Stahl (92,1 %). Bei Kunststoffen (49,7 %) und Holz (26 %) gibt es laut UBA jedoch noch viel Potential. Doch immerhin steigt die Recyclingquote bei Kunststoffverpackungen schon jetzt ein wenig an. 2016 konnten 0,9 Prozent mehr Kunststoffverpackungen recycelt werden als im Vorjahr; erstmals mehr als der energetischen Verwertung zugeführt wurde.

Wenn ab 1. Januar 2019 das neue Verpackungsgesetz in Kraft tritt, soll die Wiederverwertung von Kunststoffverpackungen noch weiter gesteigert werden, die im dualen System anfallen. Zunächst liegt die Quote bei 58,5 Prozent, ab 2022 bei 63 Prozent.

Das regelt das neue zentrale Verpackungsregister

Eine besondere Rolle bekommt durch das neue Verpackungsgesetz die "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister", die zentrale Kontrollfunktionen übernimmt. Schon seit 1993 besteht das Prinzip der Produktverantwortung für Verpackungen. Daraus resultiert auch, dass die Hersteller die Entsorgung ihrer Verkaufsverpackungen, die an den privaten Endverbraucher verkauft werden, gewährleisten müssen. "Doch nicht alle Unternehmen setzen dies um. Dadurch entsteht jährlich ein hoher wirtschaftlicher Schaden, welcher durch die am System teilnehmenden – rechtskonform agierenden – Unternehmen getragen wird", sagt Bettina Sunderdiek, die Sprecherin der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.

Die Wettbewerbsverzerrungen, die durch diese "Trittbrettfahrer" entstehen, sollen durch Transparenz, die LUCID verspricht, abgestellt werden. Konkret soll sie dafür sorgen, dass die Entsorgungskosten gerecht auf die Verpflichteten aufgeteilt werden. Das sind die Erstinverkehrbringer von Verkaufsverpackungen.

Drei Schritte für die Anmeldung der genutzten Verpackung

  1. Online-Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister unter verpackungsregister.org (die Zentrale Stelle veröffentlicht die registrierten Hersteller online)
  2. Vertrag mit einem Entsorger abschließen = Systembeteiligung
  3. Meldung der Anmeldedaten der Systembeteiligung bei der Zentralen Stelle (die Zentrale Stelle prüft die Daten und gleicht sie mit dem Entsorger ab)

Doch wer genau muss sich im Verpackungsregister registrieren lassen?

"Betroffen sind Betriebe, die gewerbsmäßig mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen für den privaten Endverbraucher erstmals in Verkehr bringen; diese müssen sich ab dem 1. Januar 2019 im Verpackungsregister LUCID registrieren", erklärt Bettina Sunderdiek.Die Registrierungspflicht besteht unabhängig von der Unternehmensgröße.

In der Praxis ändert sich für die Betriebe jedoch nicht viel, denn auch die bereits jetzt geltende Verpackungsverordnung regelt die Pflicht, für die Entsorgung der in Verkehr gebrachten  Verkaufsverpackungen mit einem oder mehreren dualen Systemen einen Systembeteiligungsvertrag zu schließen. Diese Pflicht bleibt. "Die Datenmeldungen, welche die Unternehmen den dualen Systemen zu Art und Menge der durch sie in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen übermitteln, sind jetzt dupliziert an das Verpackungsregister zu melden", so die Stiftungssprecherin.

Durch die Registrierung und die Datenmeldungen entstehen den Unternehmen direkt keine Kosten, da diese durch duale Systeme und Branchenlösungen getragen werden. Insgesamt entsprechen diese Kosten jedoch nur ungefähr einem Prozent der Entsorgungskosten der Verpackungen. Größeren Einfluss hat, wie viele besser umweltverträgliche Verpackungen auf dem Markt sind. "Jeder Hersteller kann somit seine Kosten reduzieren, wenn er seine Verpackungen recyclingfähig gestaltet", erklärt Sunderdiek. Je mehr Verpackungen zudem systembeteiligt sind, die zu einem großen Teil oder auch vollständig recycelbar sind, desto geringer sind tendenziell die Systemkosten insgesamt.

Ausnahme Serviceverpackung

Zwar gibt es keine Ausnahmeregelungen für kleine Betriebe von den Registrierungspflichten, aber dennoch gibt es zwei Formen der Verpackungen, mit denen Betriebe um eine Anmeldung bei LUCID herumkommen: Mehrwegverpackungen und sogenannte Serviceverpackungen.

Serviceverpackungen werden am Ort der Abgabe an Endkunden befüllt etwa Fleischerpapier, Brötchentüten und auch Coffee-to-go-Becher. Sie sind meist vorlizensiert, also von den Verkäufern dieser Verpackungen bereits registriert worden. Um sicher zu gehen, sollten sich Betriebe, die die Serviceverpackungen nutzen, aber bei den Herstellern nach der Lizenzierung erkundigen.

Eine solche Vorverlagerung der der Systembeteiligungspflicht gilt allerdings nicht bei Versandverpackungen, auch wenn diese ähnlich anmuten wie die Serviceverpackungen. So ist laut ZSVR das gesamte Verpackungsmaterial inklusive des Füllmaterials, welches im Rahmen der Übergabe bzw. Übersendung an den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird und dort zur Entsorgung anfällt, systembeteiligungspflichtig. Wer also regelmäßig Waren online verkauft und versendet, muss dieses Material lizensieren bzw. sich als Inverkehrbringer registrieren.

Keine flächendeckende Wertstofftonne: Mehr Recycling fraglich

Insgesamt stärker erhöhen könnte man die Recyclingquote allerdings nicht nur durch neue Zielvorgaben, sondern wenn es in allen Städten und Kommunen flächendeckend eine Wertstofftonne geben würden. Auch dies sollte ursprünglich einmal durch das neue Verpackungsgesetz erreicht werden. Denn in die Wertstofftonne kommen nicht nur die Verpackungen wie in die gelbe Tonne oder Papier wie in die blaue Tonne und werden wiederverwertet, sondern alle Abfälle, die Rohstoffe enthalten, die erneut genutzt werden können wie kaputte Kleinelektrogeräte, Metallabfälle oder Holzreste .

Das gilt für kleine Betriebe bei der Müllentsorgung

Das neue Verpackungsgesetz betrifft die Abfallentsorgung bei allen sogenannten privaten Endverbrauchern.

Zu diesen gehören aber nicht nur private Haushalte sondern auch kleinere Betriebe, die vergleichbare Verpackungsabfälle haben, wie Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler, Kinos, Oper, Museen, Ferienanlagen,-parks, Sportstadien oder auch landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe , deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße (max. 1.100-Liter Behälter jeweils für Papier, Pappe und Kartone sowie für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen) gesammelt und im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.

Das gilt sowohl für die bisherige Verpackungsverordnung und wird auch künftig für das neue Verpackungsgesetz gelten.

Gewerbeabfälle und ihre Entsorgung sind grundsätzlich in der Gewerbeabfallverordnung geregelt. Zwar gelten nicht alle darin aufgeführten Pflichten für kleine Betriebe. Genau dokumentieren müssen allerdings auch kleine Firmen, was sie wann, wo und in welcher Menge entsorgen. Mehr zur Gewerbeabfallverordnung lesen Sie hier.>>>

Überall dort, wo es bisher keine Wertstofftonne gibt, landen diese Abfälle und damit die Rohstoffe im Restmüll und werden ungenutzt verbrannt. Das sind nach Zahlen des Umweltbundesamts rund fünf Kilogramm pro Person pro Jahr und somit insgesamt mehr als 400.000 Tonnen an wiederverwertbarem Müll, der verloren geht.

Und dabei wird es auch bleiben, denn die Einführung einer Wertstofftonne wird für die Städte und Kommunen weiterhin freiwillig bleiben, so sieht es das neue Verpackungsgesetz vor. I nsbesondere bei Handwerksbetrieben könnten allerdings deutlich mehr Wertstoffe aus Metall oder Kunststoff gesammelt werden, wenn es überall verpflichtend eine Wertstofftonne für all diese Materialreste und Abfälle gäbe. Viele dieser Abfälle müssen ohne eine Wertstofftonne einzeln gesammelt und entsorgt werden, wenn man sie recyceln lassen will – oder sie landen eben einfach in der Restmülltonne.

Eigeninitiative der Kommunen ist gefragt

Eine Wertstofftonne, die die gelbe Tonne abgelöst, hätte die Mülltrennung in den privaten Haushalten und in den betroffenen kleinen Betrieben deutlich erleichtert. Zwar geht das Bundesumweltministerium davon aus, dass viele Kommunen die Wertstofftonnen einführen, auch wenn das nicht zwingend vorgeschrieben ist. Derzeit haben etwa 14 Millionen Einwohner eine Wertstofftonne. Ob es wirklich viel mehr werden, da sich jetzt die Kommunen und duale Systeme vor Ort auf eine Wertstofftonne einigen müssen, bleibt abzuwarten. Auch das Umweltbundesamt bedauert, dass es keine einheitlich vorgeschriebene Wertstofftonne geben wird. Nun sei die Eigeninitiative der Kommunen gefragt.

Wichtig ist, wie gut das Recycling von Wertstoffen insgesamt vorankommt – und dabei wiederum spielt auch die Abfalltrennung eine Rolle und die verfügbaren Rohstoffe. Trotz der Kritik, dass es keine flächendeckend eingeführte Wertstofftonne geben wird, stellt die "Zentrale Stelle Verpackungsregister" hierbei ein Vorankommen dar. So sei im Verpackungsgesetz erstmalig überhaupt ein Rahmen für die Einführung der Wertstofftonne vor Ort geregelt, die den Kommunen die Möglichkeit gibt, über eine Einführung auf der Basis der örtlichen Gegebenheiten zu entscheiden.

Das neue Verpackungsgesetz und die Pfandpflicht

Mit dem neuen Verpackungsgesetz (VerpackG) wird auch die Pfandpflicht noch einmal ausgeweitet. Das Pfandsystem wurde ursprünglich dazu eingeführt, um Müll zu vermeiden. Statt Verpackungen einfach nur wegzuwerfen, sollten sie wiederverwendet werden. Beim Einwegpfand, das es seit 2003 gibt, wird dieser Ansatz jedoch in sein Gegenteil verkehrt. So kommt es, dass mehr statt weniger Abfall durch Getränkeverpackungen entsteht.

Der Grund: Vielen Verbrauchern ist der Unterschied zwischen Einweg- und Mehrwegpfand nicht bewusst. Sie gehen davon aus, auch mit dem Kauf von Kunststofffalschen, für die sie ein Einwegpfand bezahlen, etwas für die Umwelt zu tun.

Doch Fehlanzeige, denn diese Kunststoffflaschen – mit einem Flaschenpfand von 25 Cent – landen genauso im Müll wie die meisten anderen Verpackungen auch. Das möchte die Bundesregierung nun ändern und hat als Teil des neuen Verpackungsgesetzes auch Regelungen für die Kennzeichnung des Ein- und Mehrwegpfands erlassen. Sie möchte das Mehrwegpfand stärken und so soll es künftig eine bessere Unterscheidung von Einweg- und Mehrwegflaschen geben.

Das Gesetz verpflichtet den Einzelhandel zu einer gut sichtbaren Regalkennzeichnung. Zudem führt es eine appellative Mehrwegquote in Höhe von 70 Prozent Mehrwegflaschen ein, die die Getränkehersteller erfüllen sollen. Einweggetränkeverpackungen von Frucht und Gemüse-Nektaren mit Kohlensäure und Mischgetränke mit einem Molke-Anteil von mindestens 50 Prozent dürfen in Zukunft nur noch gegen ein Pfand von 25 Cent abgegeben werden.

Betroffen davon ist in erster Linie der Getränkehandel und somit auch die Brauereien. Doch der Mehrweganteil bei Bier liegt bereits seit Jahren bei über 80 Prozent. Somit erfüllt die Branche die Vorgaben des Verpackungsgesetzes bereits.

Die neue Kennzeichnungspflicht betrifft jedoch auch andere Betriebe der Lebensmittelbranche – etwa Bäckereien, die Getränke mitverkaufen. Auch sie müssen diese Getränke mit den Worten "Einweg" oder "Mehrweg" klar kennzeichnen. Dies gilt egal, ob die Abfüller dies bereits erledigt haben.Die Kennzeichnung "Einweg" und „Mehrweg“ muss nämlich nicht nur auf der Verpackung erfolgen, sondern zusätzlich auch in der Verkaufsstelle, zum Beispiel am Warenregal.

In der Pflicht ist laut Gesetz der "Letztvertreiber". Der Zentralverband des Bäckerhandwerks hält dies für übertrieben. "Die Anforderungen an Kennzeichnung von Lebensmitteln haben in den vergangenen Jahren stark zugenommen. Das führt zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand in Bäckereien", kritisiert Hauptgeschäftsführer Daniel Schneider. Zielführender wären aus seiner Sicht Steuerungsmaßnahmen, die sich direkt an die Abfüller der Getränke richten.

Schneider beanstandet zudem die generelle Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID ohne Ausnahme für kleine Betriebe – etwa auch, wenn Bäckereien Kekse oder vorverpacktes Brot anbieten. "Ein weiterer Bürokratieaufwand für unsere Betriebe", so der Hauptgeschäftsführer.

Folgen Sie der Autorin auf Twitter

Folgen Sie Jana Tashina Wörrle auf Twitter @JanaTashina