Finanzielle Förderung für Azubis Berufsausbildungsbeihilfe für Azubis: Antrag, Dauer und Höhe

Wenn Azubis nicht mehr zu Hause wohnen und die Ausbildungsvergütung nicht ausreicht, können sie beim Staat finanzielle Förderung beantragen, die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Welche Voraussetzungen für die BAB notwendig sind und was bei den Anträgen beachtet werden muss.

Wohnt ein Azubi nicht mehr zu Hause, kann er bei der Agentur für Arbeit die sogenannte Berufsausbildungsbeihilfe beantragen. - © vegefox.com - stock.adobe.com

Die Ausbildungsvergütung für Azubis ist sehr unterschiedlich. Sie reicht im ersten Lehrjahr von der Mindestausbildungsvergütung in Höhe von 620 Euro bis zu mehr als eintausend Euro. Für einige Azubis reicht das Geld nicht aus, um die täglichen Lebenshaltungskosten zu decken. Manche Azubis wohnen auch nicht mehr zu Hause und müssen ihre Miete selbst bezahlen. Um finanzielle Unterstützung zu erhalten, kann der Azubi Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragen. Die Deutsche Handwerks Zeitung zeigt, auf was es dabei ankommt.

Berufsausbildungsbeihilfe: Was ist das?

Die Berufsausbildungsbeihilfe ist eine staatliche Unterstützung zum Lebensunterhalt während der beruflichen Ausbildung. BAB muss nicht zurückgezahlt werden. Sie wird gezahlt, wenn die Ausbildungsvergütung nicht ausreicht, um die Lebenshaltungskosten zu decken. Der staatliche Finanzzuschuss kann während der Berufsausbildung oder bei einer Berufsvorbereitungsmaßnahme beantragt werden.

Berufsausbildungsbeihilfe: Wer bekommt BAB?

Prinzipiell erhalten alle Azubis BAB, die während der Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können, weil der Ausbildungsbetrieb zu weit entfernt ist. Welche Entfernung als angemessen gilt, ist gesetzlich nicht allgemeingültig definiert. Entscheidend ist jedoch nicht die Entfernung in Kilometern, sondern die Zeit, die der Azubi für den Arbeitsweg braucht. Laut Bundesagentur für Arbeit kann ein Azubi seine Ausbildungsstätte nicht mehr in angemessener Zeit erreichen, wenn er unter Berücksichtigung der günstigsten Verkehrsanbindung für Hin- und Rückweg mehr als zwei Stunden benötigt.

Berufsausbildungsbeihilfe: Gibt es Ausnahmen?

Die Prüfung der Entfernung entfällt in manchen Fällen. Ist ein Azubi über 18 Jahre alt, verheiratet, in einer Partnerschaft oder hat mindestens ein Kind, kann er BAB auch erhalten, wenn er in erreichbarer Nähe zum Elternhaus lebt. Das Gleiche gilt, wenn er aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht in der Wohnung der Eltern wohnen kann. Über den BAB-Rechner der Bundesagentur kann schnell herausgefunden werden, ob und wie viel BAB ein Azubi erhält.

Berufsausbildungsbeihilfe: Wie lange dauert die BAB?

Die Bundesagentur für Arbeit zahlt die BAB während der gesamten Ausbildung. Wichtig ist dabei, dass der Antrag für BAB rechtzeitig gestellt wird, am besten bereits vor Beginn der Berufsausbildung. Wird die BAB erst nach Beginn der Berufsausbildung beantragt, zahlt die Bundesagentur rückwirkend nur für den Monat, in dem der Antrag gestellt wurde. Prinzipiell gibt es BAB nur während der ersten Ausbildung. Nur in wenigen Ausnahmefällen kommt BAB auch für eine zweite Berufsausbildung in Betracht.

Wie hoch ist die Berufsausbildungsbeihilfe?

Die Berufsausbildungsbeihilfe wurde zuletzt zum 1. August 2022 angehoben. Seither sind 781 Euro pro Monat vorgesehen. Die Tabelle zeigt mit wie viel finanzieller Unterstützung Azubis rechnen können.

Stand 1. August 2022
Grundbedarf 421 Euro
Pauschbetrag für Unterkunftskosten360 Euro
Bedarf 781 Euro
Quelle: Bundesagentur für Arbeit

Berufsausbildungsbeihilfe berechnen

Die Höhe der BAB ist unterschiedlich und von mehreren Faktoren abhängig. Sie richtet sich zum einen nach der Art der Unterbringung. Zum anderen wird das Einkommen des Azubis abzüglich eines Freibetrags in Höhe von 80 Euro angerechnet. Das Einkommen der Eltern oder des Lebenspartners beziehungsweise Ehegattens spielt ebenfalls eine Rolle. Das wird aber nur angerechnet, falls es bestimmte Freibeträge übersteigt.

Ein Rechenbeispiel zur BAB

Hier ein Rechenbeispiel ab 1. August 2022 der Bundesagentur für Arbeit: Nadine ist 17 Jahre alt, ledig und wohnte bisher bei ihren Eltern in Rostock. Einen Ausbildungsplatz hat sie zum 1. September 2023 in Kiel gefunden und dort ein Zimmer angemietet. Im ersten Ausbildungsjahr bekommt sie eine Ausbildungsvergütung von 500 Euro monatlich (Hinweis: fiktiver Wert, seit 2023 gilt eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung von 620 Euro im ersten Ausbildungsjahr).

Für ihren Lebensunterhalt werden monatlich zugrunde gelegt:

Als Bedarf bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Familienteils781 Euro
Bedarf für Arbeitskleidung 15 Euro
Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und der Ausbildungsstätte (Monatskarte) 49 Euro
Bedarf für eine Familienheimfahrt im Monat 56 Euro*
Gesamtbedarf 901 Euro

Dem Gesamtbedarf wird das anzurechnende Einkommen von Nadine und ihren Eltern gegenübergestellt:

Von Nadines Ausbildungsvergütung wird ein Freibetrag abgezogen80 Euro*
Das anzurechnende Einkommen beträgt 420 Euro
Es verbleibt ein Bedarf von (Gesamtbedarf von 901 Euro minus anzurechnendes Einkommen von 420 Euro)481 Euro
Das Einkommen der Eltern von Nadine wird außerdem noch angerechnet, von dem aber Freibeträge abgezogen werden3.100 Euro
Freibetrag für die Eltern2.415 Euro
weiterer Freibetrag in Höhe von 856 Euro*
Freibetrag Eltern insgesamt3.271 Euro

* Der Bedarf für eine Familienheimfahrt im Monat sowie der Freibetrag von 80 Euro von der Ausbildungsvergütung und von 856 Euro vom Einkommen der Eltern können nur dann angesetzt werden, wenn tägliche Pendelfahrten zwischen Wohnung der Eltern und Ausbildungsstätte unzumutbar sind.

Das Einkommen der Eltern liegt unter den Freibeträgen und ist deshalb nicht anrechenbar. Würde das Elterneinkommen die Freibeträge übersteigen, blieben davon 50 Prozent anrechnungsfrei. Für Nadine liegt der verbleibende Bedarf bei 481 Euro. Weil die Freibeträge der Eltern höher als deren Einkommen sind, wird davon nichts angerechnet. Damit erhält Nadine neben ihrer Ausbildungsvergütung vom Betrieb zusätzlich 481 Euro BAB von der Agentur für Arbeit.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

Wer wissen möchte, wie hoch die Berufsausbildungsbeihilfe im eigenen Fall ausfällt, kann den BAB-Rechner der Bundesagentur für Arbeit verwenden.

Wie groß darf die Wohnung sein?

Wenn sich ein Azubi eine Wohnung mietet und Berufsausbildungsbeihilfe beantragen möchte, fragt er sich vielleicht, wie groß die Wohnung sein darf, bzw. wie hoch die Miete ausfallen sollte. Denn bei anderen staatlichen Förderungen, wie zum Beispiel dem Arbeitslosengeld II, gibt es hier genaue Vorschriften. Die gute Nachricht ist, dass es beim Bedarf für die Miete egal ist, wie teuer oder wie groß die Wohnung ist. Sie muss nicht "angemessen" sein, wie bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II.

Berufsausbildungsbeihilfe: Wo kann man BAB beantragen?

Wenn ein Azubi BAB beantragen will, muss er sich das Antragsformular beim Arbeitsamt bestellen und ausfüllen. Diesen erhält er bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Weitere Anhänge:

  • Personalausweis
  • Unterschriebener Ausbildungsvertrag
  • Mietvertrag
  • Nachweis über Geschwister (zum Beispiel Geburtsurkunde)
  • Nachweis über Einkommen der Eltern beziehungsweise des Lebenspartners oder Ehegatten

Braucht es noch weitere Unterlagen, weist die Agentur für Arbeit darauf hin. Der Azubi kann BAB auch dann beantragen, wenn noch wichtige Unterlagen fehlen. Der Anspruch entsteht ab dem Monat, in dem das Antragsformular beim Arbeitsamt eingegangen ist. Die fehlenden Unterlagen, wie beispielsweise der Mietvertrag, müssen dann vom Azubi später nachgereicht werden. dhz

Steuertipp: Auch das Fahrrad verursacht Kosten

Wer als Azubi einen Antrag auf BAB stellt, darf Pendelfahrten mit dem Fahrrad als Kosten geltend machen. Dass hat das Landessozialgericht Niedersachen-Bremen in einem Urteil entschieden. (Aktenzeichen: L 12 AL 77/10)

Die zuständige Behörde darf nicht nur Fahrtkosten berücksichtigen, die durch Pendelfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Pkw oder einem anderen Kraftfahrzeug entstehen. Die Richter räumten zwar ein, dass im Bundesreisekostengesetz für Fahrten mit "nicht-motorisierten" Verkehrsmitteln keine Kilometerpauschale genannt werde. Dennoch könne daraus nicht abgeleitet werden, dass bei der Benutzung eines Fahrrads keine Kosten entstünden. Nach Auffassung des Gerichts ist vielmehr eine allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz heranzuziehen.

Demnach muss die Behörde eine monatliche Pauschale von fünf Euro als Bedarf anrechnen, wenn mindestens viermal pro Monat ein Fahrrad für die Fahrt zur Arbeit beziehungsweise zum Ausbildungsplatz benutzt wird.

In dem Fall kam es auf die fünf Euro durchaus an. Ohne Berücksichtigung der Fahrtkosten lag der Anspruch auf BAB nämlich nur bei 5,18 Euro und damit unterhalb der Bagatellgrenze von zehn Euro monatlich. Aufgrund des Urteils hatte der Kläger Anspruch auf 10,18 Euro und konnte damit die Auszahlung der Beihilfe verlangen. dhz