Handlungsmöglichkeiten Der Brexit naht: Was passiert mit der Limited?

Die britische Limited war verführerisch. Der Grundaufwand betrug rund 100 Euro, das Haftungskapital einen Pfund. Nach der Gründung konnte der Verwaltungssitz nach Deutschland verlegt und die Gesellschaft von hier aus geführt werden. Schätzungsweise 10.000 der einst 55.000 deutschen Limiteds existieren noch. Was passiert mit ihnen nach dem Brexit – und welche Handlungsmöglichkeiten bestehen?

Michael Krabs

Gehen bald getrennte Wege: Die Europäische Union und das Vereinigte Königreich. - © Andrey Kuzmin - stock.adobe.com

Für Unternehmensgründer ist es grundsätzlich möglich, eine Rechtsform aus einem anderen EU-Staat in Deutschland zu betreiben. Neben der britischen Limited, erfreuen sich hierzulande beispielsweise die niederländische BV oder die irische Limited einer zunehmenden Beliebtheit. Zwar gilt der Grundsatz, dass ein Unternehmen, welches seinen Sitz in Deutschland hat, auch eine deutsche Rechtsform haben muss (die sogenannte Sitztheorie). Als Sitz gilt hierbei der Standort der Verwaltung. Doch die Niederlassungsfreiheit der Europäischen Union steht rechtlich über der Sitztheorie und bremst sie damit quasi aus. Auch Freundschaftsabkommen, wie das mit den USA, können die Sitztheorie überlagern und somit fremdländische Rechtsformen in Deutschland ermöglichen.

Aufgrund der Freizügigkeit der EU dürfen deutsche Bürger also theoretisch alle Rechtsformen aus EU-Staaten wählen. Auch solche aus Malta, Griechenland oder Portugal. In der Praxis sind die meisten davon aber zu kompliziert oder sie bieten im Vergleich zu einer deutschen Rechtsform keine wesentlichen Vorteile.

Jede Rechtsform hat ihre ganz spezifischen Vor- und Nachteile. Doch nur wenige Firmengründer hätten sich wohl träumen lassen, dass sich ausgerechnet der Rechtssitz in England aufgrund der Brexit-Entscheidung des britischen Volkes eines Tages zum größten Nachteil entwickeln könnte. Wenn das Vereinigte Königreich endgültig und ohne Übergangsregelung ("Harter Brexit") aus der EU austritt, birgt das für die verbleibende deutsche Limiteds ein hohes Risiko.  Diese werden dann in Deutschland wahrscheinlich nicht mehr anerkannt, denn die juristische Person (also die Limited selbst) ist nach deutschem Recht nicht mehr existent. Theoretisch könnte die Politik hier noch helfen und Sonderreglungen mit längeren Übergangsfristen beschließen. Darauf zu warten, ist allerdings hochriskant.

Ohne kurzfristige Sonderregelung würden alle Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland über Nacht zur Personengesellschaft mutieren. Bei Betrieb eines Handelsgewerbes zur OHG, ansonsten zur GbR oder - bei einzelnen Gesellschaftern - zum selbstständigen Einzelkaufmann. Verschont blieben nur Limiteds mit Hauptverwaltung im Vereinigten Königreich. Auf diese Unternehmen kämen andere Probleme, wie beispielsweise neue Zölle und Import-Export-Dokumentenplichten zu. Für die in Deutschland ansässigen Limiteds kommt es aber noch dicker: Der Übergang zur Personengesellschaft bedeutet volle private Haftung, Einkommensteuer statt Körperschaftsteuer und natürlich ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit.

Was also tun?

Die große Koalition hat kürzlich das  Umwandlungsgesetz überarbeitet um Verschmelzungen britischer Limiteds in deutsche Gesellschaftsformen zu erleichtern. Das ist positiv, dennoch bleibt die Umwandlung nach wie vor kostspielig und für kleine Unternehmen kaum zu stemmen.

Bislang konnten Unternehmen aus der Limited nur in eine Kapitalgesellschaft wie eine AG, eine KGaA oder eine GmbH wandeln. Dies setzt aber voraus, dass die Mindestkapitalanforderungen erbracht werden können. Bei der GmbH beispielsweise 25.000 Euro, bei der AG 50.000 Euro. Nach dem neuen Gesetz ist es nun auch möglich, die Limited in eine GmbH & Co KG oder eine UG & Co KG zu wandeln. Bei der Unternehmergesellschaft ist dann eine Kapitalausstattung von nur einem Euro ausreichend.

Dennoch bleiben hohe Notar- und Gerichtskosten und der Dokumentationsbedarf ist beträchtlich. So müssen beispielsweise zweisprachige Verschmelzungspläne, Verschmelzungsberichte und Beurkundungen erstellt werden sowie ein Antrag auf Verschmelzungsbescheinigung nebst mündlicher Verhandlung mit den Gesellschaftern und/oder Gläubigern vor dem englischen Gericht (High Court). Die Kosten dürften auf jeden Fall im fünfstelligen Bereich liegen. Für kleine Unternehmer ist die Umwandlung daher auch weiterhin wenig interessant. Zudem wird die Zeit dafür denkbar knapp.

In der Regel ist eine Umwandlung aber sowieso nur ratsam, wenn die Limited über Vermögensgegenstände verfügt, welche sie nicht auf anderem Wege in eine neu zu gründende Gesellschaft übertragen könnte. Beispielsweise weil sich Vertragspartner weigern, entsprechende Vertragsänderungen zu unterzeichnen oder aus steuerlichen Gründen.

Neugründung statt Umwandlung?

Wer also nicht umwandeln muss, sollte darüber nachdenken seine Limited aufzulösen und eine neue Gesellschaft zu gründen. Hier würde sich dann beispielsweise die deutsche UG haftungsbeschränkt anbieten.

Hierfür müssen die Gesellschafter der Limited zunächst eine neue Gesellschaft nach deutschem Recht gründen. Also beispielsweise eine GmbH, GmbH & Co KG, UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG oder AG. Die Gesellschafter übertragen dann ihre Anteile an der Limited auf diese Gesellschaft, was nicht der Mitwirkung englischer Behörden bedarf. Wer sich für diese Form des Ausstiegs aus der Limited entscheidet, sollte auf die Hilfe hierauf spezialisierter Anwaltskanzleien zurückgreifen. Ganz umsonst ist also auch dieser Weg nicht zu haben.

Ideal wäre natürlich die UG. Im Grunde handelt es sich hierbei um eine Art "Baby-GmbH". Das Mindestkapital beträgt nur einen Euro und die Haftung ist auf die Einlage beschränkt. Scheinbar ist alles genau so wie bei der Limited. Jedoch wandelt sich die UG mit der Zeit zur GmbH. Die Gewinne der UG (haftungsbeschränkt) dürfen nicht in voller Höhe ausgeschüttet werden. 25 Prozent des Gewinns müssen so lange in eine gesetzliche Rücklage fließen, bis das Mindeststammkapital von 25.000 Euro aufgebracht ist. Dann kann eine normale GmbH gegründet werden.

Kurioserweise wurde die UG im Jahre 2008 gegründet, um der britischen Limited etwas entgegenzusetzen. Schon damals wurde vor den Risiken einer ausländischen Rechtsform gewarnt. Diese Warnungen wurden jetzt mit dem Brexit bestätigt. Wer seine Limited in eine UG umwandeln möchte, sollte jetzt unbedingt handeln. Denn auch dieser Vorgang braucht seine Zeit und erfordert eine Menge Aufwand.

Irische Limited oder niederländische BV?

Im Internet wird auch die Umwandlung einer britischen in eine irische Limited diskutiert. Diese Umwandlung geht schneller als die Umwandlung in eine deutsche Gesellschaft. Weil Irland in der EU bleibt, bietet die irische Limited die Möglichkeit, das Geschäft ohne größere Änderungen fortzuführen. Die irische Limited ("Private Limited Company") ist in allen EU-Ländern rechtsfähig und kann dort Zweigniederlassungen errichten.

Die irische Limited klingt verführend. Wie die GmbH zählt auch sie zu den Kapitalgesellschaften. Ein Mindestkapital ist jedoch nicht vorgeschrieben. Irland ist mit einem Körperschaftsteuersatz von 12,5 Prozent zudem eine Art europäischer "Steueroase". Für deutsche Unternehmer, die in den Genuss dieser Niedrigsteuer kommen möchten, bestehen aber hohe Hürden. Steuerpflicht in Irland setzt nämlich voraus, dass der Geschäftsführer (Director) die Geschäfte aus Irland führt. Sie wollen nicht nach Irland auswandern und dort auch keinen Geschäftsführer einstellen? Dann ist diese Variante wahrscheinlich nichts für Sie.

Eine weitere Möglichkeit ist die niederländische BV ("Besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid"). Ähnlich der GmbH und der Limited, ist auch diese Rechtsform haftungsbeschränkt. Das geforderte Stammkapital der BV beträgt 900 Euro und ist somit auch für kleinere Unternehmen interessant. Die holländische BV kann allerdings nur vor einem holländischen Notar gegründet werden, was weitere Kosten verursacht. Jedes Jahr muss nach Ende des Geschäftsjahres ein Jahresabschluss erstellt werden und es besteht eine Veröffentlichungspflicht des Jahresabschlusses in Holland. Bei kleineren BVs reicht auch eine vereinfachte Bilanz aus, ein Wirtschaftsprüfer ist nicht notwendig. Audits müssen erst ab einer Bilanzsumme von sechs Millionen, einem Umsatz von zwölf Millionen oder ab 50 Mitarbeitern durchgeführt werden.

Wer einen Formwechsel in eine ausländische Gesellschaft in Betracht zieht, sollte sich unbedingt durch spezialisierte Berater begleiten lassen. Hierdurch entstehen dann schnell weitere Kosten in vierstelliger Höhe. Zudem handelt es sich auch hierbei wieder um eine ausländische Rechtsform, was – wie der Brexit zeigt – immer mit gewissen Restrisiken verbunden ist.

Es besteht Handlungsbedarf

Die Auflistung der verschiedenen Reaktionsmöglichkeiten für Limited-Inhaber auf den drohenden harten Brexit hat aufgezeigt, dass vor allem für kleine und mittlere Unternehmen noch dringender Handlungsbedarf durch die Politik besteht. Einige Politiker haben bereits angekündigt, weitere Sonderregelungen für Limited-Inhaber zu beschließen. Eine andere Alternative wäre natürlich der Verbleib der Briten in der EU. Beispielsweise aufgrund eines zweiten Referendums. Darauf jetzt zu warten, kann allerdings nicht angeraten werden.