Rentenversicherung Altersvorsorge für Selbstständige: Handwerker bezahlen Pflichtbeiträge

Selbstständige sind in besonderem Maße von Altersarmut bedroht. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil möchte deshalb eine verpflichtende Altersvorsorge einführen. Für viele Selbstständige im Handwerk besteht allerdings schon seit vielen Jahren eine Versicherungspflicht. Doch was gilt dabei im Detail?

Handwerker gehören unter bestimmten Voraussetzungen zum Kreis der Pflichtversicherten in der gesetztlichen Rentenversicherung. - © liderina - stock.adobe.com

Erst kürzlich hat Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) einen Gesetzesentwurf für eine verpflichtende Altersvorsorge für Selbstständige angekündigt. Sie ist bereits im Koalitionsvertrag enthalten und stand schon mehrmals zur Debatte bislang erfolglos. Heil möchte seine konkreten Pläne noch in diesem Jahr auf den Weg bringen und er bekommt viel Zustimmung dafür. Auch der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) steht dahinter.>>>

Von den Plänen werden auch aus dem Handwerk einige Betriebe betroffen sein – allerdings nicht die größte Gruppe derjenigen, die ein zulassungspflichtiges Handwerk der Anlage A betreiben. Denn für sie besteht in der Regel eine Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Die sogenannte Handwerkerversicherung ist immer wieder in der Diskussion und mit dem Wandel der Handwerksordnung verändert auch sie sich. So hätte auch die derzeit diskutierte Rückkehr einiger Gewerke zur Meisterpflicht Auswirkungen.

Doch was gilt grundsätzlich bei der Pflichtversicherung für Handwerker? Wer muss einzahlen? Und wie haben sich die Zahlen der Beitragspflichtigen in den letzten Jahren verändert?

Rentenversicherungspflicht für Handwerker: Wer muss einzahlen?

Die sogenannte Handwerkerpflichtversicherung gilt für jeden Handwerker, der ein Einzelunternehmen gründet, das laut Handwerksordnung der Anlage A zuzurechnen ist. Er ist für 18 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Ausbildungs-, Gesellen- und Erziehungszeiten werden auf diese Zeit angerechnet. Nach 18 Jahren kann man sich auf Antrag von dieser Pflicht befreien lassen.

Handwerker aus Gewerken der Anlagen B1 und B2 sind nicht pflichtversichert. Und auch Inhaber von Kapitalgesellschaften wie GmbHs zahlen keine Pflichtversicherungsbeiträge, wenn sie mindestens 50 Prozent des Stammkapitals halten.

Wie viele Handwerksunternehmer sind pflichtversichert?

Nach einer Statistik der Deutschen Rentenversicherung Bund waren am 31. Dezember 2017 in der gesetzlichen Rentenversicherung 52.297 Selbständige als Handwerker pflichtversichert. Neuere Zahlen liegen noch nicht vor.

Generell nimmt die Zahl der Pflichtversicherten bis auf Ausnahmen seit Jahren kontinuierlich ab. Waren im Jahr 2000 noch 82.745 Handwerker Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung. So zeigt sich seitdem eine starke Abnahme – vor allem seit dem Jahr 2004 – das Jahr, indem die Handwerksordnung geändert wurde und einige Gewerke die Zulassungspflicht verloren und damit für sie auch keine Pflichtversicherung mehr galt. Ende 2004 waren noch 59.485 Handwerksunternehmer pflichtversichert.

Welche Nachteile haben Handwerksunternehmen, die aus der Pflichtversicherung austreten?

Wenn Handwerksunternehmen nach 18 Jahren aus der Pflichtversicherung austreten und damit keine Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung mehr leisten, erlischt mit Ablauf von zwei Jahren nach der Befreiung der grundsätzliche Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die bisher gezahlten Beiträge verbleiben im Versicherungskonto. Aus ihnen kann später einer Altersrente gezahlt werden.

Seit einiger Zeit ist eine Ausweitung der zulassungspflichtigen Handwerke im Gespräch? Hätte das Folgen für die Versicherungspflicht zur Rente?

Mit dem Rentenreformgesetz im Jahr 1992 kam es auch zur Einführung der Versicherungspflicht für Handwerker nach § 2 Nr. 8 SGB VI wie sie auch heute noch besteht. Allerdings hat sich die Zahl der verpflichtenden Beitragszahler aus dem Handwerk durch die Reform des Handwerksrechts im Jahr 2004 verändert und genau das könnte nun wieder geschehen. Denn werden einzelne Handwerksberufe wieder als zulassungspflichtige Gewerke deklariert , führt dies nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung auch nach der jetzigen Rechtslage grundsätzlich zur Versicherungspflicht als selbständiger Handwerker. jtw