Definition, Vertragsschluss und Dokumentation Werkvertrag: So wird er geschlossen

Eine häufige Vertragsform im Handwerk ist der Werkvertrag. Doch dabei sind einige Details zu beachten. Besonders wichtig ist – neben einer möglichst konkreten Leistungs- und Preisvereinbarung – eine genaue Dokumentation der Vertragsverhandlung.

Beim Abschluss eines Werkvertrags gibt es einiges zu beachten. Handwerker sollten alle Absprachen und Planungen genau dokumentieren, um Streitigkeiten zu vermeiden. - © BillionPhotos.com - stock.adobe.com

Voraussetzung für den Werkvertrag: vollständig übereinstimmende Erklärungen

Ein Werkvertrag kommt zwischen einem Handwerker und einem Auftraggeber zustande, wenn eine Partei ein Angebot unterbreitet, den die andere Partei ohne Änderung annimmt. Meist erhält der Handwerker eine Anfrage des Auftraggebers, wie viel eine bestimmte Leistung kostet. Der Auftragnehmer unterbreitet sodann ein Angebot, das neben der beschriebenen Leistung und dem Preis auch häufig bestimmte vertragliche Regelungen (Fälligkeiten, Skonto, etc.) enthält.

Wenn der Auftraggeber mit diesem Angebot vollständig einverstanden ist und dieses dem Handwerker mitteilt, haben die Parteien einen Werkvertrag abgeschlossen. Bringt der Auftraggeber hingegen zum Ausdruck, dass er die angebotene Leistung erweitern bzw. reduzieren möchte oder dass er den Preis nicht akzeptiert, lehnt er dadurch das Angebot des Auftragnehmers ab. Ein Vertrag ist somit nicht zustande gekommen.

Jede Änderung des Angebots (also auch eine geringfügige Änderung), die der Auftraggeber wünscht, führt zu einer Ablehnung des gesamten Angebots. Es spielt nämlich keine Rolle, ob sich der Änderungswunsch auf einen Hauptbestandteil des Angebots bezieht oder nur auf eine nebensächliche Vertragsbedingung (bspw. eine unterschiedliche Vorstellung über eine Skontofrist).

Werkvertrag: Bei Ablehnung wird ein neues Angebot fällig

So lehnt der Auftraggeber beispielsweise das Angebot des Handwerkers insgesamt ab, wenn er diesen nach Erhalt dessen Angebots mitteilt, dass er den Auftrag erteilt, wenn der Preis um zehn Prozent reduziert wird. Gleichzeitig beinhaltet diese Erklärung jedoch ein neues Angebot des Auftraggebers, den Vertrag über die ursprünglich angebotene Leistung zu dem um zehn Prozent gesenkten Preis abzuschließen.

Der Handwerker hat nun die Möglichkeit, dieses Angebot anzunehmen, indem er gegenüber dem Auftraggeber erklärt, dass er die Leistung auch zu dem reduzierten Preis erbringt. In diesem Fall hätten die Parteien einen Werkvertrag über den niedrigeren Preis abgeschlossen. Ist der Handwerker allerdings nur mit einer Preissenkung  um fünf Prozent, nicht aber um zehn Prozent einverstanden und sagt er dies dem Auftraggeber, lehnt er damit das Angebot des Auftraggebers wiederum ab.

Diese Ablehnung wiederum beinhaltet ein weiteres neues Angebot des Handwerkers, den Auftrag zu dem um fünf Prozent reduzierten Preis auszuführen. Dann liegt es in der Hand des Auftraggebers, das neue Angebot anzunehmen oder mittels eines Änderungsvorschlags eine weitere Verhandlungsrunde einzuleiten. Soweit Uneinigkeiten bestehen bzw. Änderungswünsche verhandelt werden, empfiehlt es sich zudem häufig, diese Änderungswünsche und die daraufhin ggf. gefundenen Kompromisse zu dokumentieren. So kann es nämlich bspw. bei Streitigkeit über die Wirksamkeit von Klauseln, die der Handwerker gestellt hat, vorteilhaft sein, wenn dargelegt werden kann, dass die streitige Klausel individuell ausgehandelt wurde.

Inhalte dokumentieren, um Streitigkeiten beim Werkvertrag zu vermeiden

Ein Werkvertrag kann zwischen den Parteien grundsätzlich mündlich abgeschlossen werden. Es genügt daher, dass sich Handwerker und Auftraggeber im Rahmen eines persönlichen Gesprächs oder eines Telefonats einigen. Für den Handwerker und auch für seinen Auftraggeber ist es jedoch vorteilhaft, wenn der Inhalt des Werkvertrags dokumentiert ist.

So kommt es in der Praxis häufig zu Streitigkeiten, weil die Parteien zwar glauben, sie hätten dieselben Vorstellungen über den Leistungsumfang, den Preis und sonstige Vereinbarungen, sich dann aber herausstellt, dass diese Vorstellungen nicht übereinstimmen (bspw. über die Vereinbarung der Geltung der VOB/B). Ein Handwerker sollte deshalb darauf achten, nach Möglichkeit einen Vertrag zumindest textlich, bspw. in Form einer E-Mail, festzuhalten.

Damit der Werkvertrag nicht bereits durch eine Einigung bei der mündlichen Vertragsverhandlung zustande kommt, ist es erforderlich, dass der Handwerker noch vor der Einigung sein Verlangen deutlich macht, den Vertrag in Textform oder schriftlich fixieren zu wollen.

In diesem Fall kommt der Vertrag erst dadurch zustande, dass der Handwerker den Vertragstext aufsetzt, unterzeichnet, seinem Auftraggeber übermittelt und dieser – ohne Änderungen vorzunehmen – den Vertragstext gegenzeichnet und wieder an den Handwerker zurückschickt. Dabei empfiehlt es sich, dem Auftraggeber zwei Vertragstexte zukommen zu lassen, so dass dieser ein Exemplar für seine Unterlagen behalten kann.

Verbraucherbauvertrag in Textform abschließen

Eine Besonderheit über die Form des Vertragsschlusses gilt für den sogenannten Verbraucherbauvertrag, bei dem der Handwerker von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. Diese Verträge müssen zumindest in Textform geschlossen werden (§ 650i Abs. 2 BGB), was bedeutet, dass diese zwar nicht unterschrieben, aber zumindest in lesbarer Form unter Nennung der Vertragspartner vorliegen müssen (§ 126b BGB).

Autor: Philipp Scharfenberg, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Melchers Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB; Kontakt: p.scharfenberg@melchers-law.com

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