Das schreibt das BGB rechtlich vor 8 Fragen zum Widerrufsrecht: Das sollten Betriebe wissen

Das Widerrufsrecht ist für Betriebe eher lästig: Wer will schließlich, dass ein Kaufvertrag wieder aufgelöst wird? Dennoch sollten Handwerksbetriebe gerade bei diesem Thema bis ins Detail wissen, was es zu beachten gibt. Andernfalls drohen negative Folgen wie Verlängerungen von Widerrufsfristen oder Abmahnungen durch Anwälte.

Zwei Personen analysieren einen Vertrag mit der Lupe
Paragraf 355 des BGB regelt das Widerspruchsrecht. Dabei gibt es einiges zu beachten. - © Good Studio - stock.adobe.com

1. Wie muss ein Widerruf aussehen?

Zunächst muss der widerrufende Kunde für einen rechtlich zulässigen Widerruf nach Paragraf 355 BGB eine natürliche Person nach Paragraf 13 BGB sein. Also kein Unternehmer, der für seine berufliche Tätigkeit eine Ware oder Dienstleistung bestellt. Besondere Formvorschriften gibt es nicht. Ein Grund muss nicht angeben werden. Es reicht, wenn der Vertrag schriftlich per E-Mail, Post oder Fax eindeutig widerrufen wird. Telefonisch ist ebenfalls zulässig. Jedoch wäre dann ein Nachweis, dass rechtzeitig widerrufen wurde, schwierig für den Kunden.

2. Welche Frist ist zu beachten?

Innerhalb von 14 Tagen mit Beginn des Vertragsschlusses muss sich der Kunde beim Verkäufer mit seinem Widerruf melden und die Ware zurückgeschickt haben. Allerdings beginnt diese Frist erst, sobald der Kunde oder eine von ihm bei der Bestellung angegebene Person die gekaufte Ware erhalten hat. Wurden mehrere Waren per Fernabsatz gleichzeitig bestellt oder ein einziges Produkt, das aber in mehreren Teilen geliefert wird, beginnt die Widerrufsfrist erst, sobald das letzte Teil geliefert wurde. Anders sieht es aus, wenn für einen festgelegten Zeitraum regelmäßig wiederkehrende Lieferungen wie zum Beispiel eine Zeitung vereinbart wurden. Dann beginnt die Frist mit dem Zustellen der ersten Ware.

Bei der Berechnung der Frist zählt nach Paragraf 187 BGB erst der Tag, der auf das Ereignis folgt, das die Frist zum Laufen bringt: Wird also eine bestellte Ware an einem 18. Dezember angeliefert, ist der 19. Dezember der erste Tag der 14-tägigen Frist. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist am darauffolgenden Werktag.

Für die Einhaltung der Frist ist zudem wichtig, dass nicht der Eingang der zurückgeschickten Ware beim Händler entscheidend ist, sondern das nachweisbare rechtzeitige Zurücksenden – die Abgabe beim Paketdienst beispielsweise. Grundsätzlich möglich ist es zudem, dass der Verkäufer die Ware freiwillig abholt. Dazu verpflichtet ist er nur bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zur Wohnung des Verbrauchers geliefert wurden und so beschaffen sind, dass sie nicht per Post gesendet werden können.

3. Welche Frist gilt bei einer Dienstleistung?

Generell gibt es auch bei einer Dienstleistung eine 14-Tage-Frist. Sie beginnt mit Vertragsschluss und sie endet, sobald die Dienstleistung komplett erbracht wurde – also möglicherweise vor Ablauf von 14 Tagen. Der Termin der Bezahlung spielt keine Rolle. Das alles gilt aber nur, wenn der Kunde darüber informiert wurde, er seine Kenntnis bestätigt sowie einem Leistungsbeginn zugestimmt hat, der vor Ablauf der 14-tägigen Frist startet. Sollte die Dienstleistung nicht vollständig erbracht sein und die 14-Tage-Frist ist nicht abgelaufen, kann der Kunde noch widerrufen. Allerdings hat dann der Dienstleister ein Anrecht auf Zahlung eines Wertersatzes für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung. Auch darüber muss der Kunde vorab informiert werden.

Wichtig zu wissen: Es gibt nach Paragraf 312g BGB eine Reihe von Dienstleistungen, bei denen kein Widerrufsrecht besteht. Zum Beispiel bei dringenden Reparaturen, wenn der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch aufgefordert hatte, um diese Arbeiten vorzunehmen.

4. Was passiert, wenn ein Betrieb seine Kunden nicht über das Recht zum Widerruf informiert?

Die allermeisten Betriebe haben einen Schritt in den Kauf- oder Bestellprozess eingebaut, um über das Widerrufsrecht zu informieren. Beispielsweise durch die Aufforderung, einen Haken in einem Kästchen zu setzen, mit dem Hinweis, der Kunde bestätige damit, dass er von dem Recht auf Widerruf unterrichtet wurde. Ein Hinweis in den Geschäftsbedingungen reicht nicht. Online-Händler sind verpflichtet, Kunden eine Musterwiderrufserklärung zuzusenden. Verfügt der Online-Händler über eine Telefon- oder Faxnummer, sollten diese in der Widerrufsbelehrung aufgeführt werden. Versäumt ein Unternehmen das gesetzesgemäße Informieren komplett, verlängert sich die Widerrufsfrist von 14 Tagen auf 12 Monate und 14 Tage. Bemerkt ein Unternehmer sein Versäumnis, kann er die Belehrung schriftlich nachholen. In so einem Fall würde die 14-Tage-Frist mit dem Zeitpunkt der nachgeholten Belehrung beginnen.

5. Bei welchen Verträgen müssen Betriebe einen Widerruf einräumen?

Bei allen Kaufverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden. Dabei handelt es sich unter anderem um Verträge, die in Privatwohnungen, Fußgängerzonen, bei Veranstaltungen oder während eines Ausflugs geschlossen werden. Fernabsatzverträge dürfen ebenfalls widerrufen werden. Dies sind Verträge, die per Fernkommunikation abgeschlossen werden, egal ob per Telefon, Telefax, Brief oder übers Internet. Voraussetzung: Der Verkäufer betreibt sein Geschäft regelmäßig per Fernabsatz. Bei Fernabsatzverträgen spielt es keine Rolle, ob die Ware dem Kunden zugeschickt wird oder er sie in einer Filiale abholt; maßgeblich ist die Art der Bestellung.

Auch bei Verträgen, die in den Bereich von Verbraucherdarlehen, Ratenlieferung und Finanzierungshilfen fallen, gibt es ein Widerrufsrecht für Verbraucher, allerdings mit zum Teil speziellen Ausformungen (Paragrafen 495, 506 bis 513 BGB). Für Handwerksbetriebe wohl am wichtigsten ist dabei eine Vorschrift des Paragrafen 491 BGB : Demnach besteht kein Widerrufsrecht bei Kleinkrediten von netto 200 Euro sowie bei kurzfristigen Krediten, die innerhalb von maximal drei Monaten zurückgezahlt werden müssen.

6. Wann darf ein Betrieb einen Widerruf ablehnen?

Grundsätzlich gilt: Der Kunde muss den Verkäufer über den Widerruf informieren. Eine kommentarlose Rücksendung gilt nicht als zulässiger Widerruf. Ebenso wenig wie eine Verweigerung der Annahme einer bestellten Ware.

Einen Widerruf von vornherein ablehnen beziehungsweise ausschließen können Betriebe bei einer Reihe von Waren. Aufgeführt sind diese im Paragrafen 312g BGB. Ein paar Beispiele: Kein Widerrufsrecht besteht bei Waren, die wie ein Fotokalender eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind. Gleiches gilt für Hotelübernachtungen, Flug-, Bahn- oder Bustickets sowie Zeitungen oder Zeitschriften mit Ausnahme von Abo-Verträgen. Hinzukommen Produkte, die schnell verderblich sind.

7. Was ist, wenn die wegen eines Widerrufs zurückgeschickte Ware beschädigt ist?

Hat der Kunde die zurückgeschickte Ware beschädigt oder hat sie auf andere Weise an Wert verloren, ist dies kein zulässiger Grund, einen Widerruf abzulehnen. Stattdessen kann der Händler Wertersatz verlangen. Aber nur, wenn er vor Vertragsschluss rechtskonform über das Widerrufsrecht informiert hat. Einen Wertverlust erleidet eine Ware im rechtlichen Sinne nicht, wenn der Kunde die Ware zur Prüfung von Beschaffenheit und Funktion ausgepackt und getestet hat.

Anders sieht es bei Waren aus, die in irgendeiner Art versiegelt sind. Beispielsweise aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene, oder um geistiges Eigentum wie Software, Musik oder Filme zu schützen. Bei bestimmten Produkten ist dann eine aufgebrochene oder entfernte Versiegelung ein berechtigter Grund, einen Widerruf abzulehnen. Darüber muss der Verkäufer aber vorab informieren. Bei digitaler Ware wie Software für die Buchhaltung gilt zudem: Sollte derlei per Download oder Streaming bezogen werden, erlischt das Widerrufsrecht in aller Regel mit Beginn des Downloads oder Streamings – falls der Kunde darüber informiert wurde und seine Kenntnis bestätigt hat.

8. Wozu ist ein Betrieb bei einem Widerruf verpflichtet?

Nach Erhalt der Widerrufserklärung muss der betroffene Betrieb den Kaufpreis zurückzahlen. Und zwar innerhalb von 14 Tagen. Zulässig ist, dass der Betrieb mit der Geldüberweisung wartet, bis die zurückgeschickte Ware bei ihm eingetroffen ist oder bis er einen Beleg für die Rücksendung erhalten hat. Zu dem Kaufpreis, die der Betrieb bei einem Widerruf zurückzahlen muss, kommen die Kosten für den Versand zum Kunden. Zusatzkosten beispielsweise für eine vom Kunden extra gewählte Expresslieferung müssen hingegen nicht zurückgezahlt werden. Die Kosten für die Rücksendung der Waren muss in aller Regel der Kunde tragen. Es sei denn, der Verkäufer erklärt, diese Kosten zu übernehmen oder wenn er es versäumt hat, den Kunden vor Vertragsschluss darüber zu informieren, dass dieser die Kosten einer Rücksendung übernehmen müsste.

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