Arbeitszeitgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz Was rechtlich bei Arbeits- und Pausenzeiten gilt

Das Gesetz schreibt neben den Arbeitszeiten auch vor, wann und wie lange Beschäftigte eine Pause einlegen müssen. Besonders strikt sind die Regeln für minderjährige Erwerbstätige. Hier gibt es einen Überblick über die gesetzlich festgelegten Arbeits- und Pausenzeiten.

Hand hält Kaffee mit Uhrensymbol.
Jugendliche im Alter von 15 bis 18 Jahren dürfen grundsätzlich nur fünf Tage in der Woche arbeiten und maximal acht Stunden pro Tag. - © fidaolga - stock.adobe.com

Wenn es darum geht, wie lange Arbeitnehmer am Stück ihrem Job nachgehen dürfen, hat der Gesetzgeber nichts dem Zufall überlassen. Für Erwachsene finden sich die maßgeblichen Regeln im Arbeitszeitgesetz.

Um dessen Vorgaben zu verstehen, muss man sich allerdings erst einmal mit den dort verwendeten Fachbegriffen vertraut machen.

  • Arbeitszeit ist definiert als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.
  • Ruhepausen wiederum sind kleine Auszeiten, die während der laufenden Arbeitszeit gewährt werden und nicht zur Arbeitszeit gehören – etwa die Frühstücks- oder Mittagspause.
  • Von der Ruhepause zu unterscheiden ist die Betriebspause. Darunter versteht der Gesetzgeber eine "erzwungene Pause", etwa wegen eines Stromausfalls im Betrieb. Solche Pausen gehören zur Arbeitszeit und müssen vom Arbeitgeber auch bezahlt werden.
  • Von den Pausen zu unterscheiden sind die sogenannten Ruhezeiten: Sie bezeichnen die Phase, die zwischen dem Ende der Arbeit und dem erneuten Beginn am nächsten Tag liegen und – zum Beispiel – sicherstellen, dass der Arbeitnehmer ausreichend Schlaf bekommt, um am nächsten Tag wieder fit zu sein.

Arbeits- und Pausenzeiten für Erwachsene: Das steht im Arbeitszeitgesetz

Für Erwachsene macht das Arbeitszeitgesetz folgende Vorgaben:

  • Die durchschnittliche Arbeitszeit darf pro Werktag maximal acht Stunden betragen. Mehr als 48 Stunden pro Woche sind in der Regel nicht erlaubt.
  • Die Ruhezeit muss zwischen den Arbeitsschichten mindestens elf Stunden betragen.
  • Sonn- und Feiertagsarbeit ist nur in Ausnahmefällen erlaubt.

Für die Pausen gelten die folgenden gesetzlichen Bestimmungen:

  • Arbeitnehmer dürfen maximal sechs Stunden am Stück arbeiten, dann müssen sie eine Pause machen.
  • Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs und maximal neun Stunden stehen einem Beschäftigten mindestens 30 Minuten Ruhepause zu.
  • Wer mehr als neun Stunden pro Tag arbeitet, hat Anspruch auf eine Pause von mindestens 45 Minuten.
  • Arbeitnehmer können ihre Pausen entweder am Stück nehmen oder aufteilen, allerdings darf eine einzelne Auszeit nicht kürzer als 15 Minuten sein.

Arbeits- und Pausenzeiten für Jugendliche: Das steht im Jugendarbeitsschutzgesetz

Minderjährige sollen und können nicht genauso viel arbeiten wie Erwachsene, da ihre geistige und körperliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist. Um eine Überforderung von Heranwachsenden so gut wie möglich zu vermeiden, werden zwei Gruppen unterschieden.

  • Kinder: Bis zu ihrem 15. Geburtstag qualifiziert der Gesetzgeber Heranwachsende als Kinder und stellt sie unter besonders strengen Schutz. Sie dürfen maximal zwei Stunden pro Tag arbeiten; die Arbeitszeit muss zwischen acht und 18 Uhr liegen. Arbeiten im produzierenden Gewerbe, im Handel und im sonstigen Dienstleistungsgewerbe sind grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Jugendliche: Zwischen ihrem 15. und 18. Geburtstag gelten junge Menschen vor dem Gesetz als Jugendliche und unterfallen den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG).

Jugendliche im Alter von 15 bis 18 Jahren

Jugendliche dürfen grundsätzlich nur fünf Tage in der Woche arbeiten und maximal acht Stunden pro Tag. Ausnahmsweise kann sich die tägliche Höchstarbeitszeit auf achteinhalb Stunden verlängern. Die maximale Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ist aber in jedem Fall einzuhalten. Zudem dürfen die Teenager bis Vollendung des 18. Lebensjahres frühestens um sechs Uhr morgens zum Dienst erscheinen. Spätestens um 20 Uhr müssen die Schichten im Normalfall enden.

Arbeits- und Pausenzeiten: Ausnahmen für Jugendliche ab 16 Jahren

Ausnahmen bestätigen die Regel. Diese alte Binse gilt auch bei den – insgesamt sehr strengen – Regeln zum Jugendarbeitsschutz. Diese Sonderregeln sollten Arbeitgeber kennen:

Jugendliche ab 16 Jahren dürfen:

  • in Gaststätten und im Schaustellergewerbe bis 22 Uhr beschäftigt werden.
  • in Mehrschichtbetrieben bis maximal 23 Uhr tätig sein.
  • in der Landwirtschaft ab fünf oder bis 21 Uhr beschäftigt werden.
  • in Bäckereien und Konditoreien bereits ab fünf Uhr die Arbeit aufnehmen.

Ab ihrem 17. Geburtstag dürfen Jugendliche in Bäckereien und Konditoreien bereits ab vier Uhr beschäftigt werden.

Grundsätzlich gilt aber auch für diese Ausnahmeregelungen, dass zwischen Arbeitsende und neuer Arbeitsaufnahme mindestens zwölf Stunden Ruhezeit liegen müssen.

Pausenregeln für Teenies

Bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb Stunden täglich haben Jugendliche Anspruch auf 30 Minuten Pause. Arbeiten sie mehr als sechs Stunden pro Tag, verlängert sich die obligatorische Pause auf mindestens 60 Minuten. Die Pausen können aufgeteilt sein, die einzelnen Abschnitte dürfen aber nicht kürzer als 15 Minuten sein. Spätestens nach viereinhalb Stunden muss die erste Pause stattfinden, nicht jedoch vor Ablauf der ersten Arbeitsstunde. Die letzte Pause muss mindestens eine Stunde vor Arbeitsende liegen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen Arbeits- und Pausenzeiten einhalten

Die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen müssen von vorneherein feststehen. Das heißt nicht, dass der Arbeitgeber diese auf eine bestimmte Uhrzeit festlegt. Er kann auch einen Zeitraum bestimmen, innerhalb dessen Arbeitnehmer ihre Pause – entsprechend der gesetzlichen Normen – bedürfnisgerecht nehmen können.

Die Einhaltung der Normen bedeutet für den Mitarbeiter

  • dass er Pausen von mindestens 15 Minuten einhalten muss. Die berühmte "Zigarettenpause" von fünf Minuten kennt der Gesetzgeber nicht.
  • ein Verzicht auf die Pausen nicht möglich ist, um dadurch früher Feierabend zu machen.

Welche Besonderheiten gelten für Berufsschüler?

Seit dem 1. Januar 2020 sind die neuen Regeln des Berufsbildungsgesetzes in Kraft. Danach müssen ausbildende Betriebe ihre Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freistellen – ob diese volljährig oder minderjährig sind, spielt dafür erst einmal keine Rolle.

Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt allerdings auch weiterhin das Jugendarbeitsschutzgesetz. Wichtig ist zudem: Unterrichtszeit ist keine Arbeitszeit. Sie wird aber nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz auf die wöchentliche Arbeitszeit der Minderjährigen angerechnet, sofern keine abweichende tarifliche Anrechnungsregelung besteht.

Allgemein müssen Ausbildungsbetriebe bei minderjährigen Lehrlingen folgende Einschränkungen in Bezug auf den Berufsschulbesuch beachten:

  • Keine Frühschichten: Beginnt der Unterricht in der Berufsschule um neun Uhr oder früher, dürfen Minderjährige vorher nicht im Betrieb beschäftigt sein.
  • Sonderregeln bei langen Schultagen: Es besteht ein Beschäftigungsverbot, wenn ein Berufsschultag sechs oder mehr Unterrichtsstunden à mindestens 45 Minuten umfasst. Es greift jedoch nur einmal in der Woche. Drückt ein Auszubildender also pro Woche an zwei Tagen insgesamt zwölf Stunden lang die Berufsschulbank und ist der Unterricht gleichmäßig auf die beiden Schultage verteilt, kann der Arbeitgeber an einem der beiden Berufsschultage die Rückkehr des Lehrlings in den Betrieb fordern. Welcher Tag das ist, bestimmt der Chef.
  • Beschäftigungsverbot bei Blockunterricht: In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen dürfen minderjährige Auszubildende nicht beschäftigt werden; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden pro Woche sind aber zulässig. 

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