Alternative zur Schenkung Betriebsnachfolge: Versorgungsleistungen statt Schenkung

Die Betriebsübertragung gegen Versorgungsleistungen ist eine interessante Alternative zur Schenkung. Wollen Eltern den Betrieb an ihre Kinder mit diesem Modell übergeben, müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Bernhard Köstler

Bevor ein Vertrag unterzeichnet wird, sollte geprüft werden, ob das Finanzamt die Betriebsübergabe gegen Versorgungsleistung anerkennt. - © Wellnhofer Designs – stock.adobe.com

Möchten Sie Ihren Betrieb auf die nächste Generation übertragen oder sind Sie baldiger Übernehmer des Handwerksbetriebs Ihrer Eltern, finden Sie in den Medien dazu meist den Vorschlag, dass der Betrieb unentgeltlich und am besten zu 85 Prozent oder sogar zu 100 Prozent schenkungssteuerfrei übertragen werden soll (das sogenannte Verschonungsmodell). Die steuerbegünstigte Schenkung ist jedoch sehr kompliziert und birgt steuerliche Risiken, sollten in den folgenden Jahren die Voraussetzungen für die Verschonungsregelung nicht eingehalten werden. Warum also nicht eine Alternative zur klassischen Schenkung durchspielen? Die Rede ist von der Betriebsübertragung gegen Versorgungsleistungen .

Steuerliche Vorteile bei Versorgungsleistungen

Bevor die Voraussetzungen zur Betriebsübertragung gegen Versorgungsleistungen beleuchtet werden, hier zunächst die interessanten Steuervorteile. Übertragen Eltern ihren Handwerksbetrieb gegen lebenslange Versorgungsleistungen auf den Sohn oder die Tochter, hat das steuerlich folgende Konsequenzen:

Übergeber des Betriebs: Die Eltern müssen die erhaltenen Versorgungsleistungen im Jahr des Zuflusses als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG versteuern. Ein Veräußerungsgewinn beziehungsweise Aufgabegewinn muss nicht versteuert werden.

Übernehmer des Betriebs: Der Übernehmer darf die Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG als Sonderausgaben steuersparend geltend machen. Er führt die Buchwerte des Anlage- und Umlaufvermögens in der Bilanz des Handwerksbetriebs unverändert fort.

Diese Übertragungsvariante hat gegenüber dem Verkauf des Betriebs an die nächste Generation den Vorteil, dass der Übernehmer kein Darlehen aufnehmen muss, um den Kaufpreis zu stemmen. Die Versorgungsleistungen können durch den laufenden Betrieb erwirtschaftet werden.

Damit das Finanzamt grünes Licht für die Steuervorteile einer Betriebsübertragung gegen Versorgungsleistungen gibt, müssen fünf Voraussetzungen erfüllt sein.

Voraussetzung 1 – Versorgungsleistung

Die vertraglich vereinbarte Versorgungsleistung darf sich nicht am Wert des übertragenen Vermögens orientieren, sondern an dem Versorgungsbedürfnis des Übergebers.

Beispiel: Die Mutter überträgt ihren Malereibetrieb (Wert laut Gutachten 800.000 Euro, jährliche Gewinne 120.000 Euro) auf ihren Sohn. Als Gegenleistung wird eine lebenslange Versorgungsleistung in Höhe von 4.000 Euro pro Monat vereinbart. Der Barwert dieser Versorgungsleistung beträgt hochgerechnet auf die Lebenserwartung der Mutter 320.000 Euro.

Folge: Da sich die Gegenleistungen nicht am Wert des Betriebs, sondern an dem Versorgungsbedürfnis der Mutter orientieren, liegt eine unentgeltliche Vermögensübertragung vor und die beschriebenen Steuervorteile winken.

Variante: Der Vater überträgt seine Bäckerei (Wert eine Million Euro) auf seine Tochter. Es wird eine Einmalzahlung von 650.000 Euro und Versorgungsleistungen in Höhe von 350.000 Euro vereinbart.

Folge: Da sich die Gegenleistung für die Betriebsübergabe hier auf den Wert des Unternehmens bezieht, liegt eine entgeltliche Veräußerung vor. Der Vater muss einen Veräußerungsgewinn versteuern und kann für die Leibrente wählen, ob er diese sofort oder laufend besteuern möchte (Richtlinie 16. Abs. 1 Einkommensteuerrichtlinien). Die Tochter hat Anschaffungskosten in Höhe von einer Million Euro. Die Rentenverpflichtung kann als Verbindlichkeit in der Bilanz der Bäckerei ausgewiesen werden.

Voraussetzung 2 – begünstigtes Vermögen

Die Steuervorteile zur Betriebsübertragung gegen Versorgungsleistungen setzen voraus, dass ein ganz bestimmtes Vermögen übertragen wird. Entweder der ganze Betrieb, ein Teilbetrieb, ein Mitunternehmeranteil an einer aktiven Mitunternehmerschaft oder ein mindestens 50-prozentiger Anteil an einer Kapitalgesellschaft inklusive Übergang der Geschäftsleitung auf den Übernehmer.

Nicht begünstigt ist also die Übertragung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft zu weniger als 50 Prozent oder die Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft, die nicht aktiv, sondern nur vermögensverwaltend tätig ist.

Voraussetzung 3 – lebenslange Versorgungsleistung

Die Steuervergünstigungen der Betriebsübergabe gegen Versorgungsleistungen gewährt das Finanzamt nur, wenn der Übergeber des Handwerksbetriebs durch die Vereinbarung bis zum Lebensende wirtschaftlich versorgt ist. Deshalb kippen die Steuervorteile, wenn die Vereinbarung von Versorgungsleistungen eine feste Laufzeit, eine Höchstlaufzeit (abgekürzte Leibrente) oder eine Mindestlaufzeit (verlängerte Leibrente) vorsieht. Das Finanzamt geht bei solchen Vereinbarungen von der entgeltlichen Übertragung des Handwerksbetriebs aus.

Voraussetzung 4 – Vorgaben zum Empfänger der Versorgungsleistung

Der Normalfall ist, dass die Versorgungsleistungen dem Übergeber des Betriebs gezahlt werden. Doch die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist ausnahmsweise auch dann zu bejahen, wenn Zahlungen an den Ehegatten des Übergebers oder Lebenspartner im Rahmen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft geleistet werden. Unschädlich wäre es auch, wenn die Versorgungsleistungen an die vorangegangene Generation des Übergebers geleistet werden, die in der Vergangenheit den Betrieb an den jetzigen Übergeber übertragen haben. Steuerlich begünstigt sind auch Zahlungen an erb- und pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge (BMF-Schreiben, Az.: IV C 3 – S 2221/09/10004, Rz. 50).

Aufgepasst: Bekommt ein Kind den Betrieb gegen Versorgungsleistungen übertragen und muss die Zahlungen an seine Geschwister leisten, spielt das Finanzamt leider nicht mit. Denn das Finanzamt unterstellt hier, dass die Geschwister nicht versorgt, sondern gleichgestellt werden sollen.

Voraussetzung 5 – ausreichend ertragbringendes Vermögen

Die fünfte Voraussetzung, um sich die Steuervorteile der Betriebsübertragung gegen Versorgungsleistungen zu sichern, ist die Vorgabe, dass das übertragene Vermögen ausreichend ertragbringend ist. Das bedeutet im Klartext: Der langfristig erzielbare durchschnittliche Jahresertrag des übertragenen Handwerksbetriebs muss ausreichen, um die jährlichen Versorgungsleistungen zahlen zu können (BMF-Schreiben, Rz. 26).

DHZ-Tipp: Diese fünfte Voraussetzung legen Finanzamt und Betriebsprüfer meist sehr streng aus. Sobald der durchschnittliche Jahresertrag die zu zahlenden Versorgungsleistungen unterschreitet, kippen die Steuervergünstigungen. Hiergegen lohnt sich Gegenwehr. Denn der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass das Finanzamt eine geringfügige Unterschreitung akzeptieren muss. Geringfügig bedeutet eine Unterschreitung von bis zu zehn Prozent (BFH, Az.: X R 50/01).

Fazit: Die Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen ist steuerlich reizvoll. Dennoch sollte die Entscheidung zur Form der Betriebsübergabe stets von einem Steuerberater begleitet werden.