Backwaren ausliefern: Wenn die Handwerkerausnahme nicht greift Bäcker als Lkw-Fahrer eingestuft, aber keine Gesetzesänderung geplant

Immer wieder werden Bäckereimitarbeiter als hauptberufliche Lkw-Fahrer eingestuft. Die eigentlich geltende Handwerkerausnahme bleibt ihnen verwehrt und sie unterliegen der Tachografenpflicht. Das Bundesverkehrsministerium hat nun erklärt, dass es keine Klarstellung in der Fahrpersonalverordnung vornehmen wird, um die Probleme zu beseitigen. Der Bäckerverband pocht auf einen Anwendungserlass vom Ministerium oder vom Bundesamt für Güterverkehr.

Jana Tashina Wörrle

Zu einer Backwarenlieferung gehört nicht nur die Fahrt zu einer Filiale, sondern auch das Zusammenstellen der Lieferung und das Ein- und Auspacken. Aber welche Arbeiten gehören zu denen von Bäckereimitarbeitern und wo fangen die Arbeiten eines Fahrers bzw. einer Fahrerin an? - © goodluz - stock.adobe.com

Müssen Bäckereimitarbeiter tatsächlich in der Backstube arbeiten, damit sie als Handwerker gelten? Und sind Aufgaben wie das Zusammenstellen von Lieferungen und das Ein- und Auspacken von Backwaren aus einem Lieferfahrzeug die eines hauptberuflichen Lkw-Fahrers oder heutzutage einfach branchentypisch für Bäckereien? – Über solche und andere Fragen, die in Zusammenhang mit der EU-weit gültigen Tachografenpflicht stehen, diskutiert derzeit die Bäckerbranche mit den zuständigen Bundesbehörden. Das Problem: Die Behörden zählen Lager- und Kommissioniertätigkeiten zu den Lenkzeiten hinzu. So kommt es oftmals dazu, dass diese Lenkzeiten den Hauptteil der Tätigkeit ausmachen und damit eine Einstufung als hauptberuflicher Lkw-Fahrer stattfindet.

Nachdem das Problem offiziell bekannt wurde und das bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bauen und Verkehr und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur dazu Stellung genommen hatte, hat nun auch das Bundesverkehrsministerium seine Position bezogen. Die bayerische Staatsministerin, Kerstin Schreyer, hatte ganz klar erklärt, dass die Zurechnung der Vor-, Kommissionier- und Nachbereitungstätigkeiten zur Lenkzeit im Widerspruch zum vorgesehenen praktischen Vollzug stünde. Sie wies darauf hin, dass den betroffenen Betrieben der Rechtsweg offenstehen würde, wenn es zu einer derartigen Einstufung kommt. Demgegenüber sieht das Bundesverkehrsministerium (BMVI) keinen Änderungsbedarf bei der Fahrpersonalverordnung (FPersV) und/oder beim Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG), die für Auslieferungsfahrer grundsätzlich Dokumentations- und Schulungspflichten vorsehen, sofern sie nicht unter die Handwerkerausnahme fallen (siehe Infokasten).

BMVI: "Eine rechtliche Klarstellung ist in der Fahrpersonalverordnung nicht erforderlich"

Auf eine Anfrage der Deutschen Handwerks Zeitung teilt das Ministerium mit, dass der Ausnahmetatbestand der Fahrpersonalverordnung, die sogenannte Handwerkerausnahme (siehe Infokasten) eng auszulegen und in jedem Einzelfall zu prüfen sei. Auf das Bäckereihandwerk bezogen bedeute dies, dass es zum Beispiel bei Kleinbetrieben mit eigenen Läden und Auslieferungen als Nebenleistung vor Ort gut begründbare Anwendungsfälle der Ausnahmevorschrift geben könne, sofern das Lenken des Fahrzeuges nicht die Haupttätigkeit des Fahrpersonals darstellt. "Hingegen dürften die Tatbestandsvoraussetzungen des Ausnahmetatbestandes bei größeren Ketten, die ihre selbst industriell hergestellten Backwaren oder Teiglinge zum Fertigbacken an ihre Filialen ausliefern, regelmäßig nicht vorliegen", so das BMVI. Näher geht es nicht auf die Probleme der Branche ein – auch nicht, als sich Manfred Todtenhausen, der handwerkspolitische Berichterstatter der FDP-Bundestagsfraktion, an das Ministerium wendet mit der Bitte um eine Klarstellung. So heißt es in der Antwort des zuständigen Staatssekretärs: "Eine rechtliche Klarstellung ist in der Fahrpersonalverordnung nicht erforderlich".  

Manfred Todtenhausen hat sich an die Bundesregierung gewendet, als er erfahren hat, dass der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks Kritik an der zu engen Auslegung der Fahrpersonalverordnung und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes übt. Aus Sicht des Bundestagsabgeordneten betrifft das Problem neben dem Bäckereihandwerk auch alle anderen Betriebe, die regelmäßig Auslieferungen vornehmen. Auch ihm reicht die Stellungnahme des BMVI insofern nicht aus, als dass es den Ländern überlassen bleibt, zu definieren, was alles genau zu den Lenkzeiten zählt. Nötig wäre ein bundesweit einheitlicher Anwendungserlass.

Das sieht auch der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks so und fordert eine entsprechende Korrektur bzw. Klarstellung vom BMVI oder dem Bundesamt für Güterverkehr. Nach Ansicht des Verbandes wird die Handwerkerausnahme vielfach so eng ausgelegt, dass sie Handwerksbäckereien, die mehrere Filialen beliefern, zu stark beschränkt. "Die Gefahr, dass im Bäckerhandwerk weiterhin Lager- und Kommissioniertätigkeiten den Lenkzeiten zugeordnet werden und geringfügig beschäftigte Fahrer, sonstige Fahrer in Teilzeit und Handwerker in Ausübung ihrer Tätigkeit wie internationale Speditionen behandelt werden, ist noch immer nicht aus der Welt“, sagt Friedemann Berg, Rechtsexperte des Zentralverbands zur Antwort des BMVI. Er weist darauf hin, dass sich der Verband weiter mit Nachdruck für eine Lösung dieser Problematik einsetzen und eine Klarstellung hierzu einfordern wird.

Bäckereimitarbeiter werden zu hauptberuflichen LKW-Fahrern 

Im September hatte sich das Bäckerhandwerk schriftlich an das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) und das Bundesverkehrsministerium (BMVI) gewandt und die Problematik geschildert. Bislang hat der Zentralverband selbst noch keine Antwort erhalten. Was Friedemann Berg allerdings erreicht hat, sind Berichte aus Bayern, Hessen, Berlin und Nordrhein-Westfalen zu diesem Problem.

Im Hinblick auf das, was sich bei dem Thema derzeit in der EU tut, steigen die Befürchtungen nun, dass es statt einer Lockerung der Kontrollen künftig zu einer Verschärfung der Pflichten kommen könnte. Denn eine Ausweitung der Tachografenpflicht auf Fahrzeuge ab 2,4 Tonnen zulässiger Gesamtmasse ist im aktuell zu Debatte stehenden Mobilitätspaket der EU vorgesehen. Der Verkehrsausschuss des EU-Parlaments hat sich bereits dafür ausgesprochen. Nun sind die Länder am Zug dazu Stellung zu beziehen. Kommt es tatsächlich dazu, wären auch die typischen Kleintransporter von Handwerkern in einigen Fällen von neuen Pflichten betroffen. Voraussetzung: Sie können die Handwerkerausnahme nicht nutzen.

Tachografenpflicht und Fahrpersonalverordnung: Die Handwerkerausnahme

Die Handwerkerausnahme sieht vor, dass keine Dokumentation der Fahrten – ob analog auf Kontrollblättern oder per elektronischem Tachograf – erforderlich ist,

  • wenn die Transportfahrzeuge ein Gesamtgewicht von unter 2,8 Tonnen haben.
  • wenn die Fahrzeuge zwar ein Gesamtgewicht zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen haben, aber damit nur handwerklich hergestellte oder handwerklich reparierte Waren oder Material für die Ausübung des Handwerksberufs transportiert werden und das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist.
  • wenn die Fahrzeuge zwar ein Gesamtgewicht zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen haben, aber damit nur handwerklich hergestellte oder handwerklich reparierte Waren oder Material für die Ausübung des Handwerksberufs transportiert werden, das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist und die Fahrten nur innerhalb eines Radius von 100 Kilometern um den Firmensitz stattfinden.
Infos unter zdh.de >>>
Die Handwerkerausnahme wurde einst geschaffen, um Handwerksbetriebe von unnötiger Bürokratie zu entlasten. Im Fall von Bäckereien mit mehreren Filialen greift sie aber oft nicht. So berichtete auch der Landes-Innungsverbands für das bayerische Bäckerhandwerk kürzlich darüber, dass es in der letzten Zeit immer wieder dazu komme, dass die Kontrollbehörden nach den Vorgaben des Bundesamts für Güterverkehr die Bäckereimitarbeiter, die die Backwaren per Kleintransporter an die Filialen verteilen, als hauptberufliche LKW-Fahrer einstufen und eine Dokumentation der Fahrzeiten verlangen. Die Begründung lautet dann, dass die Bäckereimitarbeiter den Großteil ihrer Zeit mit dem Liefern verbringen und nicht mit den eigentlichen handwerklichen Tätigkeiten, also dem Backen.

Dabei rechnen die Behörden anders als die Bäcker: Zählen die einen sowohl die Zeit für das Kommissionieren und Beladen der Fahrzeuge als auch für das Entladen und das eigentliche Ausliefern der Waren zu den Fahrzeiten hinzu, so sehen die anderen dies als Aufgaben, die zu den Tätigkeiten eines Bäckereimitarbeiters gehören und nicht zu denen eines hauptberuflichen Fahrers.

Dagegen, dass Mitarbeiter von Handwerksbäckereien durch das Hinzurechnen der Tätigkeiten außerhalb der Backstube und des eigentlichen Verkaufsraums zu den Lenkzeiten als Lkw-Fahrer eingestuft werden, wehrt sich die Branche auch weiterhin, obwohl das BMVI keine Korrektur bzw. Klarstellung in der Fahrpersonalverordnung hinsichtlich der Definition der Lenkzeiten vornehmen will. "Gerade das Zusammenstellen der Lieferungen nach Lieferkunde und Filiale ist eine Tätigkeit, die typischerweise noch zum Herstellungsprozess gehört und nicht zum Ausfahren", erklärt der Geschäftsführer des bayerischen Landesinnungsverbands Christopher Kruse. Er erwähnt, dass es auch dann zu den beschriebenen Problemen kommt, wenn Mitarbeiter, die mehrere Aufgaben im Betrieb übernehmen, von einer Vollzeit- auf eine Teilzeitstelle wechseln.

Fahrpersonalverordnung: Diese Änderungen fordert der Bäckerverband 

Friedemann Berg sieht auch darin eine zu strenge Auslegung der Gesetze. "Bei Gesprächen in Brüssel mit Beamten der EU-Kommission wurde uns gesagt, dass diese enge Auslegung europarechtlich nicht geboten ist, es sich hier eindeutig um ein deutsches Problem handelt", berichtet er. Seiner Meinung nach sollten die Spielräume, die das europäische Recht bietet, auch genutzt werden.

Die notwendige Korrektur könnte aus Sicht des Verbands deshalb so aussehen, dass ein Anwendungserlass des Bundesverkehrsministeriums oder des Bundesamts für Güterverkehr oder eine Klarstellung des Gesetzgebers erfolgt,

  • dass Verpacken, Lager-, Kommissionier-, Vor- und Nachbereitungstätigkeiten nicht der Lenkzeit zuzurechnen sind,
  • der Fahrer nicht in den Produktionsprozess der ausgefahrenen Waren eingebunden sein muss und
  • dass geringfügig beschäftigte Fahrer, sonstige Fahrer in Teilzeit und Handwerker in Ausübung ihrer Tätigkeit, nicht unter die Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Schulungspflichten nach der FPersV und dem BKrFQG fallen.

Tachografenpflicht: Deutschland legt EU-Gesetz zu streng aus 

Dies fordert der Zentralverband in seinen Schreiben an die Bundesministerien und hält weiter daran fest. Schon im März 2018 hat er sich an den Nationalen Normenkontrollrat mit Vorschlägen für den Abbau von Bürokratie gewandt und darin um entsprechende Änderung gebeten. Eine bundesweite Klarstellung steht auch hierbei bislang noch aus.