Zuschläge und Ruhetage Handwerkliche Arbeiten an Feiertagen: Was rechtlich gilt

Feiertagszuschläge, Ersatzruhetage und Feiertagsruhe: Rund um die Arbeit an Feiertagen gibt es einige Regelungen, die Selbstständige und angestellte Handwerker kennen sollten. Hier die 15 wichtigsten Fragen und Antworten.

Bagger auf Baustelle
Auf Baustellen darf an Feiertagen in der Regel nicht gearbeitet werden. - © tong2530 - stock.adobe.com

Die Arbeit an Feiertagen ist im Arbeitszeitgesetz geregelt. Wenn Handwerker auf der Baustelle oder im Betrieb auch an den gesetzlichen Ruhetagen arbeiten wollen, dann müssen sie bestimmte Vorschriften beachten. Denn in der Regel dürfen Arbeitnehmer an diesen Tagen nicht arbeiten – Selbstständige schon, aber nur mit Auflagen. Was bei handwerklichen Arbeiten an Feiertagen zu beachten ist, zeigt die folgende Übersicht:

1. Darf an Feiertagen überhaupt gearbeitet werden?

Was gilt für Arbeitnehmer?

"Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden." So lautet der erste Absatz des § 9 zur Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe im bundesweit geltenden Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

"Arbeit an gesetzlichen Feiertagen ist allgemein untersagt", sagt Markus Mingers, Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzers zur aktuellen Rechtslage. "Allerdings legt das Arbeitsgesetz Ausnahmen fest, für die das Beschäftigungsverbot nicht gilt."

Laut Arbeitszeitgesetz dürfen Beschäftigte in folgenden Bereichen auch an Feiertagen arbeiten (§10 ArbZG):

  • Presse und Nachrichtenagenturen
  • Verkehrsbetriebe
  • Gastronomie, Hotellerie, Freizeitveranstaltungen (Theater, Konzerte, etc.)
  • Wetterdienste
  • Entsorgungsbetriebe
  • Feuerwehr, Not- und Rettungsdienste
  • Sicherheitsdienste
  • Aktionen von Vereinen, Kirchen und Parteien
  • Krankenhäuser und Einrichtungen zur Betreuung, Behandlung und Pflege von Personen
  • Polizei, Bundeswehr, Zoll und Justizvollzug
  • Erholungseinrichtungen und Fremdenverkehr

Was gilt für Selbstständige und Chefs?

Chefs und Selbstständige dürfen auch an Feiertagen arbeiten. Für sie gilt das Arbeitszeitgesetz (Absatz 1, § 9) nicht. Handwerkliche Arbeiten dürfen von Selbstständigen also auch an Feiertagen ausgeführt werden. Zu beachten ist hier jedoch die Einhaltung der Feiertagsruhe (siehe Punkt 9).

2. Was gilt für handwerkliche Arbeiten an Samstagen?

Übermäßiger Baulärm gilt als schädliche Umwelteinwirkung und ist gesetzlich definiert. Genauer geregelt wird das in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen (AVV Baulärm). Sie enthält exakte Richtwerte für die von Baumaschinen verursachten Geräusche und legt verbindliche Messverfahren fest.

Handwerker sollten eine weitere wichtige Verordnung beachten: Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. Sie wurde 2020 aktualisiert. Seitdem herrschen zeitliche Grenzen für betrieblich bedingte Lärmquellen in Wohngebieten (siehe Punkt 10). Darunter fallen beispielsweise Hydraulikhämmer, Betonmischer genau wie Transportbetonmischer, Bau- und Reinigungsfahrzeuge.

3. Welche Arbeits- und Ruhezeiten gelten an Samstagen?

Der Samstag ist kein zusätzlicher Arbeitstag, sondern ein regulärer Werktag, der genauso zählt wie jeder andere auch. Oft wird die Regelung zur Samstagsarbeit in einem Tarifvertrag individuell vereinbart. "So sieht das Arbeitszeitgesetz für Samstagsarbeit grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Ausgleichstag vor", erklärt Stefanie Wagner, die als Rechtsberaterin bei der Handwerkskammer Region Stuttgart. Ähnliches gilt für einen möglichen finanziellen Ausgleich.

>>> Hier gibt es weitere Infos zur Samstagsarbeit im Handwerk

Für ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten gilt Folgendes: Sie dürfen montags bis samstags nicht zwischen 20 und 7 Uhr durchgeführt werden. Technische Helfer sind in diesem Zeitraum in allgemeinen und reinen Wohngebieten nicht erlaubt.

Für besonders laute Gartenhelfer gelten noch strengere Regeln. Gemeint sind z.B. Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler. Sie dürfen nur an Werktagen zwischen 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr betrieben werden.

Hinweis: Städte und Gemeinden dürfen hiervon abweichende Regelungen festlegen. Im Zweifel sollten Sie vorher bei den Ämtern nachfragen, bevor Sie ein Bußgeld riskieren.

4. Was gilt für handwerkliche Arbeiten an Sonntagen?

Bäckereien oder Betriebe mit Bereitschafts- bzw. Notdiensten, wie etwa im SHK-Handwerk, arbeiten häufig auch sonntags. Da grundsätzlich das Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen gilt, brauchen Betriebe, die am Sonntag Waren verkaufen oder Dienstleistungen anbieten wollen, eine Genehmigung für die Sonntagsarbeit. Das Gesetz legt dabei als Voraussetzung fest, dass die Arbeiten, die nun auf den Sonntag verlegt werden sollen, an anderen Werktagen nicht erledigt werden können.

>>> Hier gibt es weitere Infos zur Sonntagsarbeit im Handwerk

5. Welche Feiertagszuschläge können steuerfrei bezahlt werden?

Rechtlich haben Beschäftigte eigentlich keinen Anspruch auf sogenannte Feiertagszuschläge – grundsätzlich steht ihnen, wenn sie an Sonn- und Feiertagen arbeiten, ein Ersatzruhetag zu. Nur Zuschläge bei Nachtarbeit sind verpflichtend.

"Obwohl es rechtlich keine Notwendigkeit ist, sind Feiertagszuschläge aber oftmals Bestandteil von Arbeitsverträgen", stellt Rechtsexperte Mingers fest. "Diese regeln, ob Anspruch auf einen Zuschuss besteht und wie hoch dieser gegebenenfalls ausfallen muss." Von Vertrag zu Vertrag bestehen gravierende Unterschiede zwischen Sonntags- und Feiertagszuschlägen. Das ist zum Beispiel am Ostersonntag relevant, der in 15 Bundesländern nicht als Feiertag gilt – somit besteht je nach Vertrag teils kein Recht auf einen gesonderten Zuschlag.

Wenn ein Feiertagszuschlag für die Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag ausgezahlt wird, bleibt er steuerfrei, sofern der Zuschlag 125 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt. Für Sonntagsarbeit gilt dies bei einem Zuschlag von maximal 50 Prozent. Zu beachten ist, dass der Feiertagszuschlag und der Sonntagszuschlag nicht aufsummiert werden dürfen. Am Pfingstsonntag gibt es also keinen Feiertagszuschlag von 175 Prozent.

Besondere Feiertagszuschläge:

  • 1. Mai: Wird am 1. Mai gearbeitet, ist ein Feiertagszuschlag von 150 Prozent steuerfrei. 
  • Heiligabend: Am 24. Dezember ist ab 14 Uhr ein erhöhter Zuschlag von 150 Prozent steuerfrei.
  • 1. und 2. Weihnachtsfeiertag: Am 25. und 26. Dezember sind Lohnzuschläge bis zu 150 Prozent des Grundlohns steuerfrei.
  • Silvester: Am 31. Dezember ist die Arbeit ab 14 Uhr steuerlich begünstigt – analog zum Heiligabend –, jedoch darf der Feiertagszuschlag an Silvester nur maximal 125 Prozent betragen.

Grundsätzlich ist für die Steuerbefreiung eine zusätzliche Lohnzahlung erforderlich. Das bedeutet, der Zuschlag darf nicht aus dem arbeitsrechtlich geschuldeten Lohn "herausgerechnet" werden.

Hinweis: In den 16 Bundesländern gibt es unterschiedliche Feiertage. Welche Tage als gesetzliche Feiertage gelten – und für welche Tage entsprechend ein steuerfreier Feiertagszuschlag ausgezahlt werden kann – richtet sich nach dem Ort der Arbeitsstätte und den dort maßgebenden landesrechtlichen Bestimmungen.

6. Welche Uhrzeiten zählen als Feiertagsarbeit?

Als Feiertagsarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Feiertags. Auch die Arbeit am Folgetag von 0 Uhr bis 4 Uhr gilt als Feiertagsarbeit, wenn der Dienst am Feiertag begonnen wurde. 

7. Darf über die Feiertage Betriebsurlaub verordnet werden?

Arbeitgeber dürfen die Urlaubsverteilung grundsätzlich nicht bestimmen. Über Feiertage wie beispielsweise Weihnachten können sie aber Betriebsferien anordnen. Diese dürfen sie – bei Bestehen eines Betriebsrats – nur in Absprache beziehungsweise unter Zustimmung vorgeben. "Beim Anordnen von Betriebsferien ist darauf zu achten, dass diese in den regulären Schulferien liegen, um Eltern nicht zu benachteiligen", rät Rechtsanwalt Mingers. "Ferner sollten die Ferien zugunsten der Arbeitnehmer so früh wie möglich angekündigt werden."

8. Welche Strafen drohen, wenn Chefs ihre Mitarbeiter an Feiertagen arbeiten lassen?

Ein Verstoß gegen die Vorschriften zur Arbeit an Feiertagen kann als Ordnungswidrigkeit oder auch als Straftat gewertet werden. Bei einer Ordnungswidrigkeit kann eine Geldbuße von bis zu 15.000 Euro verhängt werden. Bei einer Straftat ist sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr möglich.

9. Was muss bei der Feiertagsruhe beachtet werden?

Wenn Handwerker an Sonn- oder Feiertagen mit dröhnenden Bohrgeräuschen oder anderem Maschinenlärm ihre Nachbarn stören, dann ist dies eine Ordnungswidrigkeit (OWiG) §117. Um unzulässigen Lärm handelt es sich beispielsweise dann, wenn Handwerker noch vor Tagesanbruch einen Bohrhammer einsetzen.

Handwerker, die an Feiertagen arbeiten wollen, müssen zudem darauf achten, dass sie keine Gottesdienste stören, die in der Nähe abgehalten werden. Diese Regelung ist in den jeweiligen Landesgesetzen festgeschrieben. Für Bayern lautet sie wie folgt (Feiertagsgesetz – FTG Art. 2):

"(1) An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit auf Grund des Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

(2) Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes sind außerdem verboten

1. alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören"

10. Zu welchen Zeiten gilt die Feiertagsruhe?

  • Die ganztägige Sonn- und Feiertagsruhe von 0 bis 24 Uhr gilt für alle Bundesländer (Feiertagsschutz-Verordnung, FSchVO).
  • Die Nachtruhe gilt von 22 Uhr bis 6 oder 7 Uhr (Landesimmissionsschutz-Gesetz, LImSchG).
  • Am Wochenende greift die verlängerte Ruhezeit: Sie gilt von Samstag 22 Uhr bis Sonntag um 24 Uhr.
  • Außenarbeiten mit Gartengeräten in Wohngebieten sind an Sonn- und Feiertagen ganztags und werktags von 20 bis 7 Uhr verboten (32. BImSchV). Dazu gehört der Einsatz von Betonmischern, Hochdruckreinigern, Rasenmähern oder Rasentrimmern (Geräte- und Maschinenlärmschutzordnung § 7).

11. Welche Strafen drohen bei Störung der Feiertagsruhe?

Wer gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten verstößt und an Feiertagen die öffentliche Ruhe stört, muss mit Strafen von bis zu 50.000 Euro rechnen.

VerstoßStrafe
Verstoß gegen die nächtliche Ruhezeit oder die Ruhezeit an Sonn- und Feiertagenbis zu 5.000 Euro Bußgeld
Verstoß gegen die vertraglich festgelegte Mittagsruhe im MiethausAbmahnung oder Kündigung des Mietvertrags
Rasenmähen am Sonntag oder an Feiertagenbis zu 50.000 Euro Bußgeld

Quelle: bussgeldkatalog.org

12. Was gilt für Arbeiten auf Baustellen an Feiertagen?

Auch auf Baustellen gilt an Feiertagen ein Arbeitsverbot. Nur in Ausnahmefällen, werden Genehmigungen ausgestellt, damit wichtige Arbeiten auch an Feiertagen auf der Baustelle ausgeführt werden dürfen. Für private Baustellen wird in der Regel keine Ausnahmegenehmigung erteilt.

Das Arbeitsverbot auf Baustellen an Feiertagen gilt nur für Arbeitnehmer. Selbstständige oder Chefs dürfen auch an Feiertagen z.B. Fliesen legen oder Schränke aufstellen. Selbstständige Handwerker sollten sich aber vorab erkundigen, welche Regelungen in ihrem Bundesland gelten. Und vor allem müssen sie darauf achten, dass sie die Feiertagsruhe nicht stören (siehe Punkte 9 und 10).

13. Welche Ausnahmen gelten für Baustellenarbeiten an Feiertagen?

Die Aufsichtsbehörden können für folgende Punkte Ausnahmegenehmigungen für die Arbeiten an Feiertagen erteilen:

  • Arbeiten, die nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Zum Beispiel Notdienste,
  • unaufschiebbare Straßenbauarbeiten,
  • die Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, bedingt zum Fortgang des regelmäßigen Betriebs.

Laut Arbeitszeitgesetz sind auch die folgenden Ausnahmen für das Arbeitsverbot an Feiertagen möglich (§ 14 Abs. 1 ArbZG):

  • in Notfällen oder in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen des Betroffenen eintreten und deren Folge nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, beispielsweise wenn Baustoffe und damit verbundene Arbeitsergebnisse durch ungünstige bzw. extreme Witterungsverhältnisse zu verderben oder misslingen drohen,
  • in Fällen, die bei Nichterledigung der Arbeiten zu Gefährdungen führen oder einen unverhältnismäßig hohen Schaden zur Folge hätten.

Die Aufsichtsbehörde kann auch zu Einzelfällen Ausnahme bewilligen, wenn dafür wirtschaftliche oder betriebstechnische Gründe sprechen und die Arbeiten unbedingt fortgeführt werden müssen oder dies im öffentlichen Interesse dringend notwendig ist (§ 13 Abs. 3 bis 4 ArbZG).

14. Welche Feiertagszuschläge gibt es für Arbeiten auf der Baustelle?

Die Feiertagszuschläge in der Baubranche sind über den Bundesrahmentarifvertrag geregelt.

Diese Zuschläge sind vorgeschrieben:

  • für Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen: 75 Prozent
  • für Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag, ferner am 1. Mai und 1. Weihnachtsfeiertag, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen: 200 Prozent
  • für Arbeit an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen: 200 Prozent

Fallen mehrere Zuschläge an, sind alle Zuschläge nebeneinander zu zahlen.

15. Wann und wie viele Ersatzruhetage müssen gewährt werden?

Wenn Arbeitnehmer an einem Sonn- oder Feiertag arbeiten, müssen sie dafür einen Ausgleich erhalten. Man spricht in diesem Fall von einem Ersatzruhetag. Diese Regelung dient dem Gesundheitsschutz und der Gleichbehandlung des Arbeitnehmers.

Bei den Ersatzruhetagen muss zwingend zwischen Sonntagsarbeit und Arbeit an Feiertagen unterschieden werden.

Das Arbeitszeitgesetz schreibt Folgendes vor (§ 11 Abs. 3 ArbZG):

Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.

Hinweis: Auf den zeitlichen Umfang der Beschäftigung an einem Feiertag kommt es nicht an. Der Ersatzruhetag steht dem Arbeitnehmer auch dann zu, wenn er an einem Sonn- und Feiertag nur für kurze Zeit in Anspruch genommen wurde oder nur Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft hatte.